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Investitionsprogramm – Aktueller Sachstand und Handlungsbedarf bei den Rahmenverträgen

Aufgrund aktueller Erörterungen in der Arbeitsgruppe Kommunalinvestitionsprogramm gibt es folgende Neuigkeiten zu vermelden: 

  1. Förderrichtlinie veröffentlicht

Nachdem das Kommunalinvestitionsprogrammgesetz (KIPG) am 08.12.2015 in Kraft getreten ist, ist nunmehr auch die Förderrichtlinie KIP Kommunen mit den Regelungen zum Programmteil Kommunale Infrastruktur in Kraft getreten. Die Förderrichtlinie wurde im Staatsanzeiger Nr. 6/2016 vom 8. Februar 2016 veröffentlicht; sie ist aber auch auf der Internetseite www.partnerderkommunen.de abrufbar. In der Anlage 4 zur Förderrichtlinie KIP Kommunen gibt es ausführliche Hinweise zur Verbuchung der mit den geförderten Maßnahmen verbundenen finanzwirtschaftlichen Vorgänge. 

  1. Darlehensrahmenverträge

Nach Mitteilung des Hessischen Ministeriums der Finanzen (HMdF) haben aktuell 84 Städte und Gemeinden ihre Darlehensrahmenverträge im KIP-kommunale Infrastruktur sowie 49 Bundeszuschussvereinbarungen und Komplementärfinanzierungsdarlehen noch nicht abgeschlossen. Wir empfehlen, diese Darlehensrahmenverträge nunmehr zeitnah abzuschließen. Insofern hatten wir bereits mit Mitgliederrundmail vom 11.12.2015 folgende Einschätzung weitergegeben:

Im Laufe der Woche hatte die WIBank an die Kommunen Rahmenverträge zum Kommunalen Investitionsprogramm (KIP) versandt. Dies hat bei einigen Kommunen zu Erklärungsbedarf geführt. In Absprache mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) sowie dem Hessischen Ministerium für Finanzen (HMdF) können wir Ihnen zur Klarstellung folgendes mitteilen: 

  • Über die von der WI-Bank zur Verfügung gestellten Rahmenverträge ist nach Einschätzung des HMdIS grundsätzlich kein Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich, da die Einzelheiten über die Kreditbedingungen noch separat in den Einzelabrufen geregelt werden.  
  • Den Kommunen bleibt es gleichwohl selbst überlassen, eine Beschlussfassung der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung vor Abschluss des Rahmenvertrages durchzuführen.
  • Die in den Rahmenverträgen genannte Frist von 2 Wochen für die Unterschrift resultiert aus der Ziff. 8.3 der Förderrichtlinie zum KIP. Da die Förderrichtlinie jedoch noch nicht in Kraft ist, kann es sich bereits deshalb derzeit um keine Ausschlussfrist handeln.
  • Hintergrund der Übersendung der Rahmenverträge und der aktuell gesetzten Frist von 2 Wochen sind bilanzierungsrechtliche Aspekte bei Land und WIBank. Zudem ist es das erklärte Ziel des Landes, das KIP Anfang 2016 zügig durchzuführen und daher bereits jetzt die rechtlichen Grundlagen zeitnah zu schaffen.

Angesichts der nunmehr veröffentlichten Förderrichtlinie sollten die Rahmenverträge unverzüglich abgeschlossen werden, sofern die Gemeinde am Kommunalinvestitionsprogramm teilnehmen will. 

  1. Maßnahmen im Bundesprogramm und Investitionsbegriff

Insbesondere im Bereich des Bundesprogramms gibt es verstärkt Anfragen, welche Maßnahmen im Rahmen des Bundesprogramms förderfähig sind. Hintergrund ist der Umstand, dass Gemeinden Rückforderungen befürchten, falls die von ihnen durchgeführten Maßnahmen keine Investitionen i.S.d. einschlägigen Bundesgesetzes sind.

Für die Praxis gibt eine zwischen HMdF und Bund abgestimmte Positivliste eine Vielzahl von Beispielen, welche Maßnahmen förderfähig sind. Insoweit ist die unter www.partnerderkommunen.de abrufbare Positivliste des Landes zum Kommunalinvestitionsförderungsgesetz des Bundes in der Regel bereits hilfreich. Sie enthält Maßnahmen, die innerhalb der Förderbereiche des einschlägigen Bundesgesetzes als förderfähig angesehen werden. Die Positivliste hat allerdings keinen abschließenden Charakter und wird in regelmäßigen Abständen ergänzt.

Viele der dort genannten Maßnahmen sind gemessen an den geltenden gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen keine Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen. Diese definiert § 58 Nr. 17 GemHVO als Auszahlungen für die Veränderungen des Anlagevermögens (Investitionen); Investitionsförderungsmaßnahmen sind nach § 58 Nr. 18 GemHVO Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter oder für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung.

Der Investitionsbegriff des Bundeshaushaltsrechts ist demgegenüber wesentlich weiter. Nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sind Ausgaben für Investitionen Ausgaben für

  • Baumaßnahmen, soweit sie nicht militärische Anlagen betreffen,
  • den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als tatsächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt werden oder soweit es sich nicht um Ausgaben für militärische Beschaffungen handelt,
  • den Erwerb von unbeweglichen Sachen,
  • den Erwerb von Beteiligungen und sonstigen Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,
  • Darlehen,
  • die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen und
  • Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die v. g. Zwecke. 

Hieraus wird deutlich, dass „Investitionen“ i. S. d. Bundesrechts sehr viel weiter gefasst sind als nach kommunalen Haushaltsrecht. Deshalb ist die Anforderung „Investition“ im Bundesprogramm sehr viel schneller erfüllt als nach Gemeindehaushaltsrecht.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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