Grundsätzlich muss der Jahresabschluss auf den 31.12.2016 bis zum 30.04.2017 vom Gemeindevorstand aufgestellt sein. In diesem Rahmen ist u.a. die Rückstellungsverpflichtung nach § 39 Abs. 1 Nr. 7 GemHVO für unbestimmte Aufwendungen in künftigen Haushaltsjahren bei Umlagen nach dem Finanzausgleichsgesetz aufgrund von ungewöhnlich hohen Steuereinnahmen des Haushaltsjahres, die in die Berechnung der Umlagegrundlagen einbezogen werden, zu prüfen.
Für diese Prüfung hat die Geschäftsstelle ein überarbeitetes Berechnungsschema zur Verfügung gestellt. Es kann in der Internetpräsenz des Hessischen Städte- und Gemeindebundes www.hsgb.de in der Rubrik Fachinformationen/ Finanzen/Gemeindewirtschaftsrecht / Arbeitshilfen Kommunalfinanzen abgerufen werden (wir berichteten im Eildienst Nr. 14 – ED 207 vom 13.12.2016).
Um insbesondere eine Solidaritätsumlagepflicht prüfen zu können, ist es erforderlich, Annahmen zur Entwicklung des Grundbetrages und des Schwellwertes für die Gewährung der Schlüsselzuweisung A im Ausgleichsjahr 2018 zu treffen. Diese Werte hat die Geschäftsstelle auf Grundlage einer vorsichtigen Trendberechnung anhand der bis 1.3.2017 verfügbaren Daten zu Einnahmen aus Gewerbesteuern, Grundsteuern A und B, Gemeindeanteilen an Einkommen- und Umsatzsteuern, den Orientierungsdaten des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport und vorsichtigen Annahmen zum Wachstum der Teilschlüsselmasse der kreisangehörigen Städte und Gemeinden ermittelt. Da für das KFA-Jahr 2018 auf die Entwicklung der kommunalen Steuererträge im 1. Halbjahr 2017 maßgeblich ist, handelt es sich lediglich um Orientierungswerte, die die Prüfung der Rückstellungsverpflichtung nach § 39 Abs. 1 Nr. 7 GemHVO ermöglichen soll. Die nachfolgend ausgewiesenen Beträge sind daher noch mit erheblichen Unsicherheiten behaftet.
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Schwellwert Schlüsselzuweisung A |
625 Euro |
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Grundbetrag |
1.310 Euro |
Mit diesen Daten kann auch eine vorsichtige Abschätzung der Entwicklung der Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen im KFA-Jahr 2018 erfolgen. Auch dafür gibt es ein Berechnungsschema, das unter „Arbeitshilfen Kommunalfinanzen“ abgerufen werden kann (s.o.).
Wir bitten um Kenntnisnahme.
