Startseite Kanalisation falsch dimensioniert: Haftet die Gemeinde für Wertminderung eines Gebäudes?

Kanalisation falsch dimensioniert: Haftet die Gemeinde für Wertminderung eines Gebäudes?

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 06.09.2012 (Az.: 7 U 18/12) folgendes festgestellt:

  1. Für Fehler bei der Planung und dem Betrieb der Kanalisation haftet die Gemeinde nach Amtshaftungsgrundsätzen, dies allerdings nur im Rahmen des auferlegten Pflichtenkreises mit drittschützender Wirkung. Danach ist die Gemeinde verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage beeinträchtigen oder gefährden könnte, und – auch bei der Planung – alle Sicherungsvorkehrungen zur Abwehr etwa von der Anlage ausgehender Schäden zu treffen.
  2. Die durch eine nicht ausreichende Dimensionierung der Kanalisation verursachte Wertminderung eines Hauses gehört nicht zu diesen Pflichten.

Problem/Sachverhalt
Eine Gemeinde hat an einer Straße die erheblich sanierungsbedürftige Kanalisationsanlage erneuert und so ausgelegt, dass sie einem statistisch alle 10 Jahre vorkommenden Regenereignis standhalten sollte. Nach dieser Erneuerung kommt es mehrfach zu Niederschlägen, die zu Überschwemmungen des Kellers eines Einfamilienhauses führen. Dessen Eigentümer machen Schadensersatzansprüche geltend; allerdings nicht wegen der Überschwemmungsschäden, sondern unter anderem wegen einer durch die nicht ausreichende Dimensionierung der Kanalisationsanlage angeblich eingetretenen Wertminderung des Hauses (“merkantiler Minderwert”), für die Kosten eines Wertermittlungsgutachtens und für einen Bautrockner. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Ersatz der Wertermittlungskosten zugesprochen. Dagegen haben die Eigentümer Berufung, die beklagte Gemeinde Anschlussberufung zum OLG eingelegt.

Entscheidung
Das OLG hat die Klage der Eigentümer insgesamt abgewiesen, weil staatshaftungsrechtliche Ansprüche nicht bestehen. Das Gericht äußert Zweifel an der Verursachung der Wertminderung durch die Dimensionierung der erneuerten Kanalanlage, da das Wohnhaus bereits vor der Erneuerung mit dem Mangel einer “Unterdimensionierung” der Kanalisation behaftet gewesen sein müsse. Diese Frage lässt das Gericht aber dahinstehen, da Ersatzansprüche aus anderen Gründen abzulehnen seien. Der Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB
i. V. m. Art. 34 GG scheitere an der fehlenden Amtspflichtverletzung. Zwar hafte die Gemeinde, da die Sammlung und Beseitigung von Abwässern eine öffentliche Aufgabe sei, für Fehler bei Planung und Betrieb von Kanalisationsanlagen; dies jedoch nur bei einer Ver-letzung ihr übertragener drittgerichteter Amtspflichten. Sie sei dazu verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage beeinträchtigen oder gefährden könnte, und (auch bei der Planung) alle Sicherungsvorkehrungen zur Abwehr etwa von der Anlage ausgehender Schäden zu treffen. Der Umfang dieser Vorkehrungen richte sich dabei nach den drohenden Schäden und nach den Möglichkeiten, die zu ihrer Abwehr zur Verfügung stünden. Vorliegend gehe es jedoch nicht um eine Verletzung dieser Pflichten, sondern allein um den Vorwurf einer Wertminderung durch die “Unterdimensionierung” der Kanalisationsanlage.

Praxishinweis
Die Konstellation ist ungewöhnlich, weil die Eigentümer nicht unmittelbar Schadensersatz für Überschwemmungsschäden fordern, sondern den “merkantilen Minderwert” wegen der vermeintlichen “Unterdimensionierung” der erneuerten Kanalisationsanlage einklagen. Die Vermeidung einer solchen Wertminderung, aber auch umgekehrt die Herbeiführung einer Wertsteigerung durch “richtige” Dimensionierung gehören aber nicht zum Pflichtenkreis der für die ordnungsgemäße Planung und den störungsfreien Betrieb der Kanalisationsanlagen verantwortlichen Gemeinde. [Quelle: IBR 2012, 726]

Nach oben scrollen