Startseite Kommunaler Finanzausgleich 2023: Änderungen des Landesentwicklungsplans schlagen durch

Kommunaler Finanzausgleich 2023: Änderungen des Landesentwicklungsplans schlagen durch

Der Landesentwicklungsplan Hessen 2000 wurde durch die 5. Verordnung über den Landesentwicklungsplan Hessen 2000 vom 16.7.2021 (GVBl. S. 394, berichtigt S. 589) geändert. Gegenstand waren neben den Vorgaben für die Flächennutzungen auch die Zuordnungen der Städte und Gemeinden zu sog. Strukturräumen und die Einordnung im Zentrale-Orte-System. Der Hessische Städte- und Gemeindebund hatte zu wichtigen Inhalten der Neuregelung im Vorfeld kritisch Stellung bezogen.

Mit Blick auf die Zentralörtlichkeit blieb es bei der Einteilung in 314 Grund-, 98 Mittel- und 10 Oberzentren. Änderungen gab es aber bei der strukturräumlichen Zuordnung. So ordnete der Plangeber 48 Städte und Gemeinden neu dem ländlichen Raum zu. Gegenläufig wurden vormals als ländlich eingestufte Städte und Gemeinden nunmehr dem Verdichtungsraum zugeordnet. Kriterien für die Zuordnung zum ländlichen Raum sind (GVBl. S. 418 f.):

  • Einwohner-Arbeitsplatz-Dichte je km² Fläche kleiner 300,
  • Zu erwartende Bevölkerungsentwicklung,
  • Lage an Entwicklungsachsen,
  • Ausprägung der Siedlungsstruktur gem. Anteil der Siedlungsfläche an der Gemeindefläche und Zersiedlungsindex der Überörtlichen Prüfung.

Diese Zuordnungen haben auch Einfluss auf die Finanzausstattung der Kommunen im Kommunalen Finanzausgleich (KFA). Rechtsgrundlage ist insoweit § 3 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes (HFAG). Die Vorschrift bestimmt:

„Soweit dieses Gesetz auf die zentralörtlichen Funktionen einer Gemeinde oder ihre Zugehörigkeit zu einem bestimmten Strukturraum abstellt, gelten die Festlegungen zu Ober- und Mittelzentren des Landesentwicklungsplans in der am 31. Dezember des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres geltenden Fassung.“

Da der Landesentwicklungsplan, wie dargestellt, im Jahr 2021 geändert wurde wirken sich seine Änderungen dann erstmals im Ausgleichsjahr 2023 aus.

Die Zuordnung zum ländlichen Raum löst laut HFAG diese Konsequenzen aus:

  • Im Ländlichen Raum gelegene kreisangehörige Gemeinden erhalten einen Ergänzungsansatz in Höhe von 3 Prozent ihrer Einwohnerzahl (§ 20 Abs. 2 HFAG).
  • Kreisangehörige Gemeinden im Ländlichen Raum erhalten nach § 46 Abs. 1 HFAG jährlich eine Investitionspauschale für den Ländlichen Raum und, sofern sie Mittelzentren ohne Teilfunktionen eines Oberzentrums sind, eine Investitionspauschale für Mittelzentren im Ländlichen Raum.

Entsprechend verlieren Gemeinden, die nicht mehr dem ländlichen Raum zugeordnet sind, diese Zuweisungen. Die betreffenden Gemeinden erhalten in den kommenden Jahren degressiv abnehmende Zuweisungen aus dem Landesausgleichsstock, dem Härtefonds nach § 58 HFAG. Des Weiteren wird der für die Landesplanung zuständige Staatsminister Al-Wazir in der Pressemitteilung „Landesentwicklungsplan 2020 beschlossen: Grundlage für ein zukunftsfähiges Hessen“ vom 8.7.2021 so zitiert:

„Die umfangreichen Fördermittel des Landes für die Entwicklung des ländlichen Raums werden auch in der kommenden Förderperiode den Kommunen des „verdichteten Raums“, etwa entlang der Entwicklungsachse Frankfurt-RheinMain-Fulda, zur Verfügung stehen. Nur der hochverdichtete Raum ist hiervon ausgenommen.“

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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