Das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) hat den Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen veröffentlicht und an die Kommunalen Spitzenverbände übermittelt. Es enthält im Kern (Art. 1) ein neues Finanzausgleichsgesetz (folgend: FAG-E).
Der Gesetzentwurf beschreibt zunächst die umstrittenen Mechanismen zur Ableitung des kommunalen Finanzbedarfs (Stichworte Korridorverfahren, Nivellierungshebesätze) und trifft des Weiteren wie bisher Regelungen über allgemeine, besondere und investive Finanzzuweisungen sowie Umlagen. Insoweit wird zur grundsätzlichen Ausgestaltung auf unsere Mitteilungen in den Eildiensten Nr. 11 – ED 115 vom 19.11.2014 und Nr. 12 – ED 124 vom 17.12.2014 hin.
Neue und konkretere Aussagen enthält der Gesetzentwurf zu den Nivellierungshebesätzen. Danach gilt Folgendes:
- Es bleibt bei den auf Grundlage der Verhältnisse im Jahr 2014 ermittelten Nivellierungshebesätzen für die Grundsteuern A und B sowie die Gewerbesteuer. Bis zu einer Evaluierung des Gesetzes – für die allerdings kein bestimmter Zeitraum genannt wird – soll es bei den Nivellierungshebesätzen 332% für die Grundsteuer A, 365% für die Grundsteuer B und 357% für die Gewerbesteuer für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden bleiben.
- Die neuen Nivellierungshebesätze werden ohne Übergangsvorschriften zum KFA-Jahr 2016 eingeführt. In die Umlagegrundlagen werden wie bisher die Daten zum Steueraufkommen des Zwölfmonatszeitraums ermittelt, der am 30.06. des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres endet (§ 21 Abs. 4 FAG-E i. V. m. § 50 Abs. 2 Satz 1 FAG-E). Das bedeutet, dass die Steuereinnahmen des 2. Halbjahres 2014 und 1. Halbjahres 2015 in die Umlagegrundlagen des KFA-Jahres 2016 einfließen. Allerdings wird (nur) für 2016 der Umlagehebesatz gedeckelt, vgl. dazu den folgenden Punkt. Daher ist es sinnvoll, wenn die Städte und Gemeinden ihre Realsteuerhebesätze in überschaubarer Zeit an die neuen Nivellierungshebesätze anpassen.
- Die neuen Nivellierungshebesätze führen automatisch zu breiteren Grundlagen für die Kreis- und Schulumlage. Für 2016 stellt eine Übergangsvorschrift sicher, dass der Hebesatz der Kreis- und Schulumlage im jeweiligen Landkreis nicht höher ausfällt als sie nach bisherigem Recht ausgefallen wäre (§ 67 Abs. 3 FAG-E). Unklar ist, ob Landkreise den Hebesatz auch niedriger festsetzen dürften. Also greift eine gesetzliche Deckelung des Hebesatzes nur im ersten Jahr der Neuregelung.
- Mit § 51 Abs. 6 FAG-E wird ein Genehmigungsvorbehalt für die Kreisumlage wieder eingeführt. Dieser greift, wenn der Hebesatz der Kreisumlage den des Vorjahres um mehr als 0,5% übersteigt. Die Genehmigung kann versagt oder es kann ein niedrigerer als der beschlossene Hebesatz genehmigt werden, wenn ein Ausgleich zwischen der angemessenen Finanzausstattung des Landkreises und seiner Gemeinden dies erfordert (§ 51 Abs. 6 Satz 2 FAG-E). Zweck der Vorschrift ist es (Gesetzesbegründung, S. 129), ein Regulativ vorzuhalten, um den Ausgleich zwischen der angemessenen Ausstattung des Landkreises und der Leistungsfähigkeit der Gemeinden sicher zu stellen.
- Nach unserem Verständnis des Gesetzesentwurfs umfasst der Begriff der Kreisumlage auch die Schulumlage, die nach § 51 Abs. 3 Satz 1 FAG-E als „Zuschlag zur Kreisumlage“ ausgestaltet ist. Der Genehmigungsvorbehalt umfasst damit Kreis- und Schulumlage. Ggfls. sollte das im Gesetzeswortlaut klargestellt werden.
Der Gesetzentwurf kann auf der Homepage des HMdF heruntergeladen werden (https://finanzen.hessen.de/finanzen/kommunaler-finanzausgleich/aktuelles-und-downloads, Stand: 04.02.2015).
Der Hessische Städte- und Gemeindebund wird nunmehr zu dem Gesetzentwurf Stellung nehmen. Dabei werden die seitens des Verbandes bereits kritisierten, aber nicht ausgeräumten Punkte erneut aufgegriffen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
