Das HMdIS hat die Kommunen um Befüllung von umfangreichen Excel-Tabellen mit Eröffnungsbilanz- und Jahresabschlussdaten gebeten, um die beim Ministerium geführte Kommunaldatenbank auszubauen.
Dies hat in der Geschäftsstelle zu einer Reihe von Rückfragen geführt, ob die Gemeinden zur Beantwortung verpflichtet sind. Nach vorläufiger rechtlicher Einschätzung der Geschäftsstelle gibt es für eine Antwortpflicht der Gemeinden keine gesetzliche Grundlage. Eine elektronische Überlassung von Haushaltsdaten der Gemeinden schreibt § 60 Satz 2 GemHVO nur für begrenzte Bestandteile und Anlagen des Haushaltsplans vor. Auch aus anderen Vorschriften ergibt sich eine Antwortpflicht der Gemeinden nicht. Das Unterrichtungsrecht der Aufsichtsbehörde (§ 137 HGO) darf nur ausgeübt werden, wenn die Aufsichtsbehörde begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass sich die Gemeinde rechtswidrig verhält (Schneider/Dreßler/Rauber/Risch, HGO-Kommentar, Erl. 1 zu § 137 HGO). Solche Anhaltspunkte gibt es hier aber, soweit ersichtlich, nicht.
Eine freiwillige Übermittlung ist ohne Zweifel zulässig.
Wir haben in der Angelegenheit Kontakt mit dem HMdIS aufgenommen und unsere erheblichen rechtlichen Zweifel ebenso wie unsere Einschätzung zum hohen Aufwand für die Umsetzung dieser Bitte mitgeteilt und stehen weiter im Austausch.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
