Startseite Jahresabschluss der Gemeinde: Drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren

Jahresabschluss der Gemeinde: Drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren

Nach § 39 Abs. 1 Nr. 8 GemHVO sind Rückstellungen u.a. zu bilden für drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren.

Gelegentlich kommt es zu Anfragen an die Geschäftsstelle bezüglich der Handhabung dieses Rückstellungstatbestandes. Grundsätzlich wird eine solche Rückstellung eher den Ausnahmefall bilden.

Folgende Handhabung könnte sinnvoll sein:

  1. Dauerhaft schlankes Verzeichnis anhängiger Verfahren führen

Wie in unserem Eildienst Nr. 8 – ED 84 vom 24.08.2010 empfohlen, sollte die Gemeinde jeweils eine Übersicht über die von ihr angestrengten bzw. gegen die Gemeinde geführten Gerichtsverfahren führen. Dies sollte an zentraler Stelle verfügbar sein (z.B. Hauptamt und Posteingangsstelle).

Zur Gestaltung empfehlen wir in Anlehnung an die zuletzt im Februar 2023 aktualisierte Kommentierung von Kröckel (in: Amerkamp/Kröckel/Rauber/Watz, Rn. 80 zu § 39 GemHVO), die anhängigen Gerichtsverfahren

  • laufend durchzunummerieren, in der Übersicht dem dieser laufenden Nummer weiterhin aufzuführen
  • die zuständige Fachabteilung in der Gemeindeverwaltung
  • Prozessvertreter der Gemeinde (z.B. Rechtsanwaltsbüro, HSGB)
  • die Prozessbeteiligten (Kläger, Beklagte, ggf. Beigeladene)
  • das Gericht und das Aktenzeichen des Verfahrens bei Gericht
  • den Verfahrensbeginn / Eingang (Klageerhebung oder Klagezustellung bzw. Beiladung),
  • den vom Gericht (ggf. vorläufig) festgesetzten Streitwert und die ggf. vorhandene Risikoeinschätzung unterteilt in mögliche Anwaltskosten bei Unterliegen und mögliche Gerichtskosten bei Unterliegen sowie
  • den von der Gemeinde bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand
    (z.B. den HSGB).

Hervorzuheben ist, dass im Fall der Prozessvertretung durch unsere Geschäftsstelle Anwaltskosten für unsere Tätigkeit nicht anfallen, weil diese mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten sind. 

  1. Entscheidung über die Bildung der Rückstellung

Zur Entscheidung über die Bildung der Rückstellung ist eine Bewertung des Prozessrisikos
erforderlich. In den meisten Fällen wird die Frage, ob die Gemeinde wahrscheinlich obsiegt oder unterliegt nicht eindeutig zu beantworten sein mit der Folge, dass insoweit von offenen Erfolgsaussichten im Regelfall ausgegangen werden kann.
Nur in Fällen, in denen die anwaltliche Vertretung oder der Rechtsbeistand eine explizite
Einschätzung abgegeben hat, kann abweichend davon eine Angabe gemacht werden, ob ein Obsiegen wahrscheinlicher oder ein Unterliegen wahrscheinlicher ist.
Die Bildung der Rückstellung wird nur vorzunehmen sein, wenn erkennbar eine überwiegend negative Prognose für den Verfahrensausgang gegeben wird.

  1. Bei Bildung der Rückstellung: Höhe

Mit Blick auf die Höhe der Rückstellung ist in Fällen, in denen die Gemeinde klagt (sogenannter Aktivprozess) nur das Risiko, die gegnerischen Kosten sowie die Verfahrenskosten erstatten zu müssen rückstellungsfähig. Im Passivprozess (Gemeinde wird verklagt) ist zusätzlich die streitige Forderung im Rahmen der Bildung der Rückstellung berücksichtigungsfähig. Jeweils zu berücksichtigen sind dabei nur die Kosten, die für die Befassung der jeweiligen einzelnen Instanz in Betracht kommen.

Die Prozess- und Anwaltskosten können mit dem Internet kostenfrei nutzbare Berechnungs-Tools einfach festgestellt werden (wie zum Beispiel von juris).

Wir bitten um Kenntnisnahme.

1.2 Dr.R./Rau/Ju

Nach oben scrollen