Startseite Kommunaler Finanzausgleich 2011: Hinweis für Gemeinden, die Berichtigungsanträge nach § 47 FAG wegen der Verfassungswidrigkeit des Finanzausgleichsänderungsge-setzes 2011 gestellt haben

Kommunaler Finanzausgleich 2011: Hinweis für Gemeinden, die Berichtigungsanträge nach § 47 FAG wegen der Verfassungswidrigkeit des Finanzausgleichsänderungsge-setzes 2011 gestellt haben

Im Zusammenhang mit dem Kommunalen Finanzausgleich 2011 hatten 60 Städte und Gemeinden Berichtigungsanträge nach § 47 FAG bzgl. der Festsetzung der Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen gestellt. Diese Berichtigungsanträge argumentierten mit der Verfassungswidrigkeit des Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2011.

Wie im Eildienst Nr. 11 – ED 103 – vom 15.09.2011 berichtet, hatte das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) durch Erlass vom 31.08.2011 die vorläufigen Festsetzungen vom 3. Januar 2011 insoweit für endgültig erklärt, soweit nicht die Vorläufigkeit bzgl. der von den Antrag stellenden Kommunen angezweifelten Verfassungsmäßigkeit des Finanzausgleichsänderungsgesetzes vom 16.12.2010 betroffen war. Damit hatte das HMdF die mit Blick auf das Finanzausgleichsänderungsgesetz 2011 und die damit vorgenommene Kürzung der kommunalen Steuerbeteiligungen und der Einführung der sogenannten Kompensationsumlage gestellten Berichtigungsanträge absprachegemäß noch nicht abschließend beschieden.

Zwischenzeitlich hat der Staatsgerichtshof des Landes Hessen mit Urteil vom 21.05.2013 (P.St.2361) festgestellt, dass das Finanzausgleichsänderungsgesetz 2011 verfassungswidrig war. Allerdings hatte das Gericht insoweit eine Übergangsfrist für den Gesetzgeber eingeräumt: Erst ab 2016 muss eine verfassungskonforme neue Regelung in Kraft gesetzt werden, bis dahin bleibt es bei den alten Vorschriften (vgl. Eildienst Nr. 7 – ED 61 – vom 23.05.2013). Damit steht fest, dass eine Korrektur der Umlagegrundlagen und Schlüsselzuweisungen für die Jahre 2011 bis 2015 nicht erfolgt.

Angesichts der Entscheidung des Staatsgerichtshofs haben sich die Berichtigungsanträge für das Jahr 2011 mithin erledigt.

Das HMdF hat nunmehr mitgeteilt, dass es bis 31. März 2014 um Mitteilung bittet, ob trotz der auch nach Beurteilung unserer Geschäftsstelle eindeutigen Rechtslage bzgl. der Berichtigungsanträge eine förmliche Zurückweisung gewünscht wird. Für diesen Fall muss die Gemeinde der Erledigung des Berichtigungsantrags gegenüber dem HMdF widersprechen. Gemeinden, die keine förmliche Bescheidung des Berichtigungsantrags wünschen, müssen nichts veranlassen.

In der Anlage ist zur Information die Übersicht der Antragsteller von Berichtigungsanträgen sowie das Schreiben des HMdF vom 10.03.2014 beigefügt.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

anhang-2014-ed31.pdf

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