Startseite Kinderbetreuungseinrichtungen: Regelbetrieb „unter Pandemiebedingungen“ ab 6. Juli 2020

Kinderbetreuungseinrichtungen: Regelbetrieb „unter Pandemiebedingungen“ ab 6. Juli 2020

Das in der 2. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus für Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte i. S. d. Infektionsschutzgesetzes sowie Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) geregelte Betretungsverbot soll nach dem Ablauf der Verordnung am 5. Juli 2020 nicht verlängert werden. Ein Betretungsverbot gibt es ab 6. Juli 2020 nur noch im Zusammenhang mit Krankheitssymptomen und Infektionen. Auch der Katalog der Notbetreuungsberechtigten fällt dann mit Wirkung ab 6. Juli 2020 weg. Das besagt die Dreizehnte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 9. Juni 2020.

Ab 6. Juli gilt folgende Regelung in § 2 der 2. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus:

(1) Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des lnfektionsschutzgesetzes und Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590), dürfen durch Kinder nicht betreten werden, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige des gleichen Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nach Nr. 10 der Anlage in Kontakt zu infizierten Personen stehen.

(2) Einrichtungen nach Abs. 1 dürfen durch dort tätige Personen nicht betreten werden, wenn sie Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind.

(3) Mit Zustimmung des Jugendamtes können abweichend von § 25b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs weitere Personen, für die ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorliegt, mit der Leitung einer oder der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden. Vom personellen Mindestbedarf nach § 25c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs kann nach Beratung durch das Jugendamt vorübergehend abgewichen werden. Soweit die Tageseinrichtung ihre Angebote auch in Räumlichkeiten darstellt, auf die sich die Betriebserlaubnis nicht erstreckt, bedarf es einer Anzeige an das zuständige Jugendamt (§ 47 SGB VIII). Eine solche Anzeige ist auch in Fällen erforderlich, in denen die Mindestpersonalausstattung laut Betriebserlaubnis und § 25c HKJGB unterschritten wird.

Insbesondere der vorstehend wiedergegebene § 2 Abs. 3 der ab 6. Juli 2020 geltenden Neufassung bringt beachtliche Erleichterungen für die Gewährleistung der Aufsichtspflicht und die räumliche Ausstattung.

Die Hygieneempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration Stand 26. Mai 2020 werden rechtzeitig vor dem 6. Juli 2020 aktualisiert, an die günstige Entwicklung des Infektionsgeschehens angepasst und deshalb – so die Aussage von Staatsminister Klose – „verschlankt“.

Der Hessische Städte- und Gemeindebund hatte gefordert, eine Änderung der Vorgaben für den Kita-Betrieb mit wesentlich mehr zeitlichem Vorlauf als zuletzt vorzunehmen und Erleichterungen mit Blick auf die personelle Gewährleistung der Aufsichtspflicht und die räumliche Ausstattung vorzusehen. Diese Gesichtspunkte sind mit der Neuregelung in erheblichem Umfang aufgegriffen worden.

Eine näher ausgearbeitete Handlungsempfehlung zur Handhabung der Erhebung der Kostenbeiträge der Eltern für die Dauer der Kita-Schließung wird aktuell in unserer Geschäftsstelle erstellt und baldestmöglich gesondert an unsere Mitgliedsstädte und –gemeinden übermittelt.

Zu dieser Thematik hat das Land Hessen nunmehr signalisiert, dass bis zum Herbst eine Regelung zu einer Beteiligung des Landes an den Ausfällen bei den Kostenbeiträgen der Eltern getroffen werden soll.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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