Nach Angabe des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) erreichen 318 von 339 Nicht-Schutzschirmkommunen den jahresbezogenen Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses spätestens im Haushaltsjahr 2017. Allerdings verzeichnen viele hessische Kommunen noch erhebliche Altfehlbeträge. Zudem haben Städte, Gemeinden und Landkreise in Hessen sowohl absolut als auch im Länderfinanzausgleich hohe Kassenkreditbestände.
In der Regel sind Kassenkredite durch eine kurze Laufzeit gekennzeichnet. Hieraus erwächst ein erhebliches Zinsänderungsrisiko. Selbst wenn kurzfristig ggf. das derzeitige Zinsniveau nicht wesentlich steigen sollte, ist angesichts der erheblichen Kassenkreditbestände nicht davon auszugehen, dass diese ohne weiteres in überschaubarer Zeit vollständig zurückgeführt werden können. Sollten die Zinssätze wieder steigen, würde dies über den Einfluss des Zinsaufwandes auf das ordentliche Ergebnis die Fähigkeit der Kommunen zum Haushaltsausgleich unmittelbar beeinträchtigen. Schon die Erhöhung der für Kassenkredite zu zahlenden Zinsen um einen Prozentpunkt würde rechnerisch zu einer Mehrbelastung der kommunalen Haushalte um 65 Mio. € führen.
Das HMdIS hat den kommunalen Spitzenverbänden Gespräche über die Bewältigung der Problematik der hohen Kassenkreditbestände angeboten. Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat insoweit nach eingehender Beratung im Fachausschuss für Finanzen und auf dieser Grundlage in Präsidium und Hauptausschuss detaillierte Überlegungen zur Rückführung der hohen Kassenkreditverschuldung angestellt. In Vorbereitung dieser Beschlussfassungen hatte die Geschäftsstelle verschiedene Handlungsbedarfe identifiziert.
- Statistische Meldungen prüfen – wird in Einzelfällen fälschlicherweise die Höhe der Kassenkreditermächtigung gemeldet?
So ist bereits die Datenbasis zur Kassenkreditverschuldung nicht vollständig gesichert. So vermeldeten zum Stichtag 31.12.2015 über 70 Kommunen runde Millionen- und Halbmillionenbeträge als Kassenkreditbestände. Das ist bei Kommunen, die zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit Kassenkredite brauchen, nicht unbedingt zu erwarten. So dürften an sich typischerweise negative Kontokorrentsalden die Höhe der Kassenkreditbestände einer Kommune beeinflussen, was derartige glatte Beträge unwahrscheinlich macht. In derartigen Fällen ist ggf. fälschlicherweise der in § 4 der jeweiligen Haushaltssatzung vorgesehene Höchstbetrag für die Kassenkreditaufnahme vermeldet worden. Dieser Höchstbetrag wird in der Praxis aber oft nur in wesentlich geringerem Umfang in Anspruch genommen. Hier ist eine Datensicherung erforderlich. Gefordert sind insoweit sowohl die zur Erfüllung der statistischen Meldepflichten angehaltenen Kommunen, aber auch die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Entscheidung über die nach § 105 Abs. 2 HGO erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung und ggf. das Statistische Landesamt.
- Nicht alle Kassenkredite sind konsolidierungsbedürftig
Die so ermittelten tatsächlichen Kassenkreditbestände einer Kommune dürften auch noch nicht durchweg konsolidierungsbedürftig sein. Als nicht konsolidierungsbedürftig sind Kassenkreditbestände einzuordnen, die
- auf die zulässige Zwischenfinanzierung für investive Zwecke zurückgehen,
- Kassenkredite, die zulässigerweise in Investitionskredite umgewandelt werden können (bspw. im Weg der Nachaktivierung) sowie
- in Anspruch genommene Kassenkredite, die mit dem Ziel aufgenommen wurden, bestehende, höher verzinst angelegte Mittel nicht in Anspruch nehmen zu müssen.
- Umgang mit konsolidierungsbedürftigen Kassenkrediten
Die verbleibenden, als konsolidierungsbedürftig eingestuften Kassenkredite wären darauf zu überprüfen, in welchem Zeithorizont die Kommune die Kassenkreditbestände ggf. bei vordauernden jahresbezogenem Haushaltsausgleich zurückführen kann. Hierbei ist jeweils individuell die Entwicklung der Erträge im Blickpunkt. Gegebenenfalls dürfte es in vielen Städten, Gemeinden und Landkreisen reichen, eine Zinssicherung durch abgestufte längere Laufzeiten der bestehenden Kassenkredite und damit die Streckung des Tilgungszeitraums zu erreichen. Insoweit wäre es denkbar, aus dem Landesausgleichsstock (§ 58 des Finanzausgleichsgesetzes, FAG) Zinsdiensthilfen zu gewähren, um die typischerweise mit der längeren Laufzeit einhergehende höhere Zinsbelastung zu neutralisieren.
Soweit in absehbarer Zeit eine Rückführung der Kassenkreditbestände bei einzelnen Kommunen nicht allein durch den dauerhaften jahresbezogenen Haushaltsausgleich und eine Streckung von Laufzeiten, ggf. unter Inanspruchnahme von Zinsdiensthilfen, bewältigt werden kann, sollten Leistungen aus dem Landesausgleichsstock zur Tilgung und für Zinsdiensthilfen verwendet werden. Auch hier ist die Streckung von Laufzeiten ein wesentlicher Faktor, um die in diesen Kommunen erheblichen Konsolidierungsnotwendigkeiten handhabbar zu machen. Entsprechende Tilgungs- und Zinsdiensthilfen sollten durch Ergänzung von § 58 FAG nach Auffassung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes auch gesetzlich verankert werden.
- Weitere Informationen und weiteres Verfahren
Die ausführliche Ausarbeitung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes „Abbau von Altfehlbeträgen und Kassenkrediten“ kann in der Rubrik Fachinformationen Finanzen/Gemeindewirtschaftsrecht unserer Internetpräsenz hsgb.de in der Rubrik Finanzen/Gemeindewirtschaftsrecht Aktuell heruntergeladen werden.
Das HMdIS hat angekündigt, die Überlegungen in diese Richtung zu vertiefen und zu konkretisieren. Über den weiteren Fortgang werden wir berichten.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
