Startseite Informationspflichten gemäß dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG)

Informationspflichten gemäß dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG)

 

Am 01.04.2016 ist das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) in Kraft getreten und seit dem 01.02.2017 gelten die Informationspflichten der §§ 36, 37 VSBG. 

In §§ 36, 37 VSBG sind die Informationspflichten des Unternehmers geregelt. Danach hat ein Unternehmer den Verbraucher über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen und auf das alternative Streitbeilegungsverfahren zu verweisen. 

Verstärkt sind Anfragen aus dem Mitgliederbereich zu verzeichnen, ob auch Kommunen als Unternehmer zu werten sind und damit die Informationspflichten umzusetzen haben. Eine Definition des Begriffes Unternehmer ist im VSBG selbst nicht enthalten, so dass auf die grundsätzliche Regelung des § 14 BGB abzustellen ist. Danach ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen und selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt sowie die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt anbietet. Auf die Absicht einer Gewinnerzielung kommt es nicht an (BGH NJW 2006, S. 2250; Palandt-Ellenberger: BGB § 14, Rdnr. 2). Öffentliche Unternehmen werden grundsätzlich privaten juristischen Unternehmen durch § 14 BGB gleichgestellt. 

Soweit von Kommunen dauerhaft Leistungen gegen Entgelt (z. B. Zahlung eines Eintritts) angeboten werden wie z. B. in kommunal betriebenen Schwimmbädern oder bei der Vermietung von kommunalen Einrichtungen, ist hier der Magistrat bzw. der Gemeindevorstand als Betreiber und damit als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu werten. Dies hat zur Folge, dass die Informationspflichten des § 36 und 37 VSBG einzuhalten sind. 

In § 36 VSBG ist geregelt, dass ein Unternehmer, der eine Website unterhält oder AGB verwendet, den Verbraucher darüber informieren muss, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Informationen müssen auf der Website des Unternehmens erscheinen oder zusammen mit den AGB, wenn der Unternehmer keine Website unterhält. § 36 Abs. 1 VSBG ordnet an, dass die Hinweise „leicht zugänglich, klar und verständlich“ erfolgen müssen. 

Das VSBG sieht grundsätzlich keine Pflicht von Unternehmen vor, an einer alternativen Streitbeilegung teilzunehmen. Insofern kann folgende Formulierung verwendet werden: 

„Die Stadt/Gemeinde …. ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen“. 

Alternativ bei Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren sollte folgende Formulierung gewählt werden: 

„Die Stadt/Gemeinde …. nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle (hier die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle inklusive Anschrift und Website einfügen) teil“. 

Die Aufnahme dieses Hinweises sollte im Impressum der Website als auch in den möglicherweise vorhandenen allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Haus- und Nutzungsordnungen aufgenommen werden. 

Die Nichteinhaltung der Informationspflichten sind Wettbewerbsverstöße mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen und der Folge, dass eine kostspielige Abmahnung erfolgen kann. 

Wir bitten um Beachtung

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