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Kinderbetreuung und Ukraine-Geflüchtete

Bezug: Sofort-Info 12.4.2022

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) hat mit Blick auf die Betreuung von aus der Ukraine eingereisten Kindern Hinweise an die Träger von Tageseinrichtungen für Kinder gegeben.

Hintergrund:

Das HMSI nimmt in Hessen die Aufgaben des Landesjugendamtes wahr. In den Empfehlungen wird zutreffend betont, dass

  1. mit Angeboten außerhalb der Betriebserlaubnispflicht kurzfristig flexible und niedrigschwellige Lösungen gefunden werden können,
  2. auch die Kindertagespflege einen Beitrag zur Verbesserung der Betreuungssituation leisten kann und
  3. die Kita-Träger sich jeweils mit dem zuständigen Jugendamt abstimmen müssen, wenn von Vorgaben zu Gruppengrößen und/oder Personalstandard abgewichen werden soll, um zusätzliche Kinder betreuen zu können.

Die näheren rechtlichen Hintergründe haben wir im Eildienst Nr. 5 – ED 56 vom 6.4.2022 näher dargestellt (unter Ziff. 2).

Erfreulich ist aus Sicht der Geschäftsstelle des Hessischen Städte- und Gemeindebundes zu vermerken, dass das Land eine gesetzliche Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) angekündigt hat, durch die die an sich am 1.8.2022 endende Übergangsfrist für die Umsetzung der höheren Personalstandards nach dem „Gute-Kita-Gesetz“ verlängert werden soll. Nähere Details, etwa zur Dauer der Verlängerung und zum Verfahren in neuen Einrichtungen, sind aber noch nicht bekannt.

Die nachstehend wiedergegebenen Ausführungen sind bereits als Anlagen zur Sofort-Info vom 12.4.2022 übersandt worden.

Das HMSI führt im Schreiben an die Trägerorganisationen aus:

„Die Menschen, die vor dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zu uns fliehen, bedürfen unseres Schutzes und unserer Hilfe. Die Kindertagesbetreuung ist dabei ein wichtiger Bestandteil. Sie kann dazu beitragen, Kindern, die schwierige Erfahrungen gemacht haben und machen, ein Stück Alltag zu vermitteln, Familien zu entlasten und Kontakte zu knüpfen. Dieses Schutzbedürfnis ist auch rechtlich abgesichert: Die EU-Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen sehen vor, dass die aufnehmenden Staaten Kindern den gleichen Zugang zu den Bildungssystemen gewähren, den auch die eigenen Bürger*innen genießen.

 Die Kapazitäten in der Kindertagesbetreuung waren bereits zuvor zweifelsfrei angespannt. Damit möglichst alle Kinder von der entwicklungsfördernden Umgebung der Kindertagesbetreuung profitieren können, müssen wir dennoch zusätzlichen Platz schaffen. Mit den anliegenden Empfehlungen zum aufsichtsrechtlichen Verfahren in der aktuellen Situation tragen wir dazu bei. Die Empfehlungen, die wir als Landesjugendamt an die Jugendämter richten, setzen einen einheitlichen Rahmen für die Handhabung des aufsichtsrechtlichen Verfahrens in der aktuellen Situation; sie ersetzen jedoch nicht die Entscheidung des Jugendamts im Einzelfall. Für die Träger von Kindertageseinrichtungen soll Transparenz über die grundsätzlichen Möglichkeiten aus Sicht des Landesjugendamts geschaffen werden, damit sie ihre Planungen gut vorbereitet mit dem zuständigen Jugendamt abstimmen können. Ich bitte daher um entsprechende Weiterleitung an Ihre Mitglieder.

Während wir die gesetzlichen personellen Mindeststandards in den Kitas weiterhin verbessern wollen, um den gestiegenen Anforderungen gerecht zu werden und die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten zu erleichtern, müssen wir uns aufgrund der aktuellen Situation der Tatsache stellen, dass die bereits gesetzten Ziele nicht flächendeckend zu erreichen sind. Dort, wo die seit 1. August 2020 geltenden Standards bis jetzt nicht erreicht werden konnten, wird dies wegen der aktuellen Bedingungen aller Voraussicht nach auch in den kommenden Monaten nicht möglich sein. Die Übergangsregelung, nach der Einrichtungen, die am 1. August 2020 bereits eine gültige Betriebserlaubnis hatten, bis zum 1. August 2022 auch unter den zuvor geltenden Standards weiter betrieben werden dürfen, soll deshalb verlängert werden.

Eine entsprechende Initiative zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs wird zügig angestoßen.

Mit diesen Maßnahmen schaffen wir die regulatorischen Voraussetzungen, um den anstehenden Herausforderungen gerecht zu werden. Sollte sich herausstellen, dass es weiterer Schritte bedarf, werden wir darüber gemeinsam mit Ihnen beraten.“

Die Hinweise des HMSI an die örtlichen Jugendämter haben diesen Wortlaut:

Fehlende Kapazitäten in Tageseinrichtungen für Kinder vor dem Hintergrund der verstärkten Betreuungsnachfrage durch Geflüchtetenfamilien aus der Ukraine im Frühjahr 2022

Empfehlungen für Jugendämter und Hinweise für Träger zur aufsichts-rechtlichen Einordung und zu den entsprechenden Maßnahmen im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes für Kriegsvertriebene aus der Ukraine

Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat eine große Fluchtbewegung ausgelöst; viele Ukrainerinnen und Ukrainer, vor allem Frauen und Kinder, suchen Schutz vor dem Krieg in Deutschland und damit auch in Hessen. Unser Schutzauftrag umfasst neben Unterkunft und medizinischer Versorgung u.a. den Zugang zu den Bildungssystemen und damit auch zur Kindertagesbetreuung.

Dadurch ist mit einer deutlich erhöhten Nachfrage nach Angeboten der Kindertagesbetreuung zu rechnen. Diese erhöhte Nachfrage trifft auf eine Situation, in der die Betreuungskapazitäten in den Kitas und in der Kindertagespflege stark ausgelastet sind. Engpässe bestehen sowohl bei Räumlichkeiten als auch bei Fachkräften. Die vergangenen beiden Jahre haben zudem mit der Bewältigung der Corona-Pandemie alle Beteiligten vor große Herausforderungen gestellt und tun dies noch. Diese Empfehlungen des Landesjugendamts Hessen zeigen die Möglichkeiten auf, die im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Verfahrens für Tageseinrichtungen für Kinder für den Umgang mit der aktuellen Situation bestehen. Es sollte jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass mit Angeboten außerhalb der Betriebserlaubnispflicht vor Ort schnell und flexibel auf die spezifischen Bedürfnisse der geflüchteten Familien eingegangen werden kann. Diese Angebote sind zeitlich begrenzt hilfreich, wenn kein Regelbetreuungsangebot in Anspruch genommen werden kann. Das ist u.a. der Fall, wenn aktuell kein Regelbetreuungsangebot zur Verfügung steht oder die Inanspruchnahme aus persönlichen Gründen als nicht zumutbar oder geeignet zu erachten ist. Zudem hat sich auch die Kindertagespflege in 2015/2016 als geeignete Betreuungsform für Kinder mit Fluchthintergrund erwiesen.

Grundsätzlich gilt:

Wenn in einer Tageseinrichtung wiederholt und/oder anhaltend die personellen Mindestvoraussetzungen nach §§ 25b und 25c HKJGB unterschritten werden, sind dies nach § 47 SGB VIII i.V.m. § 18 HKJGB meldepflichtige Entwicklungen, die das Wohl der Kinder beeinträchtigen können und die der Träger unverzüglich gegenüber dem örtlich zuständigen Jugendamt zu melden hat.

Ebenfalls ist die Aufnahme zusätzlicher Kinder, soweit dies zur Unterschreitung des personellen Mindestbedarfs führt, nur unter besonderen Bedingungen in Absprache mit dem Jugendamt möglich.

Die vorübergehende Überschreitung der maximal zulässigen Gruppengröße nach § 25d ist weiterhin nur im Einzelfall mit Zustimmung des Jugendamts zulässig.

Auch in der aktuellen Ausnahmesituation kann von den gesetzlichen Rahmenbedingungen nach §§ 25a ff. nur mit Zustimmung des Jugendamts für einen festgelegten Zeitraum abgewichen werden.

Um dem Rechtsanspruch und den Bedürfnissen möglichst aller Kinder auch in dieser Ausnahmesituation gerecht zu werden und sowohl Trägern als auch Jugendämtern einen Orientierungsrahmen zu geben, spricht das Landesjugendamt gegenüber den Jugendämtern Empfehlungen zum Vorgehen im aufsichtsrechtlichen Verfahren aus, deren Geltung auf den Zeitraum der Geltung des vorübergehenden Schutzes nach Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2001/55/EG (sog. Massenzustromrichtline) abstellt.

  • Eine befristete Zulassung der Überschreitung der maximalen Gruppengröße nach § 25d HKJGB um bis zu zwei gleichzeitig anwesende Kinder in allen Altersmischungen kann vom Jugendamt grundsätzlich in Erwägung gezogen werden, soweit die räumlichen Bedingungen in der Einrichtung eine entsprechende Belegung zulassen.
  • Wenn der Träger den personellen Mindestbedarf nach §25c HKJGB auch nach Beratung durch das Jugendamt nicht decken kann, kann eine Vereinbarung zwischen Jugendamt und Träger über den Personaleinsatz auch außerhalb der Mindestvoraussetzungen nach § 25b HKJGB für einen Zeitraum zunächst von bis zu sechs Monaten getroffen werden. Wenn in dieser Zeit geeignete Personen, für die ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorliegt, zur Verfügung stehen, sollen sie, sofern das Jugendamt seine Zustimmung erteilt, in einer Kindergruppe eingesetzt werden. Soweit möglich sollten Perspektiven für die dauerhafte Gewinnung dieser Personen für das Berufsfeld zum frühestmöglichen Zeitpunkt mitberücksichtigt werden.
  • Neben den räumlichen und personellen Bedingungen sollte bei den Überlegungen zur Kapazitätserweiterung die Frage berücksichtigt werden, inwieweit die Leitung der Einrichtung den besonderen Herausforderungen der Situation angemessen gerecht werden kann.

Zu beachten ist, dass sich aus diesen Empfehlungen kein Anspruch eines Trägers ergibt, vielmehr obliegt die Entscheidung über das Vorgehen im aufsichtsrechtlichen Verfahren dem örtlichen Jugendamt in seiner Einschätzung der Gesamtsituation der Einrichtung sowie der Bedarfslage in jedem Einzelfall.

Was sollte ein Träger beachten, der aktuell zusätzliche Kinder aufnehmen will, jedoch an personelle oder gruppengrößenbezogene Kapazitätsgrenzen stößt?

Vor der Kontaktaufnahme zwischen Träger und zuständigem Jugendamt sollten folgende Überlegungen angestellt und Unterlagen vorbereitet werden:

  • Ist die betreffende Einrichtung willens und in der Lage mit einer Situation der Überbelegung, ggf. auch der zusätzlichen Belastungen durch die Betreuung von Kindern mit Flucht- und Kriegserfahrungen angemessen umzugehen? Wie soll eine Leitungsfunktion sichergestellt werden? Wie ist die Kommunikation der Situation/der Pläne mit dem Elternbeirat erfolgt bzw. wie soll sie erfolgen?
  • Bestehen Überlegungen zur Inanspruchnahme bestehender Unterstützungsstrukturen, ist die Vernetzung der Einrichtung im Sozialraum vorhanden? Wer kann ggf. unterstützen? (Hinweis: Nutzen Sie die Koordinierungsstelle „Kinder mit Fluchthintergrund in der Kindertagesbetreuung“ (https://www.kkstif-tung.de/de/themen/familie/kinder-mit-fluchthintergrund/index.htm) und die Fortbildungsangebote des Hessischen Bildungs- und Erziehungsplans: BEP-Connect: Fortbildungen zum BEP; ab Mai 2022 werden seitens des Landes Informations- und Fachveranstaltungen zum Thema Krieg in der Ukraine-Herausforderungen für die Kindertagesbetreuung angeboten).
  • Liegt eine Darstellung von Gruppengrößenberechnung und Fachkraftausstattung im IST und für die geplante Überbelegungssituation vor?
  • Wenn zu wenig Fachkraftstunden zur Verfügung stehen: Sind alle Möglichkeiten zur Gewinnung und Aktivierung von Ressourcen ausgeschöpft? Gibt es Überlegungen zum Einsatz sonstiger Kräfte zur Unterstützung?“

Hinweise des HMSI zum Massenzustrom-Rechtsrahmen:

Vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ist auf jeden Fall auszugehen, wenn eine Fiktionsbescheinigung oder ein Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG vorliegen, Kinder aus der Ukraine und ihre Familien, die nach Deutschland flüchten, erlangen jedoch grundsätzlich unmittelbar mit der Einreise einen Anspruch auf Schutz über das SGB VIII.

Der Massenzustrom nach Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG wurde vom Europäischen Rat am 4. März 2022 festgestellt. Die Dauer des damit verbundenen vorübergehenden Schutzes beträgt, wenn er nicht durch Ratsbeschluss früher beendet wird, ein Jahr und kann sich nach Maßgabe des Art. 4 der Richtlinie verlängern.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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