Startseite Jahresabschluss, Gesamtabschluss und Befreiung vom Gesamtabschluss: Anwendungsfragen zu §§ 112 – 112b HGO

Jahresabschluss, Gesamtabschluss und Befreiung vom Gesamtabschluss: Anwendungsfragen zu §§ 112 – 112b HGO

Durch das Gesetz zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318 ff.) sind die gesetzlichen Regelungen der HGO zum Jahresabschluss, dem Gesamtabschluss und einer neu eingeräumten Befreiung vom Gesamtabschluss in einigen Punkten tiefgreifend geändert worden (wir berichteten zuletzt im Eildienst Nr. 5 – ED 92 vom 13. 5. 2020).

  1. Nichts Neues zum Jahresabschluss der Gemeinde…

Die Regelungen zum Jahresabschluss des Kernhaushalts der Gemeinde enthält nunmehr ausschließlich § 112 HGO. In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 20/1644, S. 25) wird dazu ausgeführt:

„Der bisherige § 112 enthielt Regelungen sowohl zum Jahresabschluss als auch zum Gesamtabschluss und war aufgrund seines Umfangs für den Gesetzesanwender schwer verständlich. Um die Übersichtlichkeit zu erhöhen, werden die Regelungsbereiche getrennt und die Regelung zum Gesamtabschluss wird in einen neuen getrennten § 112a überführt. Inhaltich bleiben die Anforderungen zum Jahresabschluss unverändert.“

Mithin sind die bisherigen Regelungen der HGO über den Jahresabschluss des Kernhaushalts weder im Wortlaut geändert worden noch geben die Gesetzesmaterialien her, dass der Gesetzgeber den wortgleich gebliebenen Bestimmungen insoweit eine andere Bedeutung beigemessen wissen wollte.

Kurzum: Für die Anforderungen an den Jahresabschluss für den Kernhaushalt der Gemeinde in inhaltlicher wie in zeitlicher Hinsicht gibt es auf Grundlage der Neufassung der HGO keine Änderungen.

  1. …aber Änderungen zum Gesamtabschluss

Die Regelung zum Gesamtabschluss enthält nunmehr § 112a HGO.

  • § 112a Abs. 1 HGO enthält den Katalog der Aufgabenträger, die in einen etwaigen Gesamtabschluss grundsätzlich einbezogen werden müssten.
  • § 112a Abs. 2 Satz 2 HGO sieht wie bisher schon § 112 Abs. 5 Satz 4 HGO a.F. vor, dass die Jahresabschlüsse der in § 112a Abs. 1 HGO genannten Aufgabenträger nicht einbezogen werden müssen, wenn sie für die Verpflichtung zur Darstellung der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde von nachrangiger Bedeutung sind.

In diesem Zusammenhang verweist die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 20/1644, S. 25) ausdrücklich auf die bisher bereits durch Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) vorgenommene Konkretisierung dieser nachrangigen Bedeutung:

„Zusätzlich zum neu eingeführten Befreiungstatbestand in § 112b gilt die erlassrechtliche Regelung zur Konkretisierung der Aufgabenträger mit nachrangiger Bedeutung gem. § 112a Abs. 2 Satz 2 fort, die nicht in die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse für den Gesamtabschluss einzubeziehen sind. Nach dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. August 2016 liegt eine nachrangige Bedeutung für die Gesamtheit der in Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten Aufgabenträger vor, wenn diese zusammen den Wert von 20 % der in der Vermögensrechnung der Gemeinde ausgewiesenen Bilanzsumme für das Jahr der Aufstellung und das Vorjahr nicht übersteigen. Bezogenen auf einzelne Aufgabenträger liegt eine nachrangige Bedeutung vor, wenn der auf die Gemeinde entfallende Anteil der ordentlichen Erträge und der Anteil an der Bilanzsumme 5 % der Summe aller ordentlichen Erträge bzw. 5 % der Bilanzsumme aller o.g. Aufgabenträger der Gemeinde nicht übersteigen.“

 

  • In Bezug auf den Zeitpunkt, in dem erstmals ein Gesamtabschluss aufzustellen ist, sieht § 112a Abs. 2 Satz 1 HGO nunmehr vor, dass die Gemeinde spätestens bis zum 31.12.2021 aufzustellenden Jahresabschlüsse zusammenfassen muss. Hierin liegt eine deutliche Verlängerung der Aufstellungsfrist; bisher war die Zusammenfassung der auf den 31.12.2015 aufzustellenden Abschlüsse vorgegeben.

 

  1. Befreiung vom Gesamtabschluss – § 112b HGO

Ebenfalls neu in die HGO gekommen ist eine Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung des Gesamtabschlusses. Die Befreiung ist differenziert in § 112b Abs. 1 und 2 HGO geregelt. Trotz der Befreiung von der Verpflichtung muss die Gemeindevertretung aber einen solchen Verzicht beschließen, § 112b Abs. 3 HGO.

  • Nach § 112b Abs. 1 HGO ist eine Gemeinde mit weniger als 20.000 Einwohner von der Pflicht, einen Gesamtabschluss aufzustellen, befreit. Diese Befreiungsmöglichkeit knüpft allein an die Einwohnerzahl der Gemeinde an. Maßgeblich ist dabei nach § 148 Abs. 1 HGO die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor Beginn des Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellt und veröffentlicht ist.
  • § 112b Abs. 2 HGO sieht eine Befreiung von der Verpflichtung zum Gesamtabschluss für Gemeinden zwischen 20.000 und bis zu 50.000 Ew. vor, wenn
    • der auf die Gemeinde entfallende Anteil der Bilanzsumme der nach § 112a Abs. 4 Satz 1 voll zu konsolidierenden Aufgabenträger zusammen den Wert von 20 % der in der Vermögensrechnung der Gemeinde ausgewiesenen Bilanzsumme
    • sowohl für das Jahr der Aufstellung
    • als auch für das Vorjahr nicht übersteigt.

In Abkehr von der bisherigen Regelung werden die Minderheitsbeteiligungen insoweit nicht mehr erfasst (so ausdrücklich LT-Drs. 20/1644, S. 26).

Gemeinden unter 20.000 Ew., die freiwillig einen Gesamtabschluss aufstellen, haben nur die voll zu konsolidierenden Aufgabenträger gem. § 112a Abs. 2 HGO zu berücksichtigen (LT-Drs. 20/1644, S. 26). Diese Passage dürfte – was nicht ganz klar formuliert ist – sich auf das Merkmal der nachrangigen Bedeutung nach § 112a Abs. 2 Satz 3 HGO beziehen.

  1. Verzicht auf den Gesamtabschluss: Ein Fall für die Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung

Für eine Reihe von Rückfragen hat § 112b Abs. 3 HGO geführt. Nach dieser Vorschrift ist der Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses von der Gemeindevertretung zu beschließen. Letztgenannte Formulierung ist nach ihrem Wortlaut nicht ganz glücklich, da es nach allgemeinen Sprachgebrauch nicht unmittelbar einleuchtet, dass der Verzicht auf etwas beschlossen werden muss, bzgl. dessen keine Verpflichtung besteht.

Aus dem Regelungszusammenhang mit § 112b Abs. 4 HGO wird aber klar, dass in § 112b Abs. 1 und 2 HGO vorgesehenen Befreiungen nach Vorstellung des Gesetzgebers nur in Anspruch genommen werden können, wenn die Gemeinde von den Befreiungen nach § 112b Abs. 1 und 2 HGO aktiv, und zwar in Gestalt einer entsprechenden Beschlussfassung der Gemeindevertretung, Gebrauch macht (so auch der Wortlaut in § 112b Abs. 4 Satz 1 HGO bezüglich der Folgen eines solchen Verzichts für die Gestaltung des Beteiligungsberichts).

Auch im ursprünglichen Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Drucks. 20/1644) wird § 112b HGO als Ausnahme von der derzeitigen Pflicht zur Aufstellung eines doppischen Gesamtabschlusses bezeichnet (S. 26 der genannten Drucksache); die entsprechende Landtagsdrucksache enthielt bereits die Regelung des § 112b Abs. 3 HGO. Von daher sprechen bei gegebener Unklarheit des Wortlauts jedenfalls der Regelungszusammenhang und die Gesetzesmaterialien dafür, dass der Gesetzgeber hier ausnahmslos eine Beschlussfassung der Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung für den Fall hat fordern wollen, dass ein Gesamtabschluss nach Maßgabe von § 112b Abs. 1 oder Abs. 2 HGO nicht aufgestellt werden soll.

  1. Erweiterung des Beteiligungsberichts

Soweit die Gemeinde von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch macht, bleibt die Pflicht zur Erstellung eines Beteiligungsberichtes davon unberührt. Der Beteiligungsbericht muss dann zusätzlich Angaben zu den Aufgabenträgern nach § 112a Abs. 1 Nrn. 1, 3 – 6 HGO enthalten. Voraussetzung für diese Erweiterung des Beteiligungsberichts ist aber, dass ein solcher nach § 123a HGO überhaupt aufgestellt werden muss.

  1. Prüfung „freiwilliger“ Gesamtabschlüsse

Soweit ein Gesamtabschluss aufzustellen ist, muss dieser nunmehr zwingend erstmals auf den 31.12.2021 aufgestellt werden (§ 112a Abs. 2 Satz 1 HGO). Daher kann es vorkommen, dass Städte und Gemeinden bereits seit einigen Jahren Gesamtabschlüsse aufstellen und nunmehr vorübergehend keinen Gesamtabschluss mehr aufstellen müssten. In solchen Fallgestaltungen kam die Frage auf, ob auf die – gebührenpflichtige, § 129 Satz 3 HGO – Prüfung des Gesamtabschlusses durch das Rechnungsprüfungsamt in diesem Übergangszeitraum verzichtet werden könnte.

Nach Beurteilung der Geschäftsstelle ist das ohne weiteres möglich. Nach § 112a Abs. 6 HGO bzw. § 112 Abs. 9 HGO a.F. ist es Sache des Gemeindevorstands, den Gesamtabschluss aufzustellen. Auch die Weitergabe des Gesamtabschlusses an das Rechnungsprüfungsamt ist Sache des Gemeindevorstands, wie sich aus den Regelungen der § 112a Abs. 6 bzw. § 112 Abs. 9 HGO a.F. und § 113 HGO ergibt.

Von daher ist es zulässig, dass der Gemeindevorstand gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt erklärt, dass der zur Prüfung eingereichte Gesamtabschluss nicht mehr geprüft werden braucht. In solchen Fällen empfiehlt es sich aber, die Gesamtabschlüsse der Jahre bis einschließlich des Haushaltsjahres 2020 zumindest für verwaltungsinterne Zwecke weiter aufzustellen (aber eben nicht zur Prüfung einzureichen). Da der Gemeindevorstand für die Einreichung des Gesamtabschlusses beim Rechnungsprüfungsamt zuständig ist, besteht auch eine Zuständigkeit für das Gegenstück dieses Schrittes – eben die Rücknahme des eingereichten Abschlusses.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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