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KFA 2020: Erste Trendberechnung für den Grundbetrag

Ob für die Berechnung künftiger Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen oder die KFA-Rückstellung: Der Grundbetrag für die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen ist eine wichtige Größe.

1. Berechnungsgrundlagen

Die Geschäftsstelle hat auf Grundlage der nunmehr vorliegenden Angaben zum Aufkommen der Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie der Kompensationsleistungen Familienleistungsausgleich sowie der Gewerbesteuereinzahlungen der Städte und Gemeinden im gesamten 2. Halbjahr 2018 eine erste vorsichtige Trendberechnung für den Grundbetrag im Ausgleichsjahr 2020 durchgeführt. Die erste Trendberechnung legt, wie ausgeführt, die genannten Einzahlungen zugrunde, sowie die vom Statistischen Landesamt veröffentlichten Hebesätze der Realsteuern am Ende des 3. Quartals 2018. Bezüglich der weiteren Berechnungsgrößen wurden die Orientierungsdaten für die Finanzplanung der hessischen Gemeinden und Gemeindeverbände laut Erlass betr. kommunale Finanzplanung und Haushalts- und Wirtschaftsführung bis 2022 (Staatsanzeiger 2018 S. 1134, 1135) mit der Maßgabe zugrunde gelegt, dass von den dort angegebenen Steigerungsraten i. S. einer vorsichtigen Vorausschätzung ein Abschlag von 2/3 gemacht wurde. Bezüglich der Einzahlungen für die Grundsteuern A und B wurden die Daten bis einschl. zum 3. Quartal 2018 als Ausgangsbasis verwendet.

Da die an sich für den KFA maßgeblichen Einwohnerzahlen zum 31.12.2018 noch nicht veröffentlicht sind, wurde insoweit die vom Hessischen Statistischen Landesamt veröffentlichte Einwohnerzahl der Städte und Gemeinden zum 30.06.2018 zugrunde gelegt.

Vorhergesagte Einbußen sind in voller Höhe eingepreist (dies betrifft den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer). Berücksichtigt ist ebenfalls der Umstand, dass mit dem Jahr 2019 der Gesamtvervielfältiger der Gewerbesteuerumlage auf 64 v. H. sinkt.

2. Berechnungsergebnisse

Es ergeben sich als

a) Schwellenwert für die Schlüsselzuweisung A: 653,00 €
b) Grundbetrag für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen: 1.395,00 €.

Diese erste Trendberechnung soll lediglich eine Hilfestellung für Fortschreibung der Finanzplanung der Städte und Gemeinden sowie die Berechnung der FAG-Rückstellung im Jahresabschluss 2018 geben. Es handelt sich definitiv nicht um eine Prognose.

Ein Rechenschema für die Berechnung von Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen kann im Mitgliederbereich unserer Internetseite www.hsgb.de in der Rubrik Fachinformationen / Finanzen und Gemeindewirtschaftsrecht / Kommunalfinanzen Arbeitshilfen heruntergeladen werden.

3. Zwei Hinweise …

Wichtig: Bei der Berechnung der Schlüsselzuweisung ist die vom Hessischen Statistischen Landesamt veröffentlichte Einwohnerzahl maßgeblich, nicht die Einwohnerzahl laut örtlichem Melderegister. Hier gibt es lokal erhebliche Abweichungen zwischen beiden Größen; im Zusammenhang mit dem KFA „zählt“ aber nur die Einwohnerzahl des Hessischen Statistischen Landesamts.

Unsere Berechnung ist nicht gemeindescharf. Es ist nicht seriös möglich, auf Grundlage der oben erwähnten Daten für jede einzelne Stadt und Gemeinde bereits jetzt exakte Angaben zu Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen im Ausgleichsjahr 2020 zu ermitteln. Daher muss jede interessierte Stadt bzw. Gemeinde auf Grundlage der bei ihr verfügbaren sehr viel aktuelleren Daten zu den Steuereinnahmen und unter Verwendung des Rechenschemas sowie der hier unter 2. gemachten Angaben zum Grundbetrag die mögliche Höhe der Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen ermitteln.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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