Startseite KFA 2020: Veränderungen der Trendberechnung mit den Gemeindeanteilen des 2. Quartals

KFA 2020: Veränderungen der Trendberechnung mit den Gemeindeanteilen des 2. Quartals

Ob für die Berechnung künftiger Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen oder die KFA-Rückstellung: Der Grundbetrag für die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen ist eine wichtige Größe. Hier aktualisieren wir unsere 2. Trendberechnung vom Mai 2020 (veröffentlicht im Eildienst Nr. 6 – ED 72 vom 15.05.2019), nachdem das Hessische Statistische Landesamt nunmehr die Steuereinzahlungen der Kommunen im 1. Quartal 2019 veröffentlicht hat.

1. Berechnungsgrundlagen 

Die Geschäftsstelle hat auf Grundlage der nunmehr vorliegenden Angaben insbesondere zum

  • Aufkommen der Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie der Kompensationsleistungen Familienleistungsausgleich bis einschließlich des 2. Quartals 2019
  • sowie der Gewerbesteuereinzahlungen der Städte und Gemeinden im gesamten 2. Halbjahr 2018 und im ersten Quartal 2019

eine vorsichtige Trendberechnung für den Grundbetrag im Ausgleichsjahr 2020 durchgeführt.

  • Die Einzahlungen für die Grundsteuern A und B wurden bis einschl. zum 1. Quartal 2019 mit den Ist-Werten angesetzt.
  • Weiterhin wurden die örtlichen Hebesätze der Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuer zum Ende des 1. Quartals 2019 wie vom Hessischen Statistischen Landesamt veröffentlicht herangezogen.
  • Auch liegt inzwischen die vom Hessischen Statistischen Landesamt auf den 31.12.2018 fortgeschriebene Einwohnerzahl vor.

Bezüglich der weiteren Berechnungsgrößen wurden die Orientierungsdaten für die Finanzplanung der hessischen Gemeinden und Gemeindeverbände laut Erlass betr. kommunale Finanzplanung und Haushalts- und Wirtschaftsführung bis 2022 (Staatsanzeiger 2018 S. 1134, 1135) mit der Maßgabe zugrunde gelegt, dass von den dort angegebenen Steigerungsraten i. S. einer vorsichtigen Vorausschätzung ein Abschlag von 2/3 gemacht wurde.

Vorhergesagte Einbußen sind in voller Höhe eingepreist (dies betrifft den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer). Berücksichtigt ist ebenfalls der Umstand, dass mit dem Jahr 2019 der Gesamtvervielfältiger der Gewerbesteuerumlage auf 64 v. H. sinkt.

2. Berechnungsergebnisse 

Es ergeben sich als

a) Schwellenwert für die Schlüsselzuweisung A: 668,00 €
b) Grundbetrag für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen: 1.420,00 €.

Diese fortgeschriebene vierte Trendberechnung soll lediglich eine Hilfestellung für Fortschreibung der Finanzplanung der Städte und Gemeinden sowie die Berechnung der FAG-Rückstellung im Jahresabschluss 2018 geben. Es handelt sich definitiv nicht um eine Prognose.

Ein Rechenschema für die Berechnung von Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen kann im Mitgliederbereich unserer Internetseite www.hsgb.de in der Rubrik Fachinformationen / Finanzen und Gemeindewirtschaftsrecht / Kommunalfinanzen Arbeitshilfen heruntergeladen werden.

3. Vier Hinweise … 

Erstens wichtig: Bei der Berechnung der Schlüsselzuweisung ist die vom Hessischen Statistischen Landesamt veröffentlichte Einwohnerzahl maßgeblich, nicht die Einwohnerzahl laut örtlichem Melderegister. Hier gibt es lokal erhebliche Abweichungen zwischen beiden Größen; im Zusammenhang mit dem KFA „zählt“ aber nur die Einwohnerzahl des Hessischen Statistischen Landesamts.

Zweitens hängt die für den Grundbetrag ebenfalls sehr bedeutsame Dotierung der Teilschlüsselmasse für die kreisangehörigen Gemeinden von der Gestaltung des Haushaltsplans des Landes für 2020 ab. Hierzu sind aber erst nach der Sommerpause nähere definitive Angaben von Seiten der Landesregierung zu erwarten. Von daher ist dieser Punkt die große Unbekannte in der Berechnung, wobei das HMdF aber bereits öffentlich verkündet hat, dass der KFA 2020 um schätzungsweise 350 Mio. € insgesamt aufwachse. Wieviel davon in die Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden fließt, ist damit allerdings nicht gesagt. Von daher bleiben wir bis auf weiteres bei unseren vorsichtigen Annahmen. Unter der optimistischen Annahme, dass diese Mittelaufwüchse voll den Schlüsselzuweisungen zu Gute kommen und die Gruppe der kreisangehörigen Städte und Gemeinden daran in etwa in dem Maße beteiligt ist wie 2019, ergäbe sich eine deutlich (dann um ca. 172 Mio. € erhöhte) Schlüsselmasse für die kreisangehörigen Gemeinden. Dann würde der Grundbetrag wesentlich stärker steigen, Größenordnungen von 1.455 + x Euro wären dann möglich.

Drittens: Unsere Berechnung ist nicht gemeindescharf. Es ist nicht seriös möglich, auf Grundlage der oben erwähnten Daten für jede einzelne Stadt und Gemeinde bereits jetzt exakte Angaben zu Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen im Ausgleichsjahr 2020 zu ermitteln. Daher muss jede interessierte Stadt bzw. Gemeinde auf Grundlage der bei ihr verfügbaren sehr viel aktuelleren Daten zu den Steuereinnahmen und unter Verwendung des Rechenschemas sowie der hier unter 2. gemachten Angaben zum Grundbetrag die mögliche Höhe der Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen ermitteln.

Viertens: Wie hoch der Gesamtvervielfältiger der Gewerbesteuerumlage ab 2020 ist, steht nicht abschließend fest. Für die Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen im Jahr 2020 ist das aber auch noch nicht wichtig, weil insoweit ja die Einnahmen des 2. Halbjahres 2018 und 1. Halbjahres 2019 zu Grunde liegen.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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