Startseite Kommunaler Finanzausgleich 2017: Zuweisungsmasse für den kreisangehörigen Bereich steigt deutlich

Kommunaler Finanzausgleich 2017: Zuweisungsmasse für den kreisangehörigen Bereich steigt deutlich

Das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) hat den Kommunalen Spitzenverbänden erste Eckpunkte der Haushaltsansätze des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA) 2017 vorgestellt. Vorbehaltlich der weiteren Beratungen des Landeshaushalts für 2017 wird das Ausgleichsvolumen deutlich steigen, wobei insbesondere der kreisangehörige Bereich von höheren Schlüsselzuweisungen profitiert. Da der Berechnung der Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen aber die Steuereinnahmen bis einschl. 30.06.2016 zu Grunde liegen, kann noch nicht beurteilt werden, wie sich Schlüsselzuweisungen und Umlagen für die einzelnen Gemeinden im Haushaltsjahr 2017 darstellen werden.

  1. Ableitung des Ausgleichsvolumens

Die ab 2016 geltende Systematik für die Ableitung der Finanzausgleichsmasse verlangt zunächst eine Ableitung der (krisenfesten) finanziellen Mindestausstattung nach § 7 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG). Hinzu kommt ein prozentualer Zuschlag in Abhängigkeit von der Entwicklung der Steuereinnahmen des Landes (Finanzkraftzuschlag nach § 8 FAG). Hinzu kommt der in § 9 geregelte Stabilitätsansatz, der die bis 2015 bestehende Verbundquote in weitem Umfang fortschreibt. Ebenfalls in die Bemessung des Ausgleichsvolumens fließt die Solidaritätsumlage. Sie fällt 2017 voraussichtlich nur für kreisangehörige Gemeinden an, sofern nicht noch kreisfreie Städte durch höhere Steuereinnahmen im 2. Quartal 2016 ebenfalls abundant werden. Das Volumen der Solidaritätsumlage kreisangehöriger Gemeinden fließt nach § 22 Satz 1 FAG der Teilschlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden zu. Im letzten Schritt fließen Landesmittel zur Abfederung von Übergangshärten (Übergangsfonds) in Höhe von 35 Mio. € ein.

in Mio € (gerundet)

Rechtsgrundlage FAG 2016

KFA 2017

KFA 2016

Mindestausstattung

§ 7 FAG

3.027

2.941

+ Finanzkraftzuschlag

§ 8 FAG

171

159

= Festansatz

§ 6 FAG

3.198

3.100

+ Stabilitätsansatz

§ 9 FAG

1.215

1.109

+ Solidaritätsumlage

§§ 22, 28 und 34 FAG

86

98

= Finanzausgleichsmasse

§ 5 FAG

4.499

4.307

+ Landesmittel Übergangsfonds

§ 63 FAG

35

60

= KFA-Ausgleichsvolumen

§ 5 FAG

4.534

4.367

Bezüglich der Kinderbetreuungslasten der Gemeinden hat das HMdF mitgeteilt, dass es die in der finanzstatistischen Produktgruppe 365 bestehenden Zuschussbedarfe bis einschließlich 2019 nicht der so genannten Angemessenheitsprüfung („Korridorverfahren“) unterziehen wird. So werde sichergestellt, dass die Mehrbelastungen der U3-Betreuung in vollem Umfang und ungekürzt als Finanzbedarf der Kommunen einbezogen werden. Hintergrund ist der Umstand, dass erst die Bedarfsberechnung 2019 auf Grundlage der amtlichen Finanzstatistik für die Jahre 2015-2017 vorgenommen wird. Erst in diesen Jahren ist zu erwarten, dass die Mehrbelastungen der U3-Betreuung voll durchschlagen. Von daher werden die U3-Betreuungslasten bei der Finanzverteilung im Verhältnis Land-Kommunen voll berücksichtigt.

  1. Schlüsselzuweisungen

Die Teilschlüsselmassen für die kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise nach § 16 Abs. 1 FAG entwickeln sich nach derzeitigem Stand wie folgt (Mio. €):

 

Teilschlüsselmasse der…

KFA 2017

KFA 2016

Veränderung

kreisangehörigen Gemeinden

1.405

1.277

+128

kreisfreie Städte

607

662

-55

Landkreise

1.097

996

+101

Ggfls. können sich diese Beträge allerdings durch den weiteren Verlauf der Beratungen noch ändern (tendenziell nach oben!).

Das Volumen des Landesausgleichsstocks wird mit Blick auf die hohen Altfehlbeträge der Kommunen von 38 Mio. € auf 78 Mio. € erhöht.

Die Entwicklung der Teilschlüsselmassen zeigt, dass der kreisangehörige Bereich im seit 2016 geltenden Finanzausgleichssystem wesentlich besser „fährt“ als im Vorgängersystem. Insoweit ist daran zu erinnern, dass bis Ende 2015 Gemeinden kreisfreie Städte und Landkreise nach starren Quoten an der Schlüsselmasse beteiligt waren, so dass die Unterschiede in der Ausgabenentwicklung ebensowenig Berücksichtigung fanden wie die unterschiedliche dynamische Entwicklung der Steuereinnahmen der kreisfreien Städte im Vergleich zu den langsamer wachsenden Steuereinnahmen der kreisangehörigen Gemeinden.

  1. Gemeindeindividuelle Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen

Maßgeblich für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 17 FAG ist neben der eigenen Steuerkraft (ausgedrückt in der Steuerkraftmesszahl nach § 21 FAG) die Ausgleichsmesszahl nach § 18 Abs. 1 FAG. Diese Ausgleichsmesszahl errechnet sich aus der Multiplikation von Gesamtansatz (§§ 18 Abs. 2, 19 und 20 FAG) und Grundbetrag (§ 18 Abs. 3 FAG). Die Einzelheiten dieser Berechnung sind den Bescheiden des HMdF über die Festsetzung der Finanzausgleichsleistungen für 2016 zu entnehmen.

Aufgrund der höheren Schlüsselmasse und gestiegener eigener Steuereinnahmen der Gemeinden ist mit einem deutlich steigenden Grundbetrag zu rechnen. Allerdings kann dieser aktuell noch nicht genau beziffert werden, da er auch von den Steuereinnahmen aller Städte und Gemeinden beeinflusst wird, die bis zum 30.06.2016 vereinnahmt wurden. Verschiebungen können sich auch deshalb ergeben, weil die Gemeinden nach § 16 GewStG bzw. § 25 GrStG Beschlüsse über die Erhöhung von Hebesätzen der Realsteuern noch bis zum Ablauf des 30.06.2016 fassen konnten.

In einer vorsichtigen Trendberechnung der Geschäftsstelle ergab sich ein Grundbetrag von rund 1.245 € und ein Quotient (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 FAG) von Steuerkraftmesszahlen und Gesamtansätzen von 895,50 € (davon 65% = 582,08 €). Diese sehr grobe Trendberechnung musste aber mit Annahmen zum Steueraufkommen der kreisangehörigen Gemeinden (Grundlage insbesondere die Orientierungsdaten lt. Erlass betr. Kommunale Finanzplanung und Haushalts- und Wirtschaftsführung des HMdIS, Staatsanzeiger 2015, S. 999) für das erste Halbjahr 2016 rechnen. Angesichts der beschriebenen Unwägbarkeiten sind diese Zahlen aber noch mit großen Unsicherheiten behaftet. Sobald belastbarere Daten vorliegen, teilen wir dies mit.

Ein Berechnungsschema für Schlüsselzuweisungen und Umlagen kann auf der Homepage hsgb.de im Bereich Fachinformationen/ Finanzen/Gemeindewirtschaftsrecht/ Arbeitshilfen Kommunalfinanzen abgerufen werden.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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