Der Landeshaushalt 2023 wird Teil eines Doppelhaushalts 2023/2024. So hatte es das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) mitgeteilt. Der Haushaltsplan des Landes enthält in seinem Einzelplan 17 u.a. die Ansätze für die Zuweisungen aus dem Kommunalen Finanzausgleich (KFA). Nach aktueller Mitteilung des HMdF zeichnet sich die nachfolgend dargestellte Entwicklung ab:
- Besonders bedeutende Veränderungen
Die Finanzausgleichsmasse steigt insgesamt an. Sie wird im Schwerpunkt für allgemeine, d.h. nicht zweckgebundene Zuweisungen wie Schlüsselzuweisungen verwendet. Sie wird überwiegend aus dem Steueraufkommen des Landes, zu einem beachtlichen Teil aber auch über Umlagezahlungen der Kommunen aufgebracht.
Nachdem Land und kommunale Seite im ersten Jahr der Corona-Pandemie noch länger anhaltende Einbrüche bei den Steuereinnahmen von Land und Kommunen prognostizierten, hatten Land und Kommunale Spitzenverbände eine Vereinbarung zur Stützung der Finanzausgleichsmasse in den Jahren bis 2024 getroffen (wir berichteten im Eildienst Nr. 13 – ED 265 vom 17.11.2020). Grundidee: Die Kommunen sollten zur Sicherung der kommunalen Finanzausstattung während der Corona-Pandemie höhere Zuweisungen bekommen als sie sich in Anwendung der im Hessischen Finanzausgleichsgesetz (HFAG) geregelten Modalitäten ergäben. Die Vereinbarung sieht eine Überprüfung für 2024 vor (vgl. jetzt § 70b HFAG).
Wegen der unerwartet guten Einnahmesituation des Landes prognostiziert das HMdF derzeit für 2024 Zuwächse für die Zahlungen an die Kommunen von 628 Mio. Euro gegenüber dem vertraglich festgeschriebenen Betrag. Der Hessische Städte- und Gemeindebund und der Hessische Landkreistag haben mit Blick auf 2023 argumentiert, dass eine entsprechende Anpassung geboten sei. Der HSGB steht nach wie vor auf dem Standpunkt, dass sich die Geschäftsgrundlage geändert hat und die Gemeinden insofern profitieren müssen. Dem ist das Land aber nicht gefolgt und hat angeboten, dass die auf 2024 entfallenden Beträge hälftig vorgezogen und 2023 veranschlagt werden. Das ist nach Auffassung des HSGB natürlich besser als nichts, aber nicht dasselbe wie eine Beteiligung der Kommunen an den erwarteten höheren Landeseinnahmen im Jahr 2023. Besonders bedauerlich ist, dass das Land nicht einmal zur Mitteilung bereit war, in welchem Umfang sich 2023 Verbesserungen zu Gunsten der Kommunen ergeben hätten.
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Finanzausgleichsmasse |
2023 Mio. € |
2024 Mio. € |
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Mindestbetrag nach § 70b Abs. 1 HFAG |
6.335 |
6.447 |
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Aktuelle Planung HMdF |
6.883,1 |
6.826,7 |
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Schlüsselzuweisungen kreisangehörige Gemeinden (aktuelle Planung HMdF) |
2.096,4 |
2.070,0 |
Für die Gruppe der kreisangehörigen Gemeinden besteht die weitere Besonderheit, dass die sehr hohen Gewerbesteuereinnahmen einzelner kreisangehöriger Städte und Gemeinden die Schlüsselzuweisungen für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden erhöhen. Diese führen zu höheren Erträgen aus der Heimatumlage, deren Aufkommen zum Teil zur Stärkung zur Schlüsselzuweisungen verwendet wird und vor allem zu einem beispiellos hohen Aufkommen aus der Solidaritätsumlage, die komplett zur Stärkung der Schlüsselzuweisungen finanzschwächerer Kommunen verwendet wird. Das bedeutet aber auch: Den Zuwachs für die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden bringen die Gemeinden in großem Umfang selber auf.
Bei den Besonderen Finanzzuweisungen sehen die Planungen des Landes einstweilen keine größeren Veränderungen vor. Strittig ist hier, inwieweit die Kommunen höhere Mittelzuweisungen für den Öffentlichen Personennahverkehr mittragen müssen. Das Land hat hier mitgeteilt, dass Bereitschaft bestehe, vom Bund nicht geschlossene Finanzierungslücken hälftig mit zu schließen und ein kommunaler Finanzierungsanteil in gleicher Höhe aufzubringen sei. Der HSGB fordert hier weiterhin eine Mittelaufbringung durch das Land, das in Hessen wenig zur Finanzierung der überörtlichen und damit keineswegs nur kommunalen Aufgabe ÖPNV beiträgt. Der HSGB ist weiter der Auffassung, dass Mehrbedarfe der Verkehrsverbünde von deren Gesellschaftern zu finanzieren sind (d.h. insb. von den kreisfreien Städten und Landkreisen). Denn die Gesellschafter disponieren maßgeblich über den Finanzbedarf der Verkehrsverbünde. Sie sollten daher auch für die finanziellen Folgen der Beschlüsse in den Gremien der Verbünde einstehen. Daher müssen nach Auffassung des HSGB auch die Gesellschafter die Folgen tragen; eine Weiterbelastung an die kreisangehörigen Gemeinden etwa durch gekürzte Schlüsselzuweisungen oder erhöhte Kreisumlagezahlungen sollte unterbleiben.
- Auswirkungen auf die Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen
Die im Eildienst Nr. 10 – ED 120 vom 26.7.2022 veröffentlichte Trendberechnung für den Grundbetrag konnte jetzt aufgrund der vom Hessischen Statistischen Landesamt veröffentlichten Gewerbesteuer-Ist-Einnahmen im 2. Quartal 2022 sowie der aktualisierten Haushaltsplanungen des HMdF aktualisiert werden. Damit sind die für das Ausgleichsjahr 2023 maßgeblichen Ist-Einnahmen der Städte und Gemeinden im 2. Halbjahr 2021 und 1. Halbjahr 2022 für die wesentlichen Einnahmequellen aus den Gemeindeanteilen an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie der Gewerbesteuer nunmehr einberechnet. Ebenfalls gegenüber Juli neu berücksichtigt ist das aktuell angekündigte höhere Volumen der Schlüsselzuweisungen.
Auf diesen Grundlagen errechnet sich ein
Grundbetrag von 1.678,83 Euro
Schwellwert für die Schlüsselzuweisung A von 812,66 Euro.
Die deutlich höheren Ergebnisse speisen sich aus zwei zentralen Quellen: Die Gewerbesteuereinnahmen im 2. Quartal 2022 sind insgesamt hoch ausgefallen. Auch dadurch wird der Grundbetrag positiv beeinflusst. Ein übriges Zweites tut das unerwartet sehr viel höhere Volumen an Schlüsselzuweisungen, das in der aktuellen Planung des HMdF vorgesehen ist.
Die deutlich höheren Steuereinnahmen vieler Städte und Gemeinden verbreitern auch die Umlagegrundlagen für die Kreis- und Schulumlage. Die Landkreise würden also in vielen Fällen schon bei unveränderten Hebesätzen der Kreis- und Schulumlage ein deutlich erhöhtes Umlageaufkommen verzeichnen.
Trendberechnung Umlagegrundlagen kreisweise:
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Umlagegrundlagen |
||||
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Trendber. 2023 |
Festsetzung 2022 |
Veränderung |
Veränderung % |
|
|
Landkreis Bergstraße |
489.430.000 |
447.965.698 |
41.464.302 |
9,3% |
|
Landkreis Darmstadt-Dieburg |
522.990.000 |
478.503.048 |
44.486.952 |
9,3% |
|
Landkreis Groß-Gerau |
448.980.000 |
398.461.020 |
50.518.980 |
12,7% |
|
Hochtaunuskreis |
441.860.000 |
405.576.773 |
36.283.227 |
8,9% |
|
Main-Kinzig-Kreis |
727.390.000 |
649.663.054 |
77.726.946 |
12,0% |
|
Main-Taunus-Kreis |
650.000.000 |
617.233.751 |
32.766.249 |
5,3% |
|
Odenwaldkreis |
159.190.000 |
143.916.539 |
15.273.461 |
10,6% |
|
Landkreis Offenbach |
738.120.000 |
713.817.525 |
24.302.475 |
3,4% |
|
Rheingau-Taunus-Kreis |
334.610.000 |
304.824.908 |
29.785.092 |
9,8% |
|
Wetteraukreis |
552.840.000 |
495.056.673 |
57.783.327 |
11,7% |
|
Landkreis Gießen |
416.310.000 |
375.477.109 |
40.832.891 |
10,9% |
|
Lahn-Dill-Kreis |
421.760.000 |
375.246.791 |
46.513.209 |
12,4% |
|
Landkreis Limburg-Weilburg |
316.360.000 |
264.654.990 |
51.705.010 |
19,5% |
|
Landkreis Marburg-Biedenkopf |
555.110.000 |
367.852.661 |
187.257.339 |
50,9% |
|
Vogelsbergkreis |
175.570.000 |
158.140.007 |
17.429.993 |
11,0% |
|
Landkreis Fulda |
337.640.000 |
304.587.176 |
33.052.824 |
10,9% |
|
Landkreis Hersfeld-Rotenburg |
213.780.000 |
185.456.844 |
28.323.156 |
15,3% |
|
Landkreis Kassel |
382.970.000 |
349.609.273 |
33.360.727 |
9,5% |
|
Schwalm-Eder-Kreis |
301.460.000 |
271.285.511 |
30.174.489 |
11,1% |
|
Landkreis Waldeck-Frankenberg |
278.160.000 |
248.533.258 |
29.626.742 |
11,9% |
|
Werra-Meißner-Kreis |
167.200.000 |
149.289.425 |
17.910.575 |
12,0% |
|
zusammen |
8.631.840.000 |
7.705.152.034 |
926.687.966 |
12,0% |
Diese Ergebnisse sind weitestgehend deckungsgleich mit den Ergebnissen der Trendberechnung des Landkreises Waldeck-Frankenberg für den Landkreistag. Hervorzuheben ist, dass dieser zufolge auch die Umlagegrundlagen für den Landeswohlfahrtsverband drastisch steigen (ein Plus um 1,684 Mrd. Euro, d.h. 11,9%).
Wir bitten um Kenntnisnahme.
