Die aufgrund des geänderten Infektionsschutzrechts des Bundes notwendig gewordenen rechtliche Anpassungen der Coronavirusschutzverordnung des Landes (CoSchuV) haben ebenfalls Auswirkungen auf den Bereich der Kindertagesbetreuung. Dazu teilt das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) mit:
„Der bislang in § 12 Abs. 1 (CoSchuV) enthaltende Verweis auf das Hygienekonzept des Landes musste damit entfallen, da das neue Bundesrecht dies nicht mehr ermöglicht. Das Hygienekonzept des Landes ist damit entbehrlich. Die Verantwortung für Infektionsschutzmaßnahmen geht insoweit wieder vollumfänglich an die Träger von Kindertageseinrichtungen im Rahmen ihrer einrichtungsbezogenen Hygienepläne über. Hinzuweisen ist auf folgende Punkte:
- Ein generelles Betretungsverbot bei bestimmten Symptomen besteht nicht mehr. Vielmehr gilt, wie bereits vor der Pandemie, dass kranke Kinder ebenso wie kranke Erwachsene nicht in Kindertageseinrichtungen gehören. Näheres obliegt den Hygieneplänen.
- Für Besucher von Kindertageseinrichtungen gilt keine generelle Maskenpflicht mehr. Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher kann jedoch vom Einrichtungsträger vor dem Hintergrund des nach wie vor erhöhten Infektionsrisikos im Rahmen des Hausrechts angeordnet werden.
- Für positiv getestete Personen gelten auch in der Kindertagesbetreuung die allgemeinen Regeln der Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung (CoBaSchuV) des Bundes. Danach besteht für Infizierte eine 10-tägige Isolationspflicht, die nach sieben Tagen durch negativen Antigentest aufgehoben werden kann. Für Haushaltsangehörige gilt ebenfalls eine Quarantänepflicht – hier ist die Freitestung für Kinder in der Kindertagesbetreuung nach 5 Tagen möglich. Eine Übersicht zu den aktuellen Isolierungs- und Quarantäneregelungen finden sie in der anliegenden Übersicht und Näheres auf der Homepage des Landes https://www.hessen.de/handeln/corona-in-hessen .
- Für sonstige Kontaktpersonen in der Kindertagesbetreuung können die Gesundheitsämter aktuell wie bisher weitere Isolierungs- oder Quarantänemaßnahmen im Einzelfall oder per Allgemeinverfügung anordnen.
Ebenfalls entfallen ist § 12 Abs. 2, der den unbeschränkten Einsatz von fachfremden Personen zur Leitung oder Mitarbeit in Kindertageseinrichtungen vorsah. Für eine entsprechende Anschlussregelung, die von verschiedenen Seiten gefordert wurde, liegt derzeit keine rechtliche Grundlage vor. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Einsatz von solchen erfahrenen Personen in Fällen, in denen nicht genügend Fachkräfte nach § 25b HKJGB gewonnen werden können, um die personellen Mindeststandards zu erfüllen, im Hinblick auf eine mögliche Vereinbarung mit dem Jugendamt über den Personaleinsatz auch außerhalb der Mindestvoraussetzungen zu empfehlen ist.
Die Änderungen werden auch auf der Homepage des HMSI unter https://soziales.hessen.de/corona/kinder-und-jugendliche/kinderbetreuung schnellstmöglich veröffentlicht.“
Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat gegenüber dem Land nachdrücklich auf die vielerorts schwierige Lage bei der Kinderbetreuung hingewiesen. Insofern verweisen wir des Näheren auf den zusammenfassenden Artikel zur Fluchtbewegung aus der Ukraine.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
