Am 31.12.2014 endete die Übergangsregelung des § 10 Abs. 3 DüMV, wonach bislang die Grenzwertfestlegungen der Bioabfallverordnung und der Klärschlammverordnung vorrangig vor den Bestimmungen der Düngemittelverordnung für die Schadstoffparameter galten, die sowohl in den abfallrechtlichen Vorschriften wie auch in der DüMV geregelt sind.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit hat nunmehr die in der Anlage befindliche Erläuterung zu der ab dem 01.01.2015 geltenden Rechtslage erstellt.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
