Das Bundeskabinett hat am 13.04.2016 die Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-KRITIS-Verordnung – BSI-KRITIS-V) verabschiedet.
Mit der vorliegenden Verordnung soll die Vorgabe in § 10 Abs. 1 S. 1 des BSI-Gesetzes umgesetzt werden, wonach die Bewertung einer Infrastruktur als kritisch nach einer vorgegebenen Methodik zu erfolgen hat. Die Methodik beruht auf drei aufeinander aufbauenden Verfahrensschritten, die jeweils unter umfassender Beteiligung von Experten und Vertretern der betroffenen Ressorts sowie der einzelnen Branchen in den Arbeitskreisen des UP KRITIS und weiteren Kreisen umgesetzt wurden. Die Beteiligung der betroffenen Branchen bereits im Vorfeld des formalen Anhörungsverfahrens folgt dem kooperativen Ansatz des IT-Sicherheitsgesetzes und hat sich aufgrund der Komplexität der zu treffenden Festlegungen als zweckmäßig bewährt.
In einem ersten Schritt wird für die Sektoren Energie, Wasser, Informationstechnik und Telekommunikation sowie Ernährung bestimmt, welche Dienstleistungen wegen ihrer Bedeutung als kritisch anzusehen sind. Hierbei orientiert sich die Festlegung der kritischen Dienstleistungen an den in der Gesetzesbegründung benannten Dienstleistungen sowie an den Ergebnissen von Studien, die das BSI beauftragt hatte, um eine umfassende Analyse der KRITIS-Sektoren und der darin erbrachten kritischen Dienstleistungen in Deutschland zu erlangen.
Weitere Einzelheiten können der BSI-KRITIS-Verordnung entnommen werden, welche unter www.dstgb.de (Rubrik: Schwerpunkte / Sicherheit und Kommunen / Grundlagen) abgerufen werden kann.
Anmerkung:
Durch die Verordnung werden die Betreiber von Kritischen Infrastrukturen in den Sektoren Energie, Wasser, Ernährung und IKT in die Lage versetzt, anhand messbarer und nachvollziehbarer Kriterien zu prüfen, ob sie unter den Regelungsbereich des IT-Sicherheitsgesetzes fallen. Die verbliebenen Sektoren Transport und Verkehr, Gesundheit sowie Finanz- und Versicherungswesen sollen bis Anfang 2017 per Änderungsverordnung geregelt werden.
(Quelle: DStGB Aktuell – Städtebau, Vergabe und Umwelt 1616 vom 22. April 2016)
