In unserem Eildienst Nr. 11 – ED 150 vom 16.11.2015 hatten wir berichtet, dass wir an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) mit dem Ziel einer Deckelung der Gesamtbelastung aus Kreis- und Schulumlage herangetreten sind. Von dort wurde in mündlichen Erörterungen mitgeteilt, dass das Thema im Rahmen der Evaluierung der Leitlinie zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte weiterbehandelt werden soll.
Aktuell gehen die Deutungen allerdings weit auseinander, ob es einer solchen Obergrenze bedarf oder nicht und wo sie ggfls. verliefe.
In der letzten Sitzung der Arbeitsgruppe KFA 2016 wurden folgende Zielsetzungen festgehalten:
- Es bleibt bei dem Ziel, dass die Neuregelung des KFA mit den darin enthaltenen Nivellierungshebesätzen der Realsteuern keine Besserstellung der Landkreise gegenüber dem bisherigen Recht bewirkt.
- Bezüglich der Schulumlage geht das Land davon aus, dass die Landkreise ihre Ertrags- bzw. Einzahlungseinbußen aus dem Wegfall des Schullastenausgleichs und der Schulbaupauschale über die kostendeckend zu erhebende Schulumlage an die Städte und Gemeinden weitergeben. Das ist kritisch zu sehen; indes liegt diese Sicht aber den vom HMdF errechneten Hebesätzen der Schulumlage für 2016 zu Grunde. Hieraus folgt zugleich, dass das HMdF eine reine Umrechnung der bisherigen 58%-Grenze für die Summe auf Kreis- und Schulumlagehebesatz auf 53% so nicht mitträgt.
- Soweit Landkreise bisher die Schulumlage nicht kostendeckend erhoben haben und deshalb 2016 eine Erhöhung vornehmen, müssen sie die allgemeine Kreisumlage entsprechend senken: § 67 FAG gibt vor, dass die Landkreise 2016 kein höheres Kreisumlageaufkommen erzielen dürfen als nach dem bisherigen Recht. Schon zum bisherigen Recht gehörte aber die kostendeckende Erhebung der Schulumlage. Die Regierungspräsidien als Aufsichtsbehörden der Landkreise seien insoweit sensibilisiert.
Folgende „Leitsätze“ wurden insoweit festgehalten:
„Eine Steigerung des Aufkommens aus der Schulumlage von 2015 nach 2016 muss sich in dem Rahmen halten, der durch tatsächliche Kostensteigerungen und die wegfallende Besondere Finanzzuweisung „Schule“ gesetzt wird.
Die Regierungspräsidien werden im Rahmen der Haushaltsgenehmigungen die Kostenkalkulationen der Schulumlage besonders prüfen, um übermäßige Belastungen des kreisangehörigen Bereichs zu vermeiden.
Der Wegfall der Schulbaupauschale hat auf die Höhe der Schulumlage zunächst keine Auswirkungen; er wird in den Folgejahren zu höheren Aufwendungen für Abschreibungen (Anm. d. Verf.: aufgrund der wegfallenden Gegenposition der Erträge aus der Auflösung von Sonderposten) führen.“
In diesem Sinne hat sich zwischenzeitlich auch Staatsminister Dr. Schäfer in einem Rundschreiben an alle Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte vom 05.12.2015 geäußert, in dem es auszugsweise heißt:
„Wie Sie wissen, haben wir im Rahmen der „Übereinkunft zwischen Kommunalen Spitzenverbänden, Landesregierung und Regierungsfraktionen über die wesentlichen Weichenstellungen bei der Neuordnung des Kommunalen Finanzausgleichs“ vereinbart, die AG KFA 2016 als ständige Erörterungsplattform fortzuführen. In diesem Gremium haben wir auch über die Kreis- und Schulumlage gesprochen. Sowohl der Hessische Städte- und Gemeindebund als auch der Hessische Städtetag erachten die oben beschriebene Vorgehensweise für 2016 als vertretbar. Diese baten aber darum, den Vorschlag einer neuen prozentualen Obergrenze für die Kreis- und Schulumlage (nach Wegfall der „58%-Grenze“) für die Jahre 2017ff. einer näheren Prüfung zu unterziehen. Das wird das Innenministerium im Rahmen der im kommenden Jahr anstehenden Überarbeitung der Leitlinie für die Handhabung der Kommunalaufsicht tun. Auch mit dem Hessischen Landkreistag weiß ich mich einig in dem Ziel, eine Übervorteilung des kreisangehörigen Bereichs zu verhindern.
Wir werden deshalb wie oben beschrieben vorgehen; das Innenministerium wird die Regierungspräsidien bitten, im Rahmen der Genehmigungen der Kreishaushalte die Kostenkalkulationen der Schulumlage besonders zu prüfen, um übermäßige Belastungen des kreisangehörigen Bereichs zu vermeiden.“
Unabhängig von der Frage rechtlich zulässiger Obergrenzen bleibt es dabei, dass die Erhebung der Kreisumlage im Zusammenspiel mit anderen pflichtigen Umlagen den Gemeinden nicht die finanzielle Mindestausstattung entziehen darf (grundlegend Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 31.01.2013, Az. 8 C 1/12 – juris, Rn. 18 und Urt. v. 16.06.2015, Az. 10 C 13/14 – juris, Rn. 28).
Ein Entzug der finanziellen Mindestausstattung ist aber nicht ohne weiteres anzunehmen. Insoweit bedarf es einer eingehenden Prüfung der gemeindeindividuellen Haushaltslage. Eine Arbeitshilfe zur Ermittlung von Anhaltspunkten, ob im Rechtssinne ein Entzug der finanziellen Mindestausstattung vorliegt, kann im Excel-Format im Mitgliederbereich unserer Homepage www.hsgb.de in der Rubrik Finanzen/ Gemeindewirtschaftsrecht/ Kommunalfinanzen Arbeitshilfen heruntergeladen werden. Sie beruht auf der Entscheidung des BVerwG vom 31.01.2013 (Az. 8 C 1/12) und der darauf ergangenen Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.02.2014 (10 A 10515/13 –juris, Rn. 48-58). Daneben können natürlich im Einzelfall auch andere Einwände gegen die Festsetzung der Umlagehebesätze zu prüfen sein; mögliche Gründe sind in unserer HSGZ Nr. 9/2015 auf S. 238, 240 ff. dargestellt.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
