Startseite Kommunale Beratungsangebote zur Grundsteuerreform? – nur in engen Grenzen!

Kommunale Beratungsangebote zur Grundsteuerreform? – nur in engen Grenzen!

Ab 1. Juli sind die Grundsteuerpflichtigen in Hessen aufgefordert, ihre Steuererklärungen abzugeben. Grundsätzlich muss das elektronisch (und komfortabel) erfolgen. Die Finanzverwaltung des Landes Hessen hat die Aufgabe, auf Grundlage dieser Erklärungen die Grundsteuermessbeträge auf den Stichtag 1.1.2022 festzusetzen. Daher ist es auch Sache der Finanzverwaltung, Fragen zur Grundsteuer-Erklärung zu beantworten. Das Land Hessen hat dazu vielfältige Informationsangebote unterbreitet und auch telefonische Kontaktmöglichkeiten geschaffen:

Gleichwohl wird lokal diskutiert, inwieweit auch die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung vor Ort unterstützend tätig sein kann. Inwieweit das mit Blick auf die gesetzlichen Vorschriften über rechtliche und steuerliche Beratungsleistungen zulässig wäre, hat die Landesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage von Landtagsabgeordneten (Landtags-Drucks. 20/8179; in vollem Umfang abrufbar unter https://starweb.hessen.de/cache/DRS/20/9/08179.pdf) so beantwortet:

„(…) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen dürfen nach § 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) nur Personen und Vereinigungen ausüben, die hierzu befugt sind. Nach § 3 StBerG sind nur bestimmte Berufsgruppen (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer) zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, zu denen auch Kommunen gehören, sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt (§ 4 Abs. 3 StBerG). Die jetzt anstehende Feststellung der Grundsteuerwerte bzw. Festsetzung des Grundsteuermessbetrags zum Stichtag 1. Januar 2022 fällt – im Gegensatz zur Festsetzung der Grundsteuer selbst – nicht in die Zuständigkeit der Kommunen, sondern der Finanzbehörden (Gesetz über die Zuständigkeiten der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern (RealStFestGemZustG HE) vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I 1981, 413)).

Städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürften dementsprechend grundsätzlich nicht unterstützend tätig werden, wenn es sich hierbei um eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen handelt. Als geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen definiert § 2 Abs. 2 StBerG (in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung) jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten im Anwendungsbereich des Steuerberatungsgesetzes, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Zulässig ist hingegen, wenn Bedienstete der Kommunen allgemeine Fragen beantworten, die z.B. in Informationsschreiben oder Anleitungen ausgeführt sind und sich nicht auf den konkreten Einzelfall beziehen (z.B. Wo finde ich die Flurstücksbezeichnung meines Grundstückes? Wo finde ich Hinweise zum Bodenrichtwert meiner Gemeinde?).

Angesichts der Vielgestaltigkeit von potentiellen Fragen von Bürgerinnen und Bürgern ist die Abgrenzung zwischen Antworten allgemeiner Art und einer Einzelfallberatung mit Rechtsprüfung fließend und kann im Einzelfall durchaus zu schwierigen Rechtsfragen führen. Aus diesem Grund weist der neue § 2 Abs. 1 S. 2 StBerG (in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung) gerade auf den Schutz der Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen hin. Zur eindeutigen Abgrenzung einer zulässigen Beantwortung von allgemeinen Fragen und einer Einzelfallberatung mit vertiefter Rechtsprüfung gibt es keine einschlägige Rechtsprechung oder herrschende Literaturauffassung, so dass es derzeit dazu keine weitergehenden klaren und festen Kriterien gibt.

Der Inhalt und Umfang eines Angebots einer Kommune für ihre Bürgerinnen und Bürger fällt als Angelegenheit der Selbstverwaltung in die Entscheidungskompetenz der Kommunen. Die Landesregierung gibt daher keine konkreten Empfehlungen.

Möchte die Kommune eine Beratung anbieten, muss sie selbstverständlich die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz genauso beachten wie bei den übrigen kommunalen Diensten.

Die Hessische Steuerverwaltung wird ab Ende Mai ein personalisiertes Informationsschreiben versenden. Mit diesem gibt sie rechtzeitig zur Abgabe der Erklärung noch einmal wichtige Informationen rund um die Erklärungsabgabe mit auf den Weg und liefert dazu auch das jeweilige Aktenzeichen für den Vorgang sowie eine Checkliste zur Vorbereitung auf die Erklärung und Daten zur Lage für die jeweilige wirtschaftliche Einheit, denn diese Angaben werden für die Erklärungsabgabe benötigt.

Daneben gibt es ein umfassendes und leicht verständliches Angebot auf der Webseite: www.grundsteuer.hessen.de.

Hier finden sich Informationen zur Vorbereitung auf die Erklärungsabgabe, die Beantwortung häufig gestellter Fragen, eine Suchfunktion für das zuständige Finanzamt, allgemeine Erläuterungen zur neuen Grundsteuerreform sowie Hinweise zur elektronischen Abgabe über ELSTER. Zudem können auf dieser Webseite auch Fragen zur Grundsteuerreform über ein Kontaktformular an die Hessische Steuerverwaltung gestellt werden.

Abgerundet wird das Angebot der Hessischen Steuerverwaltung durch die Bürgerservicestellen der Finanzämter. Diese sind für Fragen zur Grundsteuer(-reform) telefonisch von montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr für die Bürgerinnen und Bürger erreichbar. Auch die zentrale Servicehotline der Hessischen Steuerverwaltung für allgemeine Steuerfragen (0800|522 533 5) steht den Bürgerinnen und Bürgern selbstverständlich auch im Rahmen der Grundsteuerreform von montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr zur Verfügung und hilft bei Fragen rund um die persönliche ELSTER-Registrierung kompetent weiter.

Außerdem ist geplant, die Bürgerservicestellen der Finanzämter sowie die zentrale Servicehotline in den Monaten Juni und Juli an neun Samstagen von jeweils 8 bis 13 Uhr für telefonische Fragen zur Grundsteuer(-reform) zu öffnen.“ (…)

Hinweis der Geschäftsstelle:

Aus Sicht der Geschäftsstelle ist es sinnvoll, Personen mit Fragen zur Grundsteuererklärung in aller Regel auf die Informationsangebote der Finanzämter zu verweisen. Denn dort sind die nötigen Kompetenzen und Befugnisse, aber auch die Kenntnisse aus der Sachbearbeitung der Steuererklärungen vorhanden. Vergleichbare Kompetenzen wird es in den gemeindlichen und städtischen Verwaltungen mangels eigener Bearbeitungszuständigkeit, aber auch vielerorts dünner Personaldecke nicht geben können.

Kritisch wird in der öffentlichen Diskussion auf die gesetzliche Vorgabe verwiesen, dass Grundsteuer-Erklärungen im Regelfall elektronisch abzugeben sind. Diese Verpflichtung gilt bundesweit und ist keine hessische Spezialität. Die Erklärungen und die Anzeigen im Zusammenhang mit der Grundsteuer sind gem. § 228 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes (BewG) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Entscheidung über den Antrag gilt § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung. Konkret bedeutet das: Die Grundsteuer-Erklärung kann dann in Papierform abgegeben werden, wenn die elektronische Erklärung eine unbillige Härte begründet. Ob eine solche vorliegt, entscheidet das Finanzamt nach den gesetzlich in § 150 Abs. 8 der Abgabenordnung (AO) festgelegten Kriterien. § 150 Abs. 8 AO lautet wie folgt (Hervorhebungen der Geschäftsstelle):

„Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten kann, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.“

Aber auch hier gilt: Zuständig sind die Finanzämter.

Wir bitten um Kenntnisnahme.                                                          

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