Das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) hat zwischenzeitlich einen Entwurf für Förderrichtlinien für das Investitionsprogramm im Rahmen der Hessenkasse vorgestellt. Ab sofort können zudem Anträge für die Hessenkasse gestellt werden.
I. Antragsverfahren – Ausschlussfrist für die Beantragung des Kontingents
Das bereits gültige Hessenkassegesetz und der Entwurf der Förderrichtlinie sehen ein zweistufiges Antragsverfahren vor:
1. Kontingent beantragen – Ausschlussfrist beachten
Bis zum Ablauf des 31.12.2018 müssen die antragsberechtigten Städte, Gemeinden und Landkreise beim HMdF förmlich einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fördermittelkontingents stellen. Im Rahmen dieses Antragsverfahrens besteht auch die Möglichkeit, das zinsfreie Kofinanzierungsdarlehen zu beantragen. Für diesen Antrag besteht die nicht verlängerbare Ausschlussfrist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Hessenkassegesetzes. Der Antrag muss zwingend bis zum 31.12.2018 gestellt sein. Achtung: Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des schriftlichen Antrags maßgeblich (§ 7 Abs. 1 Satz 5 Hessenkassegesetz).
Ein Antragsformular steht nunmehr unter http://www.hessenkasse.de/ zum Download zur Verfügung.
2. Konkrete Maßnahmen – späteres Anmeldeverfahren
Die konkreten Maßnahmen, die die Gemeinde innerhalb des Kontingents umsetzen will, müssen dann in einem weiteren Schritt bei der WI-Bank beantragt werden. Hierfür soll voraussichtlich bis Mitte Oktober ein Formular verfügbar sein. Erst in diesem zweiten Schritt kommt es zur Anmeldung von Einzelmaßnahmen. Eine Anmeldung von Einzelmaßnahmen soll nach derzeitigem Diskussionsstand noch bis zum 31.12.2021 möglich sein. Im Zusammenhang mit dem Investitionsprogramm der Hessenkasse ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich mit der Investitionsmaßnahme vor ihrer Aufnahme in die Förderliste der Bewilligungsstelle nicht begonnen werden darf (Refinanzierungsverbot, § 9 Abs. 1 Satz 1 Hessenkasse-Gesetz). Dieses Refinanzierungsverbot gilt nicht für Instandhaltungsmaßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2018 begonnen werden darf (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Hessenkasse-Gesetz). Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Hessenkasse-Gesetz gilt als Maßnahmenbeginn bei Baumaßnahmen der Abschluss eines wesentlichen Bauausführungsvertrages oder der Beginn von Eigenarbeiten und bei Beschaffungen der Abschluss eines Beschaffungsvertrages. Nach derzeitigem Entwurfsstand der Förderrichtlinien kann die Begünstigungsstelle im Einzelfall (d. h. nur ausnahmsweise) zulassen, dass auch Investitionen in kostenrechnende Einrichtungen, in denen grundsätzlich das Kostendeckungsprinzip anzuwenden ist, gefördert werden können.
II. Entwurf der Förderrichtlinie
Der Entwurf der Förderrichtlinie kann im Mitgliederbereich unserer Homepage hsgb.de in der Rubrik „Fachinformationen/Finanzen/Gemeindewirtschaftsrecht“ eingesehen werden.
Das HMdF hat weiter mitgeteilt, dass von Seiten der WI-Bank im Laufe der zweiten Jahreshälfte Informationsveranstaltungen zum Investitionsprogramm erfolgen.
Sollten Sie Anmerkungen zum Entwurf der Förderrichtlinie haben, teilen Sie uns dieses bitte bis zum 17.09.2018 mit. Das HMdF hat in den Erörterungen darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren eine vorherige Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung bzw. Gemeindevertretung über die Inanspruchnahme des Fördermittelkontingents nicht zwingend vorgeschrieben ist (zum Antragsverfahren vgl. Ziff. 7 des Entwurfs der Förderrichtlinie, insbesondere Ziff. 7.1).
Wir bitten um Kenntnisnahme.
