Nach § 7 Abs. 1 Ortsgerichtsgesetz (OGG) werden die Ortsgerichtsmitglieder auf Vorschlag der Gemeinde von dem Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichts auf 10 Jahren ernannt. Die Gemeinde hat nach § 7 Abs. 2 OGG die Person vorzuschlagen, auf die mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter entfallen sind. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Die Auswahl obliegt der Gemeindevertretung.
Die Ortsgerichtsmitglieder sind nach § 6 OGG zudem Ehrenbeamte für die nach § 5 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG) im Grundsatz die beamtenrechtlichen Regelungen gelten. In diesem Zusammenhang sieht § 10 Abs. 3 HBG vor, dass Bewerberinnen und Bewerber durch eine Stellenausschreibung ermittelt werden sollen.
Dieses hat zum Teil zu Rechtsunsicherheiten vor Ort geführt, die die kommunalen Spitzenverbände zum Anlass genommen haben, die hiermit einhergehende Rechtsfrage einer Klärung herbeizuführen. Hierbei wurde die Rechtsauffassung vertreten, dass die Besonderheiten des Ehrenbeamtenverhältnisses vorliegend gegen eine Pflicht zur Stellenausschreibung sprechen. Die hierfür tragenden Argumente wurden einem gemeinsamen Schreiben der kommunalen Spitzenverbände vom 18.12.2018 an das zuständige Hessische Ministerium der Justiz übermittelt, dass mit beiliegendem Schreiben vom 25.01.2019 diese Rechtsauffassung bestätigt hat.
Das Schreiben der kommunalen Spitzenverbände vom 18.12.2018 und das Antwortschreiben des Staatssekretärs des Hessischen Ministeriums des Innern vom 25.01.2019 geben wir Ihnen hiermit zur Kenntnis.
Anlage: Schreiben Kommunale Spitzenverbände
Anlage: Antwortschreiben Staatssekretär HMdIS
