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Kommunaler Finanzausgleich im Finanzplanungszeitraum

Alle Jahre wieder: Die Geschäftsstelle hat die Vorausberechnungen für den für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen maßgeblichen Grundbetrag und die Schwelle für die Schlüsselzuweisung A aktualisiert.

Ziel der Rechenoperationen ist, dass die Gemeinden das Wechselspiel ggfls. schwankender eigener Steuereinnahmen mit den Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen einigermaßen abschätzen können. Denn rückläufige eigene Steuereinnahmen der Gemeinde werden in erheblichem Umfang durch höhere Schlüsselzuweisungen und niedrigere Umlagegrundlagen kompensiert.

 

2023

2024

2025

2026

Grundbetrag Schlüsselzuweisung

1.678,83

1.704

1.811

1.895

Schwelle für die Schlüsselzuweisung A

812,66

809

853

887

Das sind die Berechnungsgrundlagen:

  • Trendberechnungen der Geschäftsstelle des HSGB für 2023 und danach.
  • Für 2023 sind die Trendaussagen bereits sehr belastbar, weil die Ist-Ergebnisse der wesentlichen gemeindlichen Steuereinnahmequellen (Gewerbesteuer und Gemeindeanteile) eingeflossen sind.
  • In den Folgejahren ist eine Weiterberechnung auf Grundlage der Orientierungsdaten erfolgt. Die Daten sind naturgemäß mit größeren Unsicherheiten behaftet – aber bessere gibt´s nicht.

Beachte: Extreme Spitzen des Gewerbesteueraufkommens einzelner Gemeinden wurden abweichend von den Orientierungsdaten „geglättet“, so dass das Ergebnis vorsichtiger ausfällt als nach derzeitigem kurzfristigem Trend.

Hintergründe zum Grundbetrag:

Zu unserer ersten diesjährigen Trendberechnung gab es kurioserweise Nachfragen auch bei einem anderen Kommunalen Spitzenverband zu den Hintergründen starker Steigerungen beim Grundbetrag.

Rechtlicher Aufhänger ist § 18 HFAG. Die Ausgleichsmesszahl einer kreisangehörigen Gemeinde wird berechnet, indem der Gesamtansatz mit dem Grundbetrag vervielfacht wird.

D.h. Ausgleichsmesszahl (für die Berechnung der Schlüsselzuweisung) = Gesamtsansatz x Grundbetrag

Der Gesamtansatz ist die Summe aus dem Hauptansatz und den Ergänzungsansätzen (§ 18 Abs. 2 HFAG). Der Grundbetrag ist dann nach § 18 Abs. 3 HFAG in Euro mit zwei Nachkommastellen so festzusetzen, dass die Teilschlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden einschließlich der festgesetzten Solidaritätsumlage auf abundante Steuerkraft möglichst aufgebraucht wird.

Der Grundbetrag ist also die Rechengröße, die der Verteilung der jeweiligen Teilschlüsselmasse dient. Diese Größe wird beeinflusst durch

  1. die zur Verfügung gestellten Schlüsselzuweisungen der jeweiligen Gruppe,
  2. der Höhe der Gesamtansätze und
  3. der Höhe der eigenen KFA-relevanten Steuereinnahmen der Städte und Gemeinden der Gruppe (in diesem Fall: kreisangehörige Gemeinden) sowie die
  4. aus diesen Steuereinnahmen der Gemeinden resultierende Solidaritätsumlage.

Das im Oktober 2022 aktualisierte Berechnungsschema für die Gemeinden können unsere Mitglieder wie gewohnt im Mitgliederbereich unserer Internetpräsenz https://www.hsgb.de/kommunalfinanzen-arbeitshilfen heruntergeladen werden.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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