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Kfz-Steuer bei Ordnungspolizeifahrzeugen

Bereits mit Eildienst – ED 170 – vom 17.08.2017 und – ED 129 – vom 18.09.2019 hatten wir darüber informiert, dass nach Auffassung der Hauptzollämter Ordnungspolizeien keine „Polizei“ i. S. d. § 2 Nr.2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) sind. Von daher kommt nach Auffassung der Hauptzollämter keine Steuerbefreiung für Ordnungspolizeifahrzeuge in Betracht.

Wie wir bereits mitteilten, ist diese Frage Gegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens vor dem Finanzgericht Kassel (Az.: 5 K 1257/17.KS).

Mit Datum vom 20.05.2020 hat das Hessische Finanzgericht (HFG) in Kassel ein Urteil hierzu gefasst.

Das HFG hat die Klage einer kreisfreien Stadt hinsichtlich der Kfz-Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 2 KraftStG Fahrzeuge der Ordnungspolizei verneint, da Ordnungspolizei nicht dem „Polizeibegriff“ des KraftStG unterliegt.

Das Gericht führt hierzu aus:

„Der Begriff der Polizei i. S. d. § 3 Nr. 2 KraftStG ist dem jeweiligen Landespolizeirecht zu entnehmen. Der Senat folgt insoweit der Entscheidung des Finanzgerichtes Baden-Württemberg (Urt., v. 14.06.1973 – II.6/73, EFG 1973, 452) und des Finanzgerichtes Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 18.03.2010 – 1 K 157/07, juris; vgl. dazu auch Struthof, Kraftfahrzeugsteuergesetz Stand Oktober 2019, § 3 Rz. 22). Denn mit der Bezeichnung „Polizei“ im § 3 Nr. 2 KraftStG zielt das Gesetz auf die Landespolizei ab, was die besondere Erwähnung der Bundespolizei im Gesetz unterstreicht….

Polizeibehörden sind gem. § 91 Abs. 2 HSOG die Polizeipräsidien, das Hessische Landeskriminalamt, das Hessische Polizeibereitschaftspolizeipräsidium, das Hessische Polizeipräsidium für Technik und die Polizeiakademie Hessen. Die Unterscheidung zwischen den Gefahrenabwehrbehörden einerseits und den Polizeibehörden andererseits setzt sich bei der Aufgabenzuweisung (vgl. § 1 HSOG) und den jeweiligen Behörden dabei zustehenden Befugnissen fort. …

Nach § 99 Abs. 1 HSOG kann die Bestellung auch zur hilfsweisen Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben erfolgen. Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte haben gem. § 99 Abs. 2 Satz 1 HSOG im Rahmen ihrer Aufgaben die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Jedoch bedeutet dies nicht, dass diese Polizeivollzugsbeamten, d. h. Bedienstete der Polizei sind (Hornmann, a. a. O., Rz. 18). Maßgeblich bleibt insoweit, von welcher Behörde – Polizeibehörde, Ordnungsbehörde, Behörde der allgemeinen Verwaltung – sie bestellt sind. …

Da somit die Klägerin als allgemeine Ordnungsbehörde gerade keine Polizeibehörde ist, wird das von ihr im Rahmen der Aufgaben der Gefahrenabwehr eingesetzte Fahrzeug nicht zu einem Fahrzeug im Dienste der Polizei i. S. d. § 3 Nr. 2 KraftStG. Die von der Klägerin begehrte Befreiung des Skoda Rapid von der Kraftfahrzeugsteuer scheidet deshalb aus.“

Von daher ist zumindest erstinstanzlich entschieden, dass für die Ordnungspolizeibehörden der Kommunen eine Steuerbefreiung nach § 3 KraftStG nicht in Betracht kommt.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Abteilung 1.2 – Dr.R./Rau./Ju.

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