Wir weisen darauf hin, dass auf Grundlage der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2 Ss-OWi 295/17) das Land erneut per Erlass verfügt, dass ortsfeste
Geschwindigkeitsmessanlagen nur aufgestellt werden dürfen, wenn die Vorgaben der Verkehrssicherheit im Vordergrund stehen. Insofern ist es nach Auffassung des Landes zwingend erforderlich, die Zuständigkeit für die Bestimmung des Aufstellortes und die Zuständigkeit für die Vereinnahmung der Bußgelder zu trennen. Auf Grundlage dieser rechtlichen Einschätzung wird das Land Hessen die Voraussetzung für die Aufstellung von stationären Geschwindigkeitsanlagen gemäß den Kriterien des Überwachungserlasses rückwirkend prüfen. Dies gilt auch für Verkehrsanlagen mit kombinierten Rotlicht und Geschwindigkeitsmessanlagen bei denen in der Regel eine Verkehrskreuzung vorliegt, die bereits ein Indiz für eine besonders schutzwürdige Örtlichkeit sein kann.
Um auf Grundlage der Entscheidung des OLG Frankfurt die Standorte von Messanlagen zu überprüfen, ist geplant, dass eine Auflistung der ortsfesten Messanlagen im September gesondert erfasst und an das HPA weitergeleitet wird.
Wir bitten dies unbedingt zu berücksichtigen für Anlagen, bei denen bisher keine schriftliche positive Stellungnahme des HPA vorliegt.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
