Startseite Kita-Gebühren und Schließung der Betreuungseinrichtungen

Kita-Gebühren und Schließung der Betreuungseinrichtungen

Im Zusammenhang mit dem durch § 2 der wiederholt geänderten Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 ausgesprochenen Betretungsverbot für Kinderbetreuungseinrichtungen wird nach wie vor die Frage erörtert, inwieweit die für den Besuch der Einrichtung zu entrichtenden Kindergarten- bzw. Kostenbeiträge für die Dauer des Betretungsverbots ausgesetzt werden können.

  1. Rechtliche Hinweise

In rechtlicher Hinsicht hatten wir bereits im Eildienst Nr. 3 – ED 36 vom 19. 3. 2020 unter Punkt 4 Folgendes ausgeführt:

„Da die Geschäftsstelle derzeit vermehrt Anfragen zur Erhebung der Kindergartenbeiträge und der Zuständigkeit zur Entscheidung hierüber erreichen, sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der generellen Entscheidung darüber, ob auf die Erhebung der Kita-Beiträge während der Schließung verzichtet wird, auf Grund der personellen Reichweite als auch der finanziellen Auswirkungen um eine grundsätzliche Fragestellung handelt, deren Entscheidung der Gemeindevertretung vorbehalten ist. Ein genereller Verzicht kann dabei nicht auf die Erlassregelungen §§ 163, 227 AO gestützt werden, da diese nur Einzelfallentscheidungen zulassen. Es handelt sich vielmehr um eine politische Entscheidung, die in dieser Form nicht durch den Gemeindevorstand getroffen werden kann.

Damit in der derzeitigen Situation nicht unnötig Gemeindevertretungssitzungen anberaumt werden müssen, halten wir es für zulässig, wenn der Magistrat als Entscheidung der laufenden Verwaltung die Erhebung bzw. Einziehung der Kita-Beiträge zunächst aussetzt bzw. stundet, bis eine entsprechende Entscheidung durch die Gemeindevertretung getroffen worden ist. Insofern besteht eine Zuständigkeit des Gemeindevorstands nach § 66 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 HGO, die Gemeindeabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte der Gemeinde einzuziehen.“  

An diesen Hinweisen halten wir fest.

  1. Schreiben der Kommunalen Spitzenverbände an den Hessischen Ministerpräsidenten

Zwischenzeitlich haben die Präsidenten der drei Kommunalen Spitzenverbände gegenüber dem Hessischen Ministerpräsidenten die folgende Stellungnahme abgegeben:

„Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,

bekanntlich werden uns die durch diesen Corona-Virus ausgelösten Kostenfolgen und Finanzierungsausfälle alle noch lange beschäftigen. In der Frage der Gebühren für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und die Tagespflege aber drängt der Druck der Eltern vor Ort enorm. Einige Kirchen haben bereits flächendeckend die Aussetzung von Gebührenerhebungen verkündet, sodass der Druck vor Ort noch zusätzlich täglich steigt.

Als kommunale Spitzenverbände haben wir eine solche Aussetzung von Gebühren nicht empfohlen. Wir wollen alle, dass die Plätze in der bisherigen Qualität erhalten bleiben, uns vor allem aber das Personal erhalten bleibt. Es kommt daher stets auf die Rechtslage vor Ort und die örtliche Entscheidung an. Egal wie sich die Kommunen aber entscheiden, es werden nicht unerhebliche Kosten anfallen.

U.a. die Länder Sachsen und Schleswig-Holstein haben deswegen bereits Beschlüsse gefasst, den Ausgleich dieser entstehenden Kosten zu übernehmen.

Wir wären Ihnen für ein gleiches Signal sehr dankbar. Das entspannt die Situation vor Ort und erleichtert die Entscheidungen der Städte und Gemeinden hinsichtlich der Gebühren für Tageseinrichtungen für Kinder und der Jugendhilfeträger hinsichtlich der Gebühren für die Tagespflegeeltern.

Durch die jetzt im Frühjahr anstehende Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches wegen der Umsetzung des Gute-KiTa-Gesetzes wäre eine befristete Ausweitung der Beitragsfreistellung zeitnah denkbar.

Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.“

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Nach oben scrollen