Startseite Keine aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen Festsetzungen der Grundsteuer nach hohen Hebesätzen

Keine aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen Festsetzungen der Grundsteuer nach hohen Hebesätzen

Mit Beschluss vom 05.08.2014 (Az.: 5 B 1100/14) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (HessVGH) festgestellt, dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen Festsetzungen auch stark erhöhter Grundsteuern keine aufschiebende Wirkung entfalten (die Entscheidung ist bei juris und lareda.hessenrecht.hessen.de sowie in der HSGZ 2014, S. 377-379 veröffentlicht). Zugrunde lag die Erhöhung eines Hebesatzes der Grundsteuer von 340 % auf 560 %.

Der HessVGH hatte insoweit drei wesentliche Gesichtspunkte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Festlegung des Hebesatzes der Grundsteuer B herausgearbeitet:

  1. Eine Begrenzung des Hebesatzrechts nach oben könne der Landesgesetzgeber nur auf Grundlage von § 26 des Grundsteuergesetzes (GrStG) regeln. Dies habe der Hessische Gesetzgeber aber nicht getan. § 93 Abs. 2 HGO mit den dort geregelten Einnahmebeschaffungsgrundsätzen begrenze das Recht der Gemeinde zur Festlegung der Hebesätze der Höhe nach nicht. Demnach können Steuerpflichtige die Steuerfestsetzung nicht mit der Begründung anfechten, die Gemeinde verzichte auf nach § 93 Abs. 2 HGO vorrangig zu erhebende Gebühren oder Beiträge.
  2. Auch habe die Festsetzung der Grundsteuer B auf einen Hebesatz von 560 % keinen erdrosselnden Charakter. Von einer Erdrosselungssteuer könne erst dann gesprochen werden, wenn nicht nur ein einzelner Steuerpflichtiger, sondern die Steuerpflichtigen ganz allgemein unter normalen Umständen die Steuer nicht mehr aufbringen können. Härten im Einzelfall könne über die Möglichkeit eines Billigkeitserlasses im Einzelfall nach § 227 der Abgabenordnung (AO) ganz oder teilweise begegnet werden.
  3. Schließlich sei die Festlegung des Hebesatzes auch solange nicht willkürlich, wie die Steuererhöhung nicht evident (offensichtlich) unsachlich ist. Eine solche unsachliche Unsachlichkeit liege erst dann vor, wenn die durch die Steuererhöhung erzielten Mehreinnahmen zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben erforderlich wären, sondern etwa der Kapitalbildung der Gemeinde dienten. Davon könne allerdings bei defizitärer Haushaltslage keine Rede sein.

Zwischenzeitlich sind diese Grundsätze auch von der erstinstanzlichen Rechtsprechung übernommen und weiterentwickelt worden. So hat das VG Gießen mit Beschluss vom 16.01.2015 (Az.: 8 L 3470/14.GI) die Erhöhung des Hebesatzes von 400 % auf 630 % unter Zugrundelegung der Erwägungen des HessVGH bestätigt. Mit Beschluss vom 05.02.2015 hat das VG Kassel ebenfalls in Anwendung der Entscheidung des HessVGH einen Aussetzungsantrag gegen die Festsetzung der Grundsteuer B nach Maßgabe eines von 390% auf 500% erhöhten Hebesatzes zurückgewiesen (VG Kassel, Beschl. v. 05.02.2015, Az. 6 L 1390/14.KS).

Das VG Darmstadt hat zwischenzeitlich durch Beschluss vom 09.02.2015 (Az.: 4 L 1583/14.DA) sogar unter Zugrundelegung dieser Überlegungen die Erhöhung des Hebesatzes von 320 % auf 960 % für rechtlich zulässig gehalten. Selbst für diesen derzeit im interkommunalen Vergleich bundesweit höchsten Hebesatz der Grundsteuer B hat das VG unter Zugrundelegung der Erwägungen des HessVGH eine generell erdrosselnde Wirkung verneint.

Da die Geschäftsstelle in den genannten Verwaltungsstreitverfahren die betroffenen Gemeinden vertreten hat, werden wir zeitnah über die weitere Entwicklung berichten können.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Nach oben scrollen