Startseite Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG)

Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG)

Mit Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen vom 3. September 2018 (GVBl. S. 374 ff.) ist das Gesetz zur Änderung des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 23. August 2018 in Kraft getreten. 

Mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum HBKG hat das Gesetzgebungsverfahren der Landesregierung ihren Abschluss gefunden. Die Geschäftsstelle hatte bereits im Rahmen der Regierungsanhörung und gegenüber dem Innenausschuss des Hessischen Landtages hierzu Stellung genommen.
 

Im Wesentlichen bringt die Gesetzesänderung folgende Veränderungen:

1. Neue Aufgabenbereiche der Städte- und Gemeinden:

    a) Erhaltung und Gewinnung einer ausreichenden Anzahl ehrenamtlicher Feuerwehrangehörigen (§ 10 Abs. 1 HBKG)

    b) Mitwirkungspflicht der Gemeinden bei der Planung und Vorbereitung von Maßnahmen zur Evakuierung der Bevölkerung durch die Untere Katastrophenschutzbehörde (§ 28 HBKG).

2. Im Zusammenhang mit der persönlichen Eignung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wird ausdrücklich das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung gefordert (§ 10 Abs. 1 HBKG)

    Auf die entsprechende Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 23. August 2018 (GVBI. S. 374) wird insoweit verwiesen.

3. Ermöglichung der hauptamtlichen Besetzung der Funktion der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors auf der Grundlage einer entsprechenden Regelung in der Feuerwehrsatzung, die wie die Besetzung an sich der Zustimmung der Mehrheit der aktiven ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen bedarf (§ 12 Abs. 4 HBKG).

4. Zustimmungserfordernis für die Feststellung des Katastrophenfalles durch die Untere Katastrophenschutzbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt), soweit nicht Gefahr im Verzug besteht (§ 34 HBKG).

5. Anpassung der externen Notfallpläne an die Seveso-III-Richtlinie (§ 48 HBKG)

6. Refinanzierung der Kosten, die mit dem Betrieb einer Brandmeldeempfangszentrale bei den zentralen Leitstellen einhergehen (§ 60 Abs. 7 HBKG).

7. Kostentragungspflicht der Leistungserbringer im Rettungsdienst oder beim Krankentransport für Unterstützungsmaßnahmen seitens der Feuerwehr (Tragehilfe – § 61 Abs. 3 Nr. 4 HBKG).

8. Kostenersatz für die Tätigkeit der Feuerwehren bei Fehlfunktion des E-Call-Systems in Kraftfahrzeugen (§ 61 Abs. 3 Nr. 5 und 6 HBKG).

9. Möglichkeit zum Absehen von der Geltendmachung von Gebühren für Feuerwehreinsätze im Zusammenhang mit Naturereignissen wie z.B. Hochwasser, Starkregen oder Stürmen (§61 Abs. 5 Satz 3 HBKG).

 

Mit der Bitte um Beachtung!

 

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