Nach Berichten in den Zeitungen der Verlagsgruppe Rhein-Main (2.9.2023/8.9.2023) hat die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau die Absicht, den Eigenanteil der kirchlichen Träger betragsmäßig um rund 20% zu reduzieren. Die Baulasten sollen danach bis 2030 ebenfalls auf die Kommunen übergehen.
Statement vom Geschäftsführer Dr. Rauber
Auf Nachfrage der Presse gab für den HSGB Geschäftsführer Dr. Rauber folgende Antworten:
- Wie bewerten Sie die Ankündigung der EKHN, ihren Finanzierungsanteil einzufrieren?
Das wird so nicht gehen. Das Jugendhilferecht verlangt zwingend einen Eigenanteil der nicht-kommunalen Träger. Der muss sich natürlich mit der Kostenentwicklung erhöhen. Schon jetzt steckt in den so genannten „kirchlichen“ Kitas im wesentlichen kommunales Geld, Zuschüsse von 85 oder 90% der – nach Landesgeld und Elternbeiträgen – ungedeckten Kosten tragen meist jetzt schon die Städte und Gemeinden, nur den kleinen Rest die Kirchen.
- Hat die EKHN (oder eine andere Kirche in Hessen) in dieser Sache mit Ihnen Kontakt aufgenommen?
Wir sind zu diesem gemeinsamen Thema Kitas laufend im Gespräch, auch zu Finanzierungsfragen. Ich denke, in diesem Rahmen wird die Kirche ihre Pläne näher erläutern, diese sind uns bisher nicht bekannt. - Wie wird das Thema bei Ihren Mitgliedern diskutiert?
Die Kommunen bekommen ja auch mit, dass die Mitgliederzahlen der Kirchen schrumpfen. Das kann nicht ohne Auswirkungen bleiben. Das müssen alle wissen: Wer aus der Kirche austritt, kann schlecht erwarten, dass es weiter eine kirchliche Kita am Ort gibt. Andererseits sind die Erfahrungen mit der Kita in eigener kommunaler Regie vielerorts gut. - Welche Konsequenzen könnte dieser Schritt für die Kita-Versorgung in Hessen haben? Sehen Sie die Gefahr, dass konfessionelle Kitas in größerer Zahl wegen finanzieller Probleme ganz „vom Netz“ gehen? Und was würde das für die Versorgung in den Kommunen bedeuten?
Dass Kirchengemeinden die Trägerschaft von Kitas abgeben, ist nicht neu. Das kommt immer wieder vor. Und bisher konnten vor Ort für Kinder und Eltern Ersatzangebote geschaffen werden. Das passiert auch nicht von jetzt auf gleich, es gibt länger laufende Verträge, die die Kirchen zu erfüllen haben, bis sie enden. - Sind die Kommunen aus Ihrer Sicht in der Lage, den Kirchen finanzielle Lasten abzunehmen?
Nein, denn auch die Kommunen haben angesichts des Tarifabschlusses und der wachsenden Kosten und Vorgaben keine Mittel frei. Dann kann es möglicherweise sinnvoller sein, in Eigenregie zu gehen. Einige Mitglieder haben damit durchaus positive Erfahrungen, etwa mit Blick auf den flexibleren Personaleinsatz. - Welche Erwartungen haben Sie bei diesem Thema an das Land Hessen?
Allen Kita-Trägern wäre mit einer verlässlichen Investitionsförderung geholfen, die letzten Förderprogramme von Bund und Land für Neu- und Ausbau von Kitas sind ausgelaufen. Wenig Infrastruktur wird so intensiv genutzt wie eine Kita, egal wer Träger ist. Deshalb gibt es laufend Investitions- und Sanierungsbedarf, und da geht es meistens gleich um Millionen. Wäre das Land hier dauerhaft engagiert, wäre die Entscheidung zum Weitermachen sicher auch für nicht-kommunale Träger leichter. Leider beißen wir da bislang auf Granit beim Land. Gut wäre auch, wenn die bestehende Betriebskostenförderung dynamisiert würde und die Kommunen bei der Förderhöhe die teilweise höheren Fördersätze für nicht-kommunale Träger bekämen. Und das Land könnte kostentreibende Ausstattungsvorgaben etwa beim Personal senken, wobei die nicht-kommunalen Träger diese Handlungsspielräume dann auch nutzen müssten. Etwa bei der Beschäftigung von Quereinsteigern und der Anrechnung auf den gesetzlichen Personalschlüssel nehmen wir manche kirchlichen Träger wenig flexibel wahr.
Rechtlicher Hintergrund
Rechtsansprüche auf Kinderbetreuung und das grundsätzliche Verhältnis von freien und kommunalen regelt das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). Die Rechtsansprüche auf Kinderbetreuung nach § 24 SGB VIII richten sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII an den Träger der Jugendhilfe, im kreisangehörigen Bereich in Hessen also in der Regel an den Landkreis. Landesrechtlich sind die Gemeinden aber neben den bundesrechtlichen Pflichten des Jugendhilfeträgers verpflichtet, im Rahmen einer Bedarfsplanung für ausreichend Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen und Tagespflege zu sorgen (vgl. § 30 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs, HKJGB).
Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll nach § 4 Abs. 2 SGB VIII die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen. Dies greift das Landesrecht in Hessen auf bestimmt, dass die Gemeinden im Rahmen von § 74 SGB VIII auch nicht-kommunale Träger finanziell fördern.
- 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestimmt als Fördervoraussetzung insbesondere:
„Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger
- die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
- die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
- gemeinnützige Ziele verfolgt,
- eine angemessene Eigenleistung erbringt und
- die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Gesetzlich ist also eine „angemessene“ Eigenleistung vorgegeben. Das schließt ein einseitiges Einfrieren des Finanzierungsbeitrags in aller Regel aus.
Die Städte und Gemeinden sind also nicht verpflichtet, zwingend höhere Zuschüsse an Träger nicht-kommunaler Kitas zu leisten. Und: Bestehende Verträge zwischen Kommune und Kirchengemeinde sind zu erfüllen, so lange sie gelten.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
GF Dr.R.
