Ob für die Berechnung künftiger Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen oder die KFA-Rückstellung: Der Grundbetrag für die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen ist eine wichtige Größe.
1. Berechnungsgrundlagen
Die Geschäftsstelle hat auf Grundlage der nunmehr vorliegenden Angaben insbesondere zum
- Aufkommen der Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie der Kompensationsleistungen Familienleistungsausgleich bis einschließlich des 1. Quartals 2019
- sowie der Gewerbesteuereinzahlungen der Städte und Gemeinden im gesamten 2. Halbjahr 2018 eine erste vorsichtige Trendberechnung für den Grundbetrag im Ausgleichsjahr 2020 durchgeführt.
- Die Einzahlungen für die Grundsteuern A und B wurden bis einschl. zum 4. Quartal 2018 mit den Ist-Werten angesetzt.
Diese zweite Trendberechnung legt, wie ausgeführt, die genannten Einzahlungen zugrunde, sowie die vom Statistischen Landesamt veröffentlichten Hebesätze der Realsteuern am Ende des 3. Quartals 2018.
Bezüglich der weiteren Berechnungsgrößen wurden die Orientierungsdaten für die Finanzplanung der hessischen Gemeinden und Gemeindeverbände laut Erlass betr. kommunale Finanzplanung und Haushalts- und Wirtschaftsführung bis 2022 (Staatsanzeiger 2018 S. 1134, 1135) mit der Maßgabe zugrunde gelegt, dass von den dort angegebenen Steigerungsraten i. S. einer vorsichtigen Vorausschätzung ein Abschlag von 2/3 gemacht wurde.
Da die an sich für den KFA maßgeblichen Einwohnerzahlen zum 31.12.2018 noch nicht veröffentlicht sind, wurde insoweit die vom Hessischen Statistischen Landesamt veröffentlichte Einwohnerzahl der Städte und Gemeinden zum 30.09.2018 zugrunde gelegt.
Vorhergesagte Einbußen sind in voller Höhe eingepreist (dies betrifft den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer). Berücksichtigt ist ebenfalls der Umstand, dass mit dem Jahr 2019 der Gesamtvervielfältiger der Gewerbesteuerumlage auf 64 v. H. sinkt.
2. Berechnungsergebnisse
Es ergeben sich als a) Schwellenwert für die Schlüsselzuweisung A: 654,00 €
b) Grundbetrag für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen: 1.395,00 €.
Diese erste Trendberechnung soll lediglich eine Hilfestellung für Fortschreibung der Finanzplanung der Städte und Gemeinden sowie die Berechnung der FAG-Rückstellung im Jahresabschluss 2018 geben. Es handelt sich definitiv nicht um eine Prognose.
Ein Rechenschema für die Berechnung von Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen kann im Mitgliederbereich unserer Internetseite http://www.hsgb.de/ in der Rubrik Fachinformationen / Finanzen und Gemeindewirtschaftsrecht / Kommunalfinanzen Arbeitshilfen heruntergeladen werden.
3. Vier Hinweise …
Erstens wichtig: Bei der Berechnung der Schlüsselzuweisung ist die vom Hessischen Statistischen Landesamt veröffentlichte Einwohnerzahl maßgeblich, nicht die Einwohnerzahl laut örtlichem Melderegister. Hier gibt es lokal erhebliche Abweichungen zwischen beiden Größen; im Zusammenhang mit dem KFA „zählt“ aber nur die Einwohnerzahl des Hessischen Statistischen Landesamts.
Zweitens hängt die für den Grundbetrag ebenfalls sehr bedeutsame Dotierung der Teilschlüsselmasse für die kreisangehörigen Gemeinden von der Gestaltung des Haushaltsplans des Landes für 2020 ab. Hierzu sind aber erst nach der Sommerpause nähere definitive Angaben zu erwarten.
Drittens: Unsere Berechnung ist nicht gemeindescharf. Es ist nicht seriös möglich, auf Grundlage der oben erwähnten Daten für jede einzelne Stadt und Gemeinde bereits jetzt exakte Angaben zu Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen im Ausgleichsjahr 2020 zu ermitteln. Daher muss jede interessierte Stadt bzw. Gemeinde auf Grundlage der bei ihr verfügbaren sehr viel aktuelleren Daten zu den Steuereinnahmen und unter Verwendung des Rechenschemas sowie der hier unter 2. gemachten Angaben zum Grundbetrag die mögliche Höhe der Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen ermitteln.
Viertens: Wie hoch der Gesamtvervielfältiger der Gewerbesteuerumlage ab 2020 ist, steht nicht abschließend fest. Für die Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen im Jahr 2020 ist das aber auch noch nicht wichtig, weil insoweit ja die Einnahmen des 2. Halbjahres 2018 und 1. Halbjahres 2019 zu Grunde liegen.
4. Zur Treffsicherheit der Trendberechnungen
2018 hatte die Geschäftsstelle für den Grundbetrag und den für die Schlüsselzuweisung A maßgeblichen Schwellwert Trendberechnungen in den Eildiensten im April, im Juli und im September veröffentlicht. Zunächst war die Trendberechnung noch von einer stärker positiven Entwicklung der eigenen Steuereinnahmen der Gemeinden ausgegangen.
Anders als 2018 haben wir daher die oben geschilderten höheren Abschläge von den Orientierungsdaten eingerechnet. Und wie 2018 und davor runden wir die Ergebnisse unserer Trendberechnung, um nicht eine Genauigkeit vorzuspiegeln, die die Trendberechnung nicht haben kann.
Im Vergleich kann sich unsere Trendberechnung aber sehen lassen, finden wir:
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Trendberechnung/Festsetzung |
Grundbetrag |
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Eildienst Nr. 4 – ED 46 v. 11. 4. 2018 |
1.405 |
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Eildienst Nr. 7 – ED 109 v. 18. 7. 2018 |
1.370 |
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Eildienst Nr. 10 – ED 134 v. 13. 9. 2018 |
1.370 |
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Vorläufige Festsetzung HMdF v. 7. 2. 2019 |
1.369,95 |
Wir bitten um Kenntnisnahme.
