Im Eildienst Nr. 9 – ED 170 – vom 17.08.2017 hatten wir berichtet, dass eine Reihe von Mitgliedsstädten und –gemeinden unseres Verbandes an die Geschäftsstelle mit der Bitte herangetreten war, Kraftfahrzeugsteuerbescheid im Zusammenhang mit der Haltung von Ordnungspolizeifahrzeugen zu überprüfen. Hintergrund ist § 3 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG), der das Halten von Fahrzeugen, die ausschließlich im Dienste der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei und der Zollverwaltung verwendet werden, von der Steuer befreit sind. Nach Auffassung der Hauptzollämter sind Ordnungspolizeien aber keine „Polizei“ in diesem Sinne. In der bereits zitierten Eildienstmitteilung wurde darauf verwiesen, dass die Frage der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung bei Ordnungspolizeifahrzeugen Gegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens ist. Das Verfahren vor dem Finanzgericht Kassel (Az.: 5 K 1257/17.KS) ist nach aktueller Auskunft der Hauptzollämter allerdings noch nicht beendet.
Sobald hier Neues zu berichten ist, werden wir selbstverständlich unverzüglich informieren.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
