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Kein Stopp der Krankenhausreform im Bundesrat

Der Bundesrat hat das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz passieren lassen. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit. Ziel des Reformpaketes ist es unter anderem, Leistungen in spezialisierten Kliniken zu konzentrieren. Dies soll nach dem Willen der Bundesregierung die Qualität der Behandlungen steigern. Zudem sollen ambulante und stationäre Sektoren enger verzahnt werden. Dazu berichtet nachfolgend der DStGB.

Bisheriges Verfahren
Der Bundestag hatte die Reform Mitte Oktober beschlossen. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses erhielt keine Mehrheit. Da das Gesetz keine Zustimmung des Bundesrates erforderte, kann es nun ausgefertigt und verkündet werden.
Kernstück der Reform ist eine stärkere medizinische Spezialisierung. Vor allem die kleineren Krankenhäuser sollen künftig weniger Leistungen anbieten und sich auf jene Eingriffe beschränken, die sie gut beherrschen. Auf Patientinnen und Patienten könnten also längere Wege bis zum nächsten zuständigen Krankenhaus zukommen, aber dafür soll sich die Qualität der Behandlung verbessern.

Wesentliche Inhalte der Reform
Die einzelnen Behandlungsarten werden durch das Gesetz in 65 Leistungsgruppen eingeteilt – wie etwa Herzchirurgie, Leukämie oder Darmtransplantation. Welches Krankenhaus künftig welche Leistungsgruppen anbieten darf, entscheiden die Behörden der Länder. Die Kliniken müssen dafür ein bestimmtes Qualitätsniveau sowie ausreichend Personal nachweisen können. Nur wenn sie diese Kriterien erfüllen, sollen sie für die Behandlung bezahlt werden können.
Die Krankenhausabrechnung erfolgt zukünftig weniger durch Fallpauschalen, sondern zu einem großen Teil über eine Vorhaltevergütung. Anders als bisher richtet sich die Finanzierung der Kliniken somit nicht ausschließlich nach der Anzahl der Behandlungen, sondern nach den Leistungen, die sie grundsätzlich vorhalten. Für Stroke Units, Traumatologie, Pädiatrie, Geburtshilfe, Intensivmedizin, Koordinierungsaufgaben, Unikliniken und Notfallversorgung werden zusätzliche Mittel gewährt.
Das Gesetz sieht eine Annäherung von ambulanter und stationärer Behandlung vor. Besonders in ländlichen Gebieten stünden Patientinnen und Patienten oft vor dem Problem, keine Fachärztin oder keinen Facharzt zu finden und für Spezialuntersuchungen weite Wege fahren zu müssen, so die Bundesregierung in ihrer Begründung zum Gesetz. In Regionen mit Fachärztemangel sollen daher bestimmte Kliniken (sogenannte Level 1i-Krankenhäuser) auch fachärztliche Leistungen anbieten, so dass sich Patienten statt beim niedergelassenen Facharzt auch ambulant im Krankenhaus untersuchen und behandeln lassen können. Bei Hausärztemangel können Kliniken, die als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen gelten, auch allgemeinmedizinische Behandlungen anbieten. Zudem soll die ambulante Versorgung schwerkranker Kinder und Jugendlicher erleichtert werden.
Das Gesetz führt eine ärztliche Personalbemessung ein. Damit möchte die Bundesregierung die Attraktivität des Krankenhauses als Arbeitsplatz für Ärztinnen und Ärzte steigern und die Behandlungsqualität fördern. Hierzu soll in Abstimmung mit der Bundesärztekammer zunächst ein Personalbemessungsinstrument wissenschaftlich erprobt werden. Zudem soll geprüft werden, ob dies auch für weitere Berufsgruppen wie Hebammen oder Physiotherapeuten erforderlich ist. Das Gesetz sieht zudem Maßnahmen zur Entbürokratisierung vor.
Die Strukturreform soll über einen Zeitraum von zehn Jahren durch einen Transformationsfonds in Höhe von 50 Milliarden Euro finanziert werden, dessen Kosten zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte von den Ländern getragen werden.

Entschließung des Bundesrats
In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat pragmatische Lösungen zur Umsetzung der Krankenhausreform.
Hierzu seien der Bürokratieabbau fortzusetzen und Doppelregelungen zu vermeiden. Die im Gesetz vorgesehene Entbürokratisierung von Verfahrensabläufen diene nicht nur einem verbesserten Organisationsablauf in der Patientenversorgung. Sie sei auch ein geeignetes Instrument, um dem Fachkräftemangel zu begegnen. Es bedürfe jedoch weiterer Schritte:
So seien Doppelarbeiten in Krankenhäusern abzubauen und verzichtbare Regelungen aufzuheben. Um Bürokratiefolgekosten besser abschätzen zu können, bedürfe es einheitlicher Prüfregelungen. Außerdem sollten Digitalisierungsprozesse vorangetrieben werden. Der Bundesrat fordert zudem für das Umsetzen der Reform angesichts des sehr hohen Aufwands realistische Fristen. Schließlich sollten alle Verfahren regelmäßig hinsichtlich des Zweckes, der Aktualität und der Wirkung überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Der Bundesrat bemängelt die zu hohen Anforderungen des Gesetzes an den Facharztstandard. Der Fachkräftemangel sei bereits Realität und führe zur Abmeldung von Fachabteilungen im Krankenhaus. Dies dürfe die Reform nicht noch verschärfen. In einigen Bereichen sei jetzt schon klar, dass die Facharztzahlen derzeit nicht erreichbar seien, insbesondere in der Notfallversorgung und Kinderchirurgie. Es bedürfe einer Anpassungszeit. In anderen Bereichen zeichne sich ab, dass die Anforderungen an den Facharztstandard überprüft werden müssten. Diese bedürften daher einer Rückführung und einer zeitlich gestaffelten Einführung.
Der Bundesrat kritisiert auch, dass die Vorhaltevergütung in der aktuellen Form noch leistungsmengenabhängig sei. Man wisse nur in Teilen, welche Auswirkungen dies auf die Struktur der Krankenhauslandschaft habe. Bei für die flächendeckende Versorgung notwendigen Standorten müsse die Finanzierung so abgesichert sein, dass die Vergütung für ein Leistungsvolumen erfolge, das für den wirtschaftlichen Betrieb notwendig sei. Es sei fraglich, ob die Maßnahmen dafür ausreichen. Schließlich bemängelt die Länderkammer, das Bundesministerium für Gesundheit habe die finanziellen Auswirkungen der Reform ab dem Jahr 2025 nicht ausreichend dargelegt. Es müsse nochmal intensiv geprüft werden, welche Möglichkeiten einer Überfinanzierung noch bestehen könnten.

Klage wird geprüft
Einzelne Bundesländer haben bereits angekündigt, eine (verfassungsgerichtliche) Klage gegen die Krankenhausreform zu prüfen, da aus Ihrer Sicht die Zustimmung der Länderkammer notwendig gewesen wäre.

Anmerkung des DStGB
Die Krankenhausreform ist notwendig und enthält viele sinnvolle Regelungen. Problematisch ist, dass ein notwendiger Inflationsausgleich nicht rückwirkend für 2022 gezahlt werden soll. Damit kann die prekäre finanzielle Lage vieler Kliniken auch ab dem kommenden nicht ausreichend stabilisiert werden. Insbesondere bei der Betriebskostenfinanzierung der Krankenhäuser ist der Bund in der Pflicht, auch rückwirkend einen Ausgleich ab 2022 vorzunehmen.
Wichtig wird nun sein, dass die Krankenhausplanung in den Ländern zügig beginnt und es konkrete Auswirkungsanalysen der Reform gibt, damit die kommunalen Krankenhausträger auch Planungssicherheit bekommen. Die Reform darf nicht zu einer weiteren negativen Strukturveränderung mit Krankenhausschließungen in ländlichen Regionen führen.

Einschätzung des HSGB
Der HSGB teilt im wesentlichen die Anmerkungen des DStGB, denn auch in Hessen ächzen einige kommunale Klinikträger (meist auf der Landkreisebene) unter erheblichen finanziellen Belastungen aufgrund von Defizitausgleichen. Die Landkreise refinanzieren das im Zweifel über Erhöhungen der Kreisumlage. Nach dem Bundesrecht haben allerdings Betriebskostendefizite von Krankenhäusern eigentlich nichts in kommunalen Haushalten zu suchen; vielmehr sollen sich Krankenhäuser eigentlich aus ihren Erlösen finanzieren und die Länder die Investitionsfinanzierung sicherstellen (vgl. § 4 KHG).

1.2 Dr.R./Rau/Hö/Ju

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