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Klimaschutzplan 2050: Offizieller Entwurf berücksichtigt kommunale Forderungen nicht

 

Im Rahmen der Ressortabstimmung über den Klimaschutzplan 2050 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) nunmehr einen offiziellen Entwurf veröffentlicht. Der Klimaschutzplan 2050, dessen Erarbeitung die Regierungskoalition im Koalitionsvertrag vereinbart hat, soll festlegen, wie in Deutschland in den nächsten Jahrzehnten der Ausstoß der Treibhausgase um 80 bis 95 Prozent reduziert werden soll. Aus der kommunalen Perspektive ist die Passage des Klimaschutzplans 2050 zum kommunalen Klimaschutz jedoch kritisch zu sehen, die trotz entsprechender Korrekturvorschläge seitens des DStGB unverändert in den offiziellen Entwurf übernommen wurden.

Der Klimaschutzplan 2050 ist eine langfristige Strategie der Bundesregierung, wie Deutschland und seine Kommunen in der näheren Zukunft mit den Herausforderungen und Folgen an den Klimawandel umgehen sollen. Die Dekarbonisierung und die Umstellung der Energieerzeugung auf erneuerbare Energien stellen dabei wesentliche Schritte zur Erreichung der langfristigen Klimaziele dar. Die Erarbeitung eines solchen Planes, der den Klimaschutz in Deutschland weiter forciert, hat der DStGB grundsätzlich begrüßt. Wir verweisen insoweit auf den DStGB-Aktuell-Beitrag 2616-09 vom 01.07.2016.

Ein erster Entwurf des Klimaschutzplans 2050, der bereits vor der Ressortabstimmung im Juni 2016 bekannt wurde, enthielt jedoch auf Seite 68 folgende kritische Passage: 

„Kommunaler Klimaschutz

Klimaschutz gilt bisher nicht als Bestandteil der kommunalen Daseinsvorsorge. Deshalb ist es für die Kommunen nicht selbstverständlich, dem Klimaschutz im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben (z. B. der Bauleitplanung oder der Bewirtschaftung eigener Liegenschaften) gezielt Rechnung zu tragen. Dies wird dem Stellenwert, den Klimaschutz in unserer Gesellschaft einnehmen sollte, nicht gerecht, zumal für viele Klimaschutzmaßnahmen ein aktives Handeln auf regionaler und lokaler Ebene wichtig ist. Die Bundesregierung wird deshalb prüfen, auf welche Weise es gelingen kann, dem Klimaschutz auch auf regionaler und lokaler Ebene verbindlich ein höheres Gewicht zukommen zu lassen, die Kommunen bei eigenen Klimaschutzaktivitäten zu stärken und zu größerer Eigenverantwortung für den Klimaschutz zu bewegen.“ 

Abgesehen davon, dass es unzutreffend ist, dass Kommunen dem Klimaschutz im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben nicht gezielt Rechnung tragen würden, hält der DStGB eine Ausgestaltung von Klimaschutz als „kommunale Pflichtaufgabe“ für nicht zielführend und lehnt derartige Überlegungen ab. Eine Stärkung der kommunalen Eigenverantwortung und eine Förderung des kommunalen Klimaschutzes sind der richtige Weg, der an dieser Stelle zu beschreiten ist. Der DStGB hat die vorstehenden Formulierungen zum Anlass genommen, sich mit Schreiben vom 02.08.2016 an Herrn Kanzleramtsminister Peter Altmaier zu wenden und zu fordern, Klimaschutz nicht zu einer „kommunalen Pflichtaufgabe“ zu machen; insoweit verweisen wir auf den DStGB-Aktuell-Beitrag 3116-09 vom 05.08.2016. Trotz der Bitte, die kritisierte Passage im Klimaschutzplan 2050 abzuändern, ist der Absatz zum kommunalen Klimaschutz unverändert in den offiziellen Entwurf übernommen worden.

Es ist festzustellen, dass bereits heute Klimaschutz in Kommunen und vor Ort stattfindet. Städte und Gemeinden beachten und fördern Klimaschutz im Rahmen ihrer grundgesetzlich garantierten Selbstverwaltungsaufgaben nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz. Einer Ausgestaltung von Klimaschutz als „kommunale Pflichtaufgabe“ bedarf es nicht. Vielmehr bedarf es konkreter Vorschläge, auf welche Weise Kommunen zukünftig bei ihrer Arbeit im Klimaschutz unterstützt werden sollen.

Der DStGB wird sich auch weiterhin für eine entsprechende Abänderung der Passage zum kommunalen Klimaschutz einsetzen und an dieser Stelle über den weiteren Fortgang berichten.

Den offiziellen Entwurf des Klimaschutzplanes 2050 finden Sie unter www.bmub.bund.de (Rubrik: Themen / Klima – Energie / Klimaschutz). 

 

(Quelle: DStGB Aktuell – Städtebau, Vergabe und Umwelt 3716 vom 16. September 2016)

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