Nach dem Bundestag hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 16.12.2022 das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz vom 20.12.2022) verabschiedet. Zwischenzeitlich ist das Gesetz verkündet worden (BGBl. I S. 2791). Ziel des Gesetzes ist nach Mitteilung unseres Bundesverbandes, des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (DStGB) eine stärkere Fokussierung auf die Weiterentwicklung der Qualität der Kindertagesbetreuung, indem seit dem Jahr 2019 bereits begonnene Maßnahmen der Länder zur Qualitätsentwicklung und zur Entlastung der Eltern bei den Beiträgen zwar fortgeführt werden können, neue Maßnahmen ab dem 1. Januar 2023 aber ausschließlich solche zur Weiterentwicklung der qualitativen Handlungsfelder von vorrangiger Bedeutung sein dürfen. Mit dem beschlossenen Gesetzesvorhaben wurde einer Forderung des DStGB nach Ablehnung der vorgesehenen bundesweit verpflichtenden Staffelung der Kostenbeiträge für die Kindertagesbetreuung gefolgt und diese gestrichen. Mit deren Streichung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der hiermit verbundene erhöhte Verwaltungsaufwand von den Kommunen nicht geleistet werden kann.
Hinweise der Geschäftsstelle des HSGB
Das Gesetz ist die Anschlussregelung des sog. Gute-Kita-Gesetzes. Mit dem KiTa-Qualitätsgesetz wird das Gute-KiTa-Gesetz über das Jahr 2022 hinaus bis Ende 2024 verlängert und auf Grundlage der Ergebnisse des Monitorings und der Evaluation weiterentwickelt. Damit wird ein zentraler Auftrag des Koalitionsvertrags auf Bundesebene umgesetzt. Der Bund stellt hierfür in den nächsten beiden Jahren insgesamt vier Milliarden Euro bereit.
Das Gesetz legt einen klaren Fokus auf die Steigerung der Qualität in der Kindertagesbetreuung. Es ist ein wichtiger Schritt hin zu einem Qualitätsentwicklungsgesetz mit bundesweiten Standards, das noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten soll.
Zur Verbesserung der Qualität in der frühkindlichen Bildung sollen die Länder dem Gesetz zufolge künftig überwiegend in sieben vorrangige Handlungsfelder investieren. Diese sind:
- Bedarfsgerechtes Angebot,
- Fachkraft-Kind-Schlüssel,
- Gewinnung und Sicherung von qualifizierten Fachkräften,
- Starke Leitung,
- Förderung der kindlichen Entwicklung, Gesundheit, Ernährung und Bewegung,
- sprachliche Bildung und
- Stärkung der Kindertagespflege
Soweit diese Schwerpunktsetzung sichergestellt ist, können die Länder auch Maßnahmen, die bereits Gegenstand der Bund-Länder-Verträge zum Gute-KiTa-Gesetz waren, fortsetzen. Maßnahmen, die erst 2023 neu begonnen werden, müssen ausschließlich in den vorrangigen Handlungsfeldern ergriffen werden.
Der HSGB sieht die aktuellen Personalstandards in Kitas nach wie vor als nicht umsetzbar an. Von daher ist auch die neue bundesgesetzliche Regelung nach hiesiger Einschätzung nicht umsetzbar.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
1.2. Dr.R./Rau/Bü/Hö/Ju
