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KFZ-Steuerbefreiung für Ordnungspolizeifahrzeuge strittig

Eine Reihe unserer Mitgliedsstädte und –gemeinden ist an uns mit der Bitte herangetreten, auf Grundlage von § 12 Abs. 2 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) ergangene Kraftfahrzeugsteuerbescheide rechtlich zu überprüfen. Die für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer in Hessen zuständigen Hauptzollämter Darmstadt und Gießen gehen dabei davon aus, dass das Halten von Fahrzeugen kommunaler Ordnungspolizeien nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.

Nach § 3 Nr. 2 KraftStG ist das Halten von Fahrzeugen, die ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der „Polizei“ oder der Zollverwaltung verwendet werden, von der Steuer befreit. Diese Steuerbefreiung wurde bislang – jedenfalls in Hessen – auch zu Gunsten von Fahrzeugen der Ordnungspolizei angewendet. Nach nunmehriger Auffassung der Hauptzollämter sind Ordnungspolizeien aber keine Polizei im Sinne dieser Vorschrift.

Ob diese Auslegung von § 3 Nr. 2 KraftStG zutreffend ist, ist in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für Hessen bislang nicht geklärt. In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung außerhalb des Landes ist insoweit allerdings anerkannt, dass die Begriffsbestimmung „Polizei“ i. S. v. § 3 Nr. 2 KraftStG dem jeweiligen Landespolizeirecht zu entnehmen ist (sowohl grundlegend FG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.03.2010, Az.: 1 K 157/07 – juris, Rn. 25 mit Nachweisen).

Das einschlägige hessische Landesgesetz, das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), gebietet nach Auffassung der Geschäftsstelle, die auf Nachfrage auch vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport bestätigt wurde, nach Wortlaut und Regelungssystematik eine Einordnung der Ordnungspolizeien als Polizei. Zum einen dürfen Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte die Bezeichnung „Ordnungspolizeibeamtin“ bzw. „Ordnungspolizeibeamter“ führen (§ 99 Abs. 1 Satz 1 HSOG), wobei die betreffenden Personen im Rahmen ihrer Aufgaben die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten haben (§ 99 Abs. 2 Satz 1 HSOG). Auch sind die genannten Bestimmungen Teil der Regelungen über Polizeidienststellen und damit im Zusammenhang mit den Polizeibehörden geregelt (2. Teil, 3. Abschnitt des HSOG). Auch die Voraussetzungen für die rechtmäßige rückwirkende Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer in diesen Fällen sind nach Auffassung der Geschäftsstelle nicht erfüllt.

Die Geschäftsstelle hatte Kontakt mit den Hauptzollämtern aufgenommen. Dort wurde mitgeteilt, dass die Frage der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von Ordnungspolizeifahrzeugen bereits den Gegenstand eines vor dem Finanzgericht – FG – Kassel bereits anhängigen Verfahrens bildet (Az. 5 K 1257/17).

Soweit Gemeinden entsprechende Kraftfahrzeugsteuerbescheide für Fahrzeuge der Ordnungspolizei erhalten, könnten diese mit dem Einspruch zunächst fristwahrend und unter Hinweis auf das genannte Verfahren angefochten werden.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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