Ab 1. März 2017 sind die Gemeinden für die Entgegennahme von Erklärungen über den Kirchenaustritt zuständig. Der Hessische Landtag verabschiedete das Gesetz zur Änderung der Zuständigkeit für das Verfahren des Austritts aus Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts am 24. Januar. Der Landtag hatte dabei – anders als üblich – auf eine erneute Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände verzichtet.
Die Aufgaben nach dem genannten Gesetz sind als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen; oberste Aufsichtsbehörde ist das Kultusministerium (vgl. § 7 des Gesetzes zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, folgend: Gesetz).
Die Gemeinden nehmen gem. § 5 des Gesetzes die entsprechenden Anträge entgegen und übersenden jeweils eine beglaubigte Abschrift
- an die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts
- und das Finanzamt, das für die Einkommensteuer der ausgetretenen Person nach § 19 der Abgabenordnung (AO) örtlich zuständig ist.
Die Übersendung durch elektronischen Datenaustausch ist zulässig, soweit der Empfänger einen Zugang eröffnet.
Vorgaben für zu verwendende Vordrucke o.ä. sind derzeit von Seiten des Kultusministeriums noch nicht in Aussicht gestellt worden. Die Geschäftsstelle ist insoweit an das Ministerium herangetreten. Ggf. wird die Geschäftsstelle für die Mitgliedskommunen entsprechende Mitteilungsvordrucke kurzfristig zur Verfügung stellen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
