Startseite KFA ab 2026: Ganz große Reform wird wohl vertagt – Priorität bei Masse und Grundsteuerreform-Folgen

KFA ab 2026: Ganz große Reform wird wohl vertagt – Priorität bei Masse und Grundsteuerreform-Folgen

Sie wird seit langem diskutiert und wurde schon mal verschoben: Eine größere Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes (HFAG). In der Sache geht es um Änderungen bei der Berechnung von Schlüsselzuweisung und Umlagegrundlagen. Hier sieht der HSGB aber weniger das Problem. Denn die schwierige Haushaltslage vieler Kommunen zeigt: Das Problem ist die zu geringe Höhe der Zuweisungen vom Land an die Kommunen, nicht das jeweils letzte Detail der Mangelverteilung.

Diskussionsstand
Wissenschaftlich und von einem Expertengremium begleitet, wird seit Jahren geprüft, welche Verteilungsmechanismen im Kommunalen Finanzausgleich (KFA) änderungsbedürftig sein könnten (s. dazu „Der Kommunale Finanzausgleich (KFA) in Überarbeitung – das will der HSGB“, HSGZ Nr. 9/2023 S. 234 ff.). Hierzu gibt es eine Reihe von Vorschlägen, die zum Teil dem Grunde nach sogar nachvollziehbar sind. Das aktuelle Problem: In Euro und Cent durchgerechnet ist das alles nicht. Und nicht alle von den wissenschaftlichen Begleitern formulierten Themenstellungen sind aus Sicht der kommunalen Praxis problematisch.

Überlegungen für 2026
Anstelle einer umfassenderen Reform ab 2026 hat der HSGB mit Unterschieden im Detail, im Wesentlichen aber gemeinsam mit den Schwesterverbänden des Städtetags und Landkreistags die Möglichkeit ins Spiel gebracht, für 2026 frühzeitig die Finanzausgleichsmasse und die Aufteilung der darin enthaltenen Schlüsselzuweisungen auf die Gruppen der kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise zu regeln. Zudem müssen zwingend zum Jahr 2026 die Ausgleichsregelungen für die Folgen der Grundsteuerreform im KFA sowie die Folgen der Kreisfreiheit der Stadt Hanau geregelt werden. Auch das Thema der Vorab(Schlüssel-)Zuweisung an den Landeswohlfahrtsverband (LWV) ist zu regeln (wobei das auch durch Dotierung im Landeshaushaltsplan 2026 geschehen kann). Geregelt werden soll auch, dass es Zuschläge (Ergänzungsansätze) sowohl bei stark rückläufiger als auch bei stark wachsender Bevölkerung geben soll.
Geplant ist, dass die Kommunalen Spitzenverbände hierzu mit dem Land im März 2025 konkreter werden. Präsidium und Hauptausschuss des HSGB werden sich mit der Thematik am 13.2.2025 erneut befassen.

Politische Einordnung
„Fehlende Einnahmen fallen schnell nach unten durch, steigende nicht so“ – so hat Präsident Markus Röder für den HSGB die Lage für die Kommunen zusammengefasst. Das geringe Wachstum der KFA-Zuweisungen bei weiter stark steigenden Ausgaben führt absehbar in immer mehr Kommunen zu Haushaltsproblemen. Daher ist jetzt definitiv nicht der Zeitpunkt für größere Änderungen, die im geschlossenen System KFA zu Gewinnern und Verlierern führen. Wichtiger ist vielmehr, dass merklich mehr Geld in den Gesamttopf kommt und die im Verhältnis der Kommunen zueinander beachtlichen Folgen der Grundsteuerreform abgefedert werden, die ab 2026 im KFA spürbar werden (s. dazu: Die neue Grundsteuer ab 2025 und der Kommunale Finanzausgleich ab 2026, HSGZ Nr. 12/2024 S. 298).
Wohl vom Tisch sind vom Land diskutierte Überlegungen zur Änderung der Behandlung interkommunaler Gewerbegebiete im KFA und zur Änderung der Handhabung bei Mittelzentren. HSGB wie Städtetag hatten in den diesbezüglichen Landes-Vorschlägen keine Verbesserungen erkennen können; vielmehr wären neue Verwerfungen begründet worden.
Klärungs- und Prüfungsbedarf gibt es noch bei der Frage, ob der von der Überörtlichen Prüfung im Kommunalbericht 2018 vorgestellte sog. Siedlungsindex bzw. Siedlungsstrukturindex anstelle der bisher maßgeblichen landesplanerischen Zuordnung zum ländlichen Raum einen Zuschlag bei den Schlüsselzuweisungen auslösen soll. Dieser Siedlungsindex ist vor allem für Gemeinden hoch, die eine Vielzahl von Ortsteilen verstreut im Gemeindegebiet aufweisen. Andererseits gibt es aber auch strukturschwache ländliche Kommunen mit wenig oder gar keinen Ortsteilen. Von daher sollte der Siedlungs(Struktur-)Index jedenfalls nicht allein stehen. Vielmehr sind gerade kleinere Gemeinden auch auf Projektförderungen (etwa für die Verkehrsinfrastruktur, Brandschutz) angewiesen. Diese müssen in einfacheren Verfahren erhältlich sein.

Besonderes Thema Besondere Finanzzuweisungen
Sie sind zweckgebunden und demnach nicht frei verwendbar: Die sog. Besonderen Finanzzuweisungen. Aktuell wird diskutiert, aus Vereinfachungsgründen auf die nachfolgenden Besonderen Finanzzuweisungen ab 2026 zu verzichten und die frei werdenden Mittel dann als Schlüsselzuweisungen auszuschütten. Der HSGB sieht die Sache differenziert, denn nicht jede Besondere Finanzzuweisung ist entbehrlich. Gerade kleine Städte und Gemeinden bis zu Städten mit mittlerer Größe sind gerade bei größeren Investitionen auf die zielgenauere Unterstützung durch Förderungen angewiesen.
Andererseits sind solche Zweckzuweisungen oft auch Ausdruck landespolitischer Wünsche, die mit kommunalem Geld befriedigt werden. Daher hat sich der HSGB für sachliche Kriterien ausgesprochen, um die Erforderlichkeit von Zweckzuweisungen zu beurteilen.
Kernforderungen des HSGB sind hier, dass

  • die Zuweisungen anders als derzeit bei einigen Kita-Zuweisungen und dem ÖPNV praktiziert ausschließlich an kommunale Körperschaften (und eben nicht auch an nicht-kommunale Kita-Träger) ausgezahlt werden,
  • sachliche Kriterien für die Regelung solcher Zuweisungen gelten, nämlich

    a) es handelt sich überhaupt um örtliche kommunale Aufgaben (fraglich bei der Förderung von Spitzensport-Zentren) und
    b) das Land muss Konnexitätsausgleiche leisten oder
    c) die Belastung tritt nur bei einem Teil der kommunalen Körperschaften auf
    (z.B. Straßenbaulast bei Gemeinden über 30.000 Ew.) oder
    d) die Förderung betrifft seltene, unregelmäßig auftretende Investitionsmaßnahmen von großem Volumen.

Aktuell in der Diskussion sind diese Positionen:

HFAG-Vorschrift

Gegenstand und Volumen im Landeshaushalt 2024

Einschätzung HSGB (Präsidium 5.12.2024)

§ 37 HFAG

Betreuungsangebote an Schulen (Betreute Grundschulen, Ansatz 31,57 Mio. €, lt. Land aber weniger)

kann laut Land beim Fachressort veranschlagt werden; HSGB: kann unter dieser Voraussetzung entfallen

§ 38 HFAG

Kinder- und Jugenderholung, rd. 250 T€ landesweit

HSGB: kann wegen geringen Volumens entfallen (geht an 33 (!) Jugendhilfeträger)

§ 39 HFAG

Verweis auf HKJGB-Regelungen (zus. 1.162,489 Mio. €)

Teils Ausgleich für landespolitische Vorgaben (z.B. Beitragsfreistellung Ü 3), teils auch Konnexitätsausgleiche,

HSGB: daher weiter nötig; Erhöhung erforderlich ab 2026

 

HFAG-Vorschrift

Gegenstand und Volumen im Landeshaushalt 2024

Position HSGB

§ 40 HFAG

Zuweisungen ÖPNV an Verkehrsverbünde (236,58 Mio. €)

HSGB: hohes Volumen, geringe Transparenz insb. für Städte und Gemeinden, direkte Zahlung an Verbünde problematisch; derzeit hohe Kosten ohne Verbesserung der Leistung. Es wird ein deutlich höherer originärer Landesanteil gefordert.

§ 41 HFAG

Zuweisungen Theater (28,55 Mio. €)

Verlustausgleichszuweisungen an Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Kassel, Marburg und Wiesbaden wegen deren finanzieller Beteiligung an staatlichen (!) Theatern

HSGB: Das Land sollte Staatstheater finanzieren.

§ 42 HFAG

Zuweisungen Museen, Bibliotheken, Musikschulen (2,85 Mio. €)

HSGB: kritisch angesichts geringen Volumens, in der Sache teils auch Einzelprojektförderungen

§ 43 HFAG

Zuweisungen zu den Auszahlungen für Straßen (18,2 Mio. €)

HSGB: beibehalten, gesetzliche Sonderbelastung für bestimmte Gemeinden

§ 44 HFAG

Zuweisungen Heilkurorte (13 Mio. €)

HSGB: beibehalten, Sonderbelastung einzelner Gemeinden

§ 44a HFAG

Verwaltungskräfte im Schulbereich (20 Mio. €)

HSGB: Belastungen der Schulträger werden hier aus Heimatumlage-Aufkommen finanziert, kritisch insofern, als hier Landespersonal (Lehrkräfte) entlastet wird

§ 44b HFAG

Zuweisungen für Digitalisierung (20 Mio. €)

HSGB: Verwendung dieser Heimatumlagemittel ist aktuell kritisch, da nur wenige spezielle Projekte gefördert werden. Aber grds. ein Thema, das finanzieller Unterstützung bedarf.

§ 46 HFAG

Pauschale Investitionsförderung im ländlichen Raum (25 Mio. €)

HSGB: Investitionspauschalen beibehalten

§ 47 HFAG

Förderung wasserwirtschaftlicher (investiver) Maßnahmen

Teils Konnexitätsfälle, von daher f.d. HSGB: nicht verzichtbar

 

HFAG-Vorschrift

Gegenstand und Volumen im Landeshaushalt 2024

Position HSGB

§ 48 HFAG

Zuwendungen zu Projektförderungen

Zwecke werden im Landeshaushalt festgelegt, unspezifisch, z.Zt.

–          Sportanlagen 2 Mio. €

–          ÖPNV 65 Mio. €

–          Energie 15,5 Mio. €

–          Nahmobilität 15,5 Mio.  €

–          Alten- /Behindertenhilfe 6 Mio. €

–          Trink- und Abwasseranlagen, Hochwasserschutz, Renaturierung 40 Mio. €

–          Klimaschutz, energetische Erneuerung, Altablagerungen 3 Mio. €

–          Dorfentwicklungsprogramm 15,5 Mio. €

HSGB: Eine Reihe von Projektförderungen (z.Zt. Verkehrsinfrastruktur, Abwasseranlagen / Hochwasserschutz, Dorferneuerung) adressieren nach wie vor Maßnahmen, die für die einzelne Gemeinde ein hohes finanzielles Volumen haben, das vielerorts nicht aus dem laufenden Betrieb erwirtschaftet werden kann. Daher sind sie nicht alle ohne weiteres verzichtbar.

 1.2 Dr.R./Rau/Ju 

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