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Jäger muss Rotwild erlegen

Verwaltungsgericht Koblenz bestätigt Abschussplan der Jagdbehörde: Klage des Jagdpächters gegen Landkreis wird abgewiesen.

Das Forstamt Zell (Rheinland-Pfalz) möchte stabile standortgerechte Mischwälder aufbauen. Dieses Ziel sahen die Förster Anfang 2015 infrage gestellt: Wildverbiss gefährde das Aufforsten von Douglasien, Eichen und Bergahorn. Rotwild mache kostenintensive Schutzmaßnahmen notwendig. Daher müsse Rotwild intensiver gejagt werden, forderten die Forstwirte. 

Abschussplan „ineffektiv“

Aufgrund dieser Stellungnahme setzt der Landkreis Cochem-Zell im Frühjahr für das Jagdjahr 2015/16 einen Mindestabschussplan für Rotwild fest. Der Jagdpächter eines 305 ha großen Jagdbezirks hielt den Plan für „ineffektiv“ und rechtswidrig. Man habe auch nicht das richtige Wild zum Abschuss freigegeben. Doch das Verwaltungsgericht Koblenz gab dem Landkreis Recht. 

Belange abwägen

Der Abschussplan sei nicht zu beanstanden. Nach den jagdrechtlichen Bestimmungen sei der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden sowie die Belange des Naturschutzes und des Landschaftspflege gewahrt blieben. Wildverbiss im Interesse des „Waldbaus“ zu verhindern, habe Vorrang vor der Hege einer bestimmten Wildart.

Daher setze die Jagdbehörde einen Abschussplan fest, wenn Rotwild oder Damwild den Wald, vor allem die neuen Anpflanzungen, beeinträchtige.

Richtig sei die Aussage des Jägers, dass die Behörde den Abschussplan nicht auf den Jagdbezirk beschränken dürfe. Wegen der „großräumigen Lebensweise“ des Rotwilds seien Mindestabschusspläne für angrenzende Jagdbezirke erforderlich. Das habe der Gesetzgeber aber bedacht und es werde von der Jagdbehörde schon längst umgesetzt.

Der Vorwurf des Pächters, innerhalb eines Jagdbezirks sei der Kampf gegen Wildschäden sowieso nicht effektiv zu führen, gehe daher ins Leere (Az. 1 K 221/16.KO). 

(Quelle: DStGB Aktuell – Städtebau, Vergabe und Umwelt 4416 vom 4. November 2016)

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