Die Pleite der Greensill Bank hat auch einige Kommunen hart getroffen, denn diesen könnte ein Verlust eingelegter Mittel drohen. Dazu teilt unser Bundesverband, der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB), mit:
Aktueller Stand
Seit dem Oktober 2017 sind kommunale Einlagen bei privaten Banken nicht mehr über den Einlagensicherungsfonds der Privatbanken abgesichert. Der Fall zeigt, dass ein strategisches und umsichtiges kommunales Anlagenmanagement äußerst bedeutsam ist, jedoch auch bei größter Sorgfalt in den Rathäusern Anlagenprobleme möglich bleiben.
Nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 3. März 2021 ein Moratorium über die Greensill Bank AG angeordnet hatte, wodurch die Bank weder Geld aufnehmen noch auszahlen konnte, hat das Amtsgericht Bremen nun auf Antrag der BaFin das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Stichtag 31. Dezember 2020 belief sich die Bilanzsumme des in Bremen ansässigen Instituts auf rund 4,5 Mrd. Euro. Zuletzt stand nach Medienberichten eine Bilanzsumme von 3,6 Mrd. Euro im Raum. Während die Einlagen privater Kunden über die gesetzliche Entschädigungseinrichtung deutscher Banken sowie bei Einlagen über 100.000 Euro darüber hinaus über den Einlagensicherungsfonds der privaten Banken abgesichert sind, gilt dieser Einlagenschutz für Kommunen seit dem Jahr 2017 jedoch nicht mehr (siehe DStGB Aktuell 0817-04 und 3817-07). Medial wird von rund 50 betroffenen Kommunen bei Einlagen von insgesamt rund 500 Mio. Euro geschrieben – beide Zahlen sind aber nicht bestätigt. Den Medienberichten zu Folge weiß man bislang von gut 30 betroffenen Kommunen mit über 300 Millionen Euro Anlagenvolumen bei der Greensill Bank. Berichtet wurde auch über ein Anlagengeschäft des Freistaates Thüringen in Höhe von 50 Millionen Euro.
Weiteres Verfahren
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht Bremen hat das Amtsgericht den Rechtsanwalt Michael Frege (Kanzlei CMS Hasche Sigle) als Insolvenzverwalter bestellt. Dieser wird nun die Geschäfts-, Rechts- und Vermögensverhältnisse des Unternehmens vollständig aufklären und etwaige noch ausstehende Ansprüche der Bank durchsetzen. Der Insolvenzverwalter selbst geht aufgrund der Komplexität von einem langwierigen Verfahren zwischen fünf und zehn Jahren aus. Eine erste umfassendere Stellungnahme des Insolvenzverwalters zum Insolvenzverfahren sei nach Auskunft der Kanzlei frühestens in der kommenden Woche zu erwarten. Insolvenzforderungen sind bis zum 14. Mai 2021 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Vor dem Insolvenzgericht wird am 8. Juni 2021 ein Berichtstermin zur Durchführung einer Gläubigerversammlung abgehalten. Im mündlichen Verfahren werden auch die Forderungen geprüft. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss, bestehend aus fünf Mitgliedern, wurde bereits eingerichtet. Die von der Stadt Garbsen beauftragte Kanzlei Eckert wurde dabei als die Vertreterin der kommunalen Gläubiger benannt.
Infolge der Insolvenzantragsstellung hat die BaFin am 16. März 2021 den Entschädigungsfall für die Greensill Bank festgestellt. Damit ist die Voraussetzung gegeben, dass die Ansprüche der Einleger geprüft und in der Folge entschädigt werden. Eine solche Entschädigung greift für institutionelle Anleger, wozu seit 2017 auch die Kommunen zählen, nicht.
Berichtet wird in den Medien, dass sowohl das Verhalten des Vorstands der Greensill Bank, als auch das der Wirtschaftsprüfer (juristisch) geprüft werden soll. Gleiches gilt für die Ratingagenturen sowie für die Rolle der Finanzmakler bei der Vermittlung der Anlagen. Auch die BaFin selbst steht in der Kritik, Hinweisen auf Probleme der Bank nicht ausreichend nachgegangen zu sein.
Anmerkung des DStGB
Zunächst ist festzuhalten, dass nur ein äußerst kleiner Teil der insgesamt über 11.000 Kommunen Gelder bei der Greensill Bank angelegt haben. Die in einigen Medien zu lesende Schlagzeile der „zockenden Kommunen“ ist als unzutreffend zurückzuweisen. Auch für die betroffenen Kommunen ist dieser Vorwurf in keiner Weise gerechtfertigt. Bei der Greensill Bank AG handelt es sich um eine in Deutschland registrierte Bank, für die ein gutes Rating publiziert wurde, wobei die genauen Umstände des Ratings wohl noch aufzuklären sein werden. Von den offenbar seit Monaten laufenden Untersuchungen erfuhren die zuständigen Finanzverantwortlichen offenbar zu spät.
Grundsätzlich gilt, dass bei kommunalen Geldanlagen auf eine ausreichende Sicherheit zu achten ist, zudem sollen sie in der Regel jedoch ebenfalls einen angemessenen Ertrag erbringen. Verständlich ist, dass versucht wird, Negativzinsen auf Einlagen bei entsprechender Sicherheit zu vermeiden. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass Kommunen immer wieder Liquiditätsspitzen haben und die Einlagen zum Beispiel mitunter auch Rückstellungen für laufende Investitionsvorhaben sowie offene Steuerfälle sind, wo bereits die Steuerschuld seitens des Unternehmens beglichen wurde, jedoch aufgrund etwaig ausstehender Gerichtsentscheidungen auch eine Rückzahlung droht.
Hinweise der Geschäftsstelle des Hessischen Städte- und Gemeindebundes
Nach § 108 Abs. 2 Satz 2 HGO ist bei Geldanlagen auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen. Die flüssigen Mittel der Gemeinde müssen nach § 22 Abs. 1 GemHVO für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein; solange sie nicht für Auszahlungen benötigt werden, sind sie sicher und Ertrag bringend anzulegen. Zur konkreten Handhabung insbesondere angesichts der Herausnahme der Gebietskörperschaften aus dem freiwilligen Einlagensicherungsfonds hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport unter Datum vom 29.5.2018 Hinweise gegeben (Staatsanzeiger 2018 S. 787). Erforderlich kann dabei u.U. der Erlass einer Anlagerichtlinie sein. Die erforderlichen Inhalte hatte die Geschäftsstelle im Eildienst Nr. 7 – ED 114 vom 18.7.2018 dargestellt. Danach muss die Gemeinde eigenverantwortlich bewerten und das Erforderliche regeln.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 1.2 – Dr.R./Rau./Ju.
