Die VK Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 – VK 1-24/17 die öffentliche Auftraggeberschaft kommunaler Wohnungsbaugesellschaften bestätigt und Folgendes festgestellt:
- Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „im Allgemeininteresse liegende Aufgaben” ist der im Gesellschaftsvertrag verankerte Zweck der Gesellschaft maßgebend.
- Soziale Wohnraumförderung und Wohnraumbewirtschaftung dienen ebenso wie die Verwaltung kommunalen Immobilienvermögens dem Allgemeininteresse.
Sachverhalt
Eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft, deren einzige Gesellschafterin eine Gebietskörperschaft ist, schrieb die Erbringung von Hausmeisterdienstleistungen in einem nationalen und weitgehend formfreien Vergabeverfahren aus. Das Angebot des Bieters (B) lag über dem EU-Schwellenwert i. H. v. 209.000 Euro. Die Wohnungsbaugesellschaft informierte B über die Absicht, ein anderes Unternehmen zu bezuschlagen, ohne eine ordnungsgemäße Vorabinformation nach § 134 GWB zu erteilen. Auf die Rüge machte sie geltend, sie sei kein öffentlicher Auftraggeber und aus diesem Grund nicht an das Vergaberegime für oberschwellige Vergabeverfahren gebunden. Der im Handelsregister eingetragene Gesellschaftszweck sei für die öffentliche Auftraggebereigenschaft unerheblich. Entscheidend sei allein, dass keine Aufgaben im Allgemeininteresse nichtgewerblicher Art erfüllt werden. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass die Finanzierung ihrer Bauvorhaben aus eigenen Kapital- und Kreditmitteln erfolge, die sie über den freien Kapitalmarkt rekrutiere. B berief sich auf eine unzulässige Direktvergabe.
Entscheidung
Die Vergabekammer bejaht die Qualität der kommunalen Wohnungsbaugesellschaft als öffentlicher Auftraggeber gem. § 99 Nr. 2 GWB. Die strittige Tatbestandsvoraussetzung „im Allgemeininteresse liegende Aufgaben” ergebe sich aus dem Gesellschaftszweck, der in erster Linie die sozialen Wohnraumförderung und -bewirtschaftung sowie auch die Verwaltung kommunalen Immobilienvermögens vorsieht. Die Wohnungsbaugesellschaft habe nicht vortragen können, woraus sich ergeben soll, dass der Gesellschaftszweck nicht mehr verfolgt werde. Vielmehr ergebe sich die zwingend an öffentlichen Zielen ausgerichtete Aufgabenwahrnehmung auch aus den Vorgaben der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung zur wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden (§§ 85 ff. GO-RP). Unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Brandenburg vom 06.12.2016 (6 Verg 4/16, IBRRS 2017, 2194 = VPR 2017, 124), sei eine – wenn auch überwiegende – Aufgabenwahrnehmung, die nicht nur öffentlichen Zwecken dient, unerheblich. Es komme nicht darauf an, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit liege. Ein relativ geringer Teil der Aufgabenwahrnehmung im Allgemeininteresse reiche zur Bejahung des Tatbestandsmerkmals aus. Das zweite streiterhebliche Tatbestandsmerkmal der Nichtgewerblichkeit sei erfüllt, weil die öffentliche Hand finanzielle Rückendeckung gewährleistet und damit die Wohnungsbaugesellschaft nicht dem gleichen wirtschaftlichen Marktrisiko wie andere Marktteilnehmer ausgesetzt sei. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass sowohl private als auch öffentliche Investoren am Finanzierungskonzept in gleicher Weise partizipieren könnten.
Praxishinweis
Die Entscheidung bestätigt, dass sich die kommunalen Wohnungsbaugesellschaften nicht durch Teilnahme am Wettbewerbsmarkt aus der öffentlichen Auftraggeberrolle verabschieden können. Die Verbindung von sozialem Wohnungsbau mit wirtschaftlichen Gesichtspunkten entspricht dem typischen Bild heutiger kommunaler Wohnungsbaugesellschaften (so bereits OLG Brandenburg, a. a. O). Dennoch sind diese durch die komfortable finanzielle Rückendeckung durch die öffentliche Hand gegenüber anderen Wohnungsbaugesellschaften privilegiert und müssen deshalb das Vergaberecht beachten.
(Quelle: IBR online 2018, 217)
