Startseite Kirchliche Kita-Trägerschaften vielerorts vor dem Aus?

Kirchliche Kita-Trägerschaften vielerorts vor dem Aus?

Viele Kitas werden von den evangelischen und katholischen Kirchengemeinden betrieben. Beide Konfessionen haben in den letzten Wochen angekündigt, bestehende Trägerschaften nicht oder nur bei Gewährung eines höheren kommunalen Finanzierungsanteils weiterzuführen (wir berichteten im HSGB Kompakt Meldung 141/23 vom 12.9.2023). Die Kommunalen Spitzenverbände suchen hierzu das Gespräch mit der Vertretung beider Konfessionen auf der Landesebene. Klar ist aber: Bestimmte rechtliche Gegebenheiten sind zwingend zu beachten.

Geltende Verträge sind zu erfüllen – solange sie gelten

In der Regel bestehen zwischen Zivilgemeinde und Kirchengemeinde vertragliche Vereinbarungen über die Förderung und den Betrieb von Betreuungsangeboten. Diese sind zu erfüllen, so lange sie gelten, insbesondere also nicht gekündigt oder durch eine neue vertragliche Regelung abgelöst worden sind.

Sozialrecht gilt: Zweckentsprechende und wirtschaftliche Mittelverwendung und angemessene Eigenleistung

In Hessen sind die Städte und Gemeinden in der Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass die im Bedarfsplan vorgesehenen Plätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zur Verfügung stehen (§ 30 Abs. 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs, HKJGB). Individuelle Rechtsansprüche auf Betreuungsplätze muss rechtlich gesehen der Jugendhilfeträger, also in aller Regel der Landkreis, erfüllen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – SGB VIII).

Im Rahmen dieser Verpflichtungen haben die Gemeinden die Regelungen über die Förderung nicht-kommunaler Träger nach § 74 Abs. 1 bis 5 SGB VIII entsprechend anzuwenden (§ 30 Abs. 3 Satz 2 HKJGB).

Drei Gesichtspunkte sind mit Blick auf Wünsche nach noch höheren kommunalen Finanzierungsbeteiligungen rechtlich kritisch. Nach § 74 Abs. 1 SGB VIII muss die Gemeinde freiwillig auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätige Träger im Regelfall (Soll-Vorschrift) fördern, wenn diese u.a. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII) und eine angemessene Eigenleistung erbringen (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII). Eine Vollfinanzierung durch die Kommune ist mit der Vorgabe einer angemessenen Eigenleistung nach gefestigter Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) nicht vereinbar. Die Gemeinden müssen also auf einer relevanten Eigenbeteiligung bestehen. Nur dann wird man auch einen Anreiz für die gesetzlich ebenfalls geforderte zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der kommunalen Zuschüsse haben.

Sind die Fördervoraussetzungen dem Grunde nach erfüllt, entscheidet die Gemeinde über die Art und Höhe der Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 30 Abs. 3 Satz 2 HKJGB i.V.m. § 74 Abs. 3 Satz 1 HKJGB). Dabei kann eine Förderung von weiteren Betreuungsplätzen beispielsweise abgelehnt werden, wenn die zur Befriedigung des Bedarfs erforderlichen Plätze vorhanden sind (BVerwG, NVwZ 2002, S. 1382, 1384).

Immobilien

Häufig werden die Eigentumsverhältnisse bezüglich der Räumlichkeiten getrennt von dem Kita-Betrieb zu betrachten sein.

Aus haushaltsrechtlicher Sicht sind umfangreiche Investitionen in kirchliche Liegenschaften mit Blick auf die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nicht ohne Weiteres vermittelbar. Entsprechenden Verpflichtungen und Zahlungen stehen keine eigenen Vermögenswerte bei den Kommunen gegenüber. Die Finanzierung und Unterhaltung kirchlicher Liegenschaften ist alleinige Aufgabe der Kirchen selbst. Die Kommunen müssen sich hingegen um die Schaffung und Unterhaltung eigenen Vermögens kümmern. Insofern wären im Rahmen von Betriebsübergängen auch Verträge zur Übernahme der kirchlichen Liegenschaften denkbar, allerdings nur dann, wenn der entsprechende Zustand und der Renovierungsaufwand im Einzelfall realitätsgerecht im jeweiligen Kaufpreis berücksichtigt ist.

Problematisch kann die Grunderwerbsteuerpflicht bei Veräußerungen von Kita-Grundstücken sein (vgl. § 4 des Grunderwerbsteuergesetzes, GrEStG).

Personal

Wenn der freie Träger den Kita-Betrieb nicht mehr betreiben oder finanzieren kann, ist die Möglichkeit eines Betriebsüberganges zu prüfen und zu verhandeln. Die Variante einer Schließung kann für die Städte und Gemeinden sehr teuer werden und zu großen Problemen führen. Oft wurde in den Verträgen geregelt, dass die Abwicklung im gleichen Verhältnis zu finanzieren ist wie der Kita-Betrieb. Das bedeutet, dass auch die Abfindungen für das Fachpersonal sowie die Ablösung der Altersversorgung z. B. zu 85 % oder 90% von der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zu finanzieren ist. Da die Fachkräfte gebraucht werden und schnell wieder eine Stelle finden, werden auf diese Weise unnötig Steuergelder ausgegeben. Daher sollten vor einer etwaigen Kündigung des Betriebsvertrages zunächst alle Folgewirkungen geprüft und über einen Betriebsübergang verhandelt werden.

Weiteres Vorgehen und Empfehlung

Erste Gespräche zwischen Spitzenverbänden und Vertretern beider Konfessionen werden noch im Dezember 2023 stattfinden.

Die Geschäftsstelle empfiehlt, nicht überstürzt neue und möglicherweise für die Gemeinde ungünstige Betriebsverträge abzuschließen. Kündigt die jeweilige Vertragspartnerin den mit der Gemeinde bestehenden Vertrag, läuft dieser meist erst einmal einige Monate oder sogar Jahre weiter. Zeitdruck besteht daher in vielen Fällen nicht.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

1.2 Dr.R./Rau/Bü/Hö/Ju

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