Startseite Informationen zur Grundsteuer – Bereitstellung der neuen Grundsteuermessbetragsdaten und Hebesatz C

Informationen zur Grundsteuer – Bereitstellung der neuen Grundsteuermessbetragsdaten und Hebesatz C

Die Geschäftsstelle befindet sich zum Thema Grundsteuerreform im regelmäßigen Austausch mit der OFD, um die technische und praktische Umsetzung der Grundsteuerreform fortlaufend zu begleiten. Im Rahmen dieses Austauschformates werden auch Themen und Probleme erörtert, die von Mitgliedskommunen an die Geschäftsstelle herangetragen werden. 

Zur Frage der Einführung und Umsetzung der Grundsteuer C hat die OFD darauf hingewiesen, dass in Hessen für Zwecke der Grundsteuer zwischen zwei Vermögensarten unterschieden wird: Grundvermögen und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Zusätzlich kann die Kommune im Grundvermögen für unbebaute, aber baureife Grundstücke den Hebesatz für die Grundsteuer C erheben, wobei allerdings städtebauliche Gründe vorliegen müssen. 

Für diese Zwecke liefert die Finanzverwaltung im bundeseinheitlich abgestimmten Datensatz das Datenfeld: ART-WE (Art der wirtschaftlichen Einheit).

 

Hier gibt es drei Nummern, die Hessen je nach Fallkonstellation abbildet:

  • 1 = unbebautes Grundstück (wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens)
  • 2 = bebautes Grundstück (wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens)
  • 3 = Betrieb der Land- und Forstwirtschaft 

Insoweit liegen den Städten und Gemeinden hiermit die notwendigen Informationen vor, um den zutreffenden Hebesatz anwenden zu können. 

Daneben hat die OFD über die Bereitstellung der neuen Grundsteuermessbetragsdaten im Rahmen der Grundsteuerreform wie folgt informiert: 

Die Bereitstellung der neuen Grundsteuermessbetragsdaten an die Städte und Gemeinden läuft in Hessen auf Hochtouren. Die Hessische Steuerverwaltung möchte Ihnen zusätzlich zu den Ende des vergangenen Jahres angebotenen Erfahrungsaustauschen sowie dem bereitgestellten technischen Merkblatt vom 23. November 2023 weitere Informationen zu Ihrer Unterstützung zur Verfügung stellen:

 

Bereitstellung von Datensätzen bei Gemeinschaftseigentum 

Im Falle einer Eigentümergemeinschaft wird diese im Datensatz als erster Eigentümer dargestellt. Neben der Gemeinschaft selbst werden in den darauffolgenden Eigentümer-Elementen zusätzlich die an der Gemeinschaft beteiligten Personen abgebildet. Die Form des Eigentumsverhältnisses wird in dem Element „Eigentumsverhältnis“ abgebildet. Für die Beteiligung einer Gemeinschaft werden die Werte „5 – 9“ ausgegeben.

 

Folgende Beispiele dienen der Veranschaulichung:

Erbengemeinschaft

Die im Datensatz zuerst genannte Eigentümerin stellt die Erbengemeinschaft selbst dar. In den weiteren Eigentümer-Elementen werden die jeweiligen Miterben ausgegeben. Es werden in den jeweiligen Eigentümer-Elementen der Miterben keine Anteile an der wirtschaftlichen Einheit ausgegeben, da die wirtschaftliche Einheit der Erbengemeinschaft selbst zuzurechnen ist. 

Bruchteilsgemeinschaften

Bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen steht jedem Miteigentümer ein ideeller Anteil an dem Grundstück zu. Damit behält jeder der Beteiligten sein unmittelbares Eigentum am Grundstück. Daher sind in Bruchteilsgemeinschaften gehaltene Wirtschaftsgüter auch nicht der Gemeinschaft, sondern unmittelbar den Miteigentümern gesondert und einheitlich zuzurechnen. In dem versendeten Datensatz werden daher in den jeweiligen Eigentümer-Elementen für die jeweiligen Miteigentümer auch die Anteile an der wirtschaftlichen Einheit ausgegeben. 

Personengesellschaft

Die Personengesellschaft ist selbst Eigentümerin der wirtschaftlichen Einheit, nicht die an der Gesellschaft beteiligten Personen. Anders als bei Bruchteilsgemeinschaften halten die Beteiligten der Personengesellschaft nur einen Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen. Das Grundstück ist der Personengesellschaft zuzurechnen, weshalb diese die Grundsteuer schuldet. Die Beteiligten werden zwar als Eigentümer mit in dem Datensatz ausgegeben, halten jedoch keine Anteile an der wirtschaftlichen Einheit. Die Anteile der Beteiligten werden daher nicht ausgegeben.

Weitere Informationen zu Beteiligungen von Gemeinschaften können Sie dem XSD-Schema auf www.esteuer.de oder der Antwort zu Frage 57 in der Rubrik FAQ auf www.esteuer.de entnehmen. Geben Sie die vorgenannten Informationen nötigenfalls auch an Ihren Softwareanbieter weiter.

 

Zerlegungsfälle: Versand von Bescheiden in Papierform

Alle Bescheide über die Messbeträge zur Grundsteuer der ersten Hauptveranlagung im neuen Recht ergehen ausschließlich in Papierform. Dies betrifft auch Bescheide, die Sie als Städte und Gemeinden erhalten. Neben den Bescheiden über den Grundsteuermessbetrag für gemeindeeigene Grundstücke, erhalten Sie auch die Zerlegungsbescheide bei der Grundsteuer A in Papierform, sofern sich die Lage eines Grundstücks auf mehrere Kommunen erstreckt und der Grundsteuermessbetrag deshalb zwischen diesen Kommunen zerlegt werden muss. Auch wenn Sie in diesen Fällen nicht Steuerschuldner sind, haben sie die Möglichkeit gegen die im Zerlegungsbescheid vorgenommene Aufteilung des Grundsteuermessbetrags Einspruch einzulegen.

Mitteilungen über den Grundsteuermessbetrag erhalten Sie hingegen auch zur Grundsteuer A ausschließlich digital.

In den Fällen, in denen Sie einen Zerlegungsbescheid erhalten haben, werden Sie zusätzlich auch eine elektronische Mitteilung über den Grundsteuermessbetrag erhalten.

Bei allgemeinen Fragen rund um die Bereitstellung der neuen Grundsteuermessbetragsdaten stehen Ihnen die Ansprechpartner der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main unter folgenden Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung: 

E-Mail-Adresse: kommunikation-grundsteuerreform@ofd.hessen.de

Telefonnummer: 069/58303-1912

 

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

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