Bereits in unserem Eildienst Nr. 7 – ED 119 vom 28.06.2017 hatten wir über die positive Entwicklung des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA) im Ausgleichsjahr 2018 näher berichtet.
Grundlage für die Berechnung der Ausgleichs- und Zahlungsansprüche im KFA sind u.a. die Einwohnerzahlen, und zwar nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) grundsätzlich die Einwohnerzahlen zum 31.12. des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres. Hierzu hatte das HMdF mitgeteilt:
„Nach Auskunft der Staatskanzlei und des Hessischen Statistischen Landesamts wird sich die Veröffentlichung der Bevölkerungszahlen für das Jahr 2016 bundesweit um circa 7 bis 8 Monate gegenüber den ursprünglichen Planungen (für den Stichtag 30.06.2016 erst Juli 2017 statt November/Dezember 2016 und für den Stichtag 31.12.2016 statt August 2017 frühestens Februar/März 2018) auf Grund von neuen technischen Standards verzögern.
Hiervon betroffen ist vor allem die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für den KFA 2018. Auswirkungen für den KFA 2018 in Hessen in Bezug u.a. auf die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
Normalfall:
Für die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen wird die vom HSL vor Beginn des Ausgleichsjahres veröffentlichte Fortschreibung des Bevölkerungsstandes zum 31. Dezember des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres verwendet; also wird die Einwohnerstatistik 31.12.2016 für das Ausgleichsjahr 2018 verwendet.
Da diese Einwohnerstatistik aber nicht rechtzeitig vorliegen wird (die Bevölkerungsstatistik 31. Dezember 2016 wird voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2018 vorliegen), kommt es in Hessen für den KFA 2018 zum
Ausnahmefall:
- 3 Abs. 2 des FAG bestimmt für diesen Fall, dass die maßgeblichen Bevölkerungszahlen nicht vor Beginn des Ausgleichsjahres veröffentlicht sind, dass auf die letzte vor Beginn des Ausgleichsjahres veröffentlichte Statistik zum 31. Dezember eines Kalenderjahres zurückgegriffen werden soll. Dies würde für den KFA 2018 bedeuten, dass die Einwohner zum 31.12.2015 zugrunde gelegt werden müssen, also Einwohnerzahlen, die schon dem KFA 2017 zugrunde liegen.“
Maßgeblich sind danach die Einwohnerzahlen zum 31.12.2015 auch für das Ausgleichsjahr 2018.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
