Startseite Information zur Freistellung des Kita-Besuchs von Teilnahme-/Kostenbeiträgen gemäß dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucks. 19/5422

Information zur Freistellung des Kita-Besuchs von Teilnahme-/Kostenbeiträgen gemäß dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucks. 19/5422

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hat Folgendes mitgeteilt:

„Derzeit erreichen das Fachreferat eine Vielzahl von Anfragen zur geplanten Neuregelung der Beitragsfreistellung in dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und Bündnis 90/DIE GRÜNEN für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und anderer Rechtsvorschriften (Drs. 19/5472). Da ich davon ausgehe, dass auch Sie vermehrt mit Anfragen konfrontiert sind, möchte ich Ihnen beigefügt eine PPP übersenden, in der wir einzelne Aspekte nochmals kurz aufführen.  Manches dürfte Ihnen aus dem Schreiben von Herrn Staatsminister Grüttner an die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister vom 12. September 2017 oder auch aus der Tischvorlage, die anlässlich des Treffens mit den Träger- und Spitzenverbänden am 28. November 2017 verteilt wurde, bekannt sein. Es sind jedoch auch weitere Themen aufgegriffen.

Besonders hinweisen möchte ich auf die nachfolgenden Themenfelder, die vermehrt Gegenstand von Rückfragen sind:

Notwendigkeit der Satzungsänderung?

In der Regel dürften Kommunen zur Einführung der erweiterten Beitragsfreistellung eine Anpassung ihrer kommunalen Satzungen vornehmen. Zur Teilnahme an der Landesförderung ist dieses jedoch nicht zwingend erforderlich. Für die Beantragung der erweiterten Landesförderung ab 1. August 2018 genügt die entsprechende rechtsverbindliche Zusicherung der Stadt oder Gemeinde. Entsprechende Antragsformulare werden seitens der Bewilligungsbehörde (RP Kassel) rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Für Prüfungen der Bewilligungsbehörde oder auch des Hessischen Rechnungshofes müssen jedoch entsprechende Nachweise geführt werden können. Sofern nicht von vorne herein eine Freistellung bzw. Entlastung der Eltern erfolgt, kommt auch eine Rückerstattung an Eltern in Betracht. Auch hier müssen entsprechende Maßnahmen im Prüfungsfall nachweisbar sein.

Lage des Freistellungszeitraums

Der Gesetzentwurf regelt nur den Umfang des Freistellungszeitraums, nicht aber dessen Lage.

Allerdings ist klar definiert, dass jedes „Kindergartenkind“ in der Gemeinde für sechs Stunden beitragsfrei zu stellen ist, soweit eine Betreuung in diesem Umfang in Anspruch genommen wird.

In der Regel besuchen Kinder, die die Kita nur „in Teilzeit“  besuchen, diese vormittags, sodass sich die Beitragssatzungen der Kommunen bei der Freistellungsregelung hieran orientieren. Allerdings gibt es Fälle, in denen Kinder die Kita (auch) nachmittags besuchen, ggf. die Besuchsfenster aufgrund der Schichtarbeit ihrer Eltern in einem bestimmten Rhythmus auch wechseln. Für diese Kinder müssen in den Gemeinden ebenfalls Regelungen getroffen werden, ob und wie das in der Satzung geschieht, bleibt den Gemeinden überlassen. Im Ergebnis sind auch diese Eltern von den Kitabeiträgen im Umfang von sechs Stunden freizustellen.

Berechnung der zeitanteiligen Gebühren für die Betreuung die über sechs Stunden hinaus
(vgl. hierzu auch die Anlage mit weiteren Beispielen)

Nach dem o.g. Gesetzentwurf (§ 32 Abs. 2 Nr. 2) können Gemeinden, die an der Landesförderung der Beitragsfreistellung im Kindergarten teilnehmen, für Betreuungszeiten, die über sechs Stunden täglich hinausgehen, zeitanteilig Gebühren erheben. Für eine über sechs Stunden hinausgehende vertraglich oder satzungsgemäß vereinbarte Betreuungszeit darf danach nur der diesem Zeitanteil entsprechende Teilnahme- und Kostenbeitrag erhoben werden.

Für die Ermittlung des maximal zulässigen Beitrags pro Betreuungsstunde über 6 Stunden sind die jeweilige Gebührensatzung oder vertraglich erhobenen Gebühren zugrunde zu legen. Ein Zusammenhang mit der geplanten Förderpauschale der Landesförderung (runtergebrochen auf eine Stunde: 22,60 Euro) besteht nicht.

Vielmehr ist der Stundensatz bei modularer Gebührengestaltung aus den satzungsmäßigen oder vertraglichen Gebühren des Betreuungszeitangebotes zu errechnen, das dem sechsstündigen Freistellungszeitraum am nächsten kommt:      

  1. Ermittlung des maßgeblichen Betreuungszeitmoduls:

Beispiel: In den städtischen Kitas der Kommune A gibt es drei Modelle


Modell Halbtags 7:30 bis 13:00 Uhr, Modell Midi 7:30 bis 15:00 Uhr und Modell Maxi 7:30 bis 17:00 Uhr täglich.       

Modell

Bringzeit

Abholzeit

tägliche Betreuungszeit

Abweichung von 6 Stunden

Halbtags

07:30

13:00

05:30

  – 00:30

Midi

07:30

15:00

07:30

01:30

Maxi

07:30

17:00

09:30

03:30


Ø  Für die Berechnung der maximalen Gebühren ist nur Modell Halbtags relevant.

  1. Berechnung maximalen Gebühren für über sechs Stunden  


Kommune A

Maßgebliches Betreuungsmodell: Halbtags – 5,5 Stunden täglich – 115 € monatlich

Maximale Gebühr pro tägl. Betreuungsstunde = 115 € / 5,5 Std. = 20,91 € / Std.

 

Modell

tägliche Betreu-ungszeit

Gebühr bisher

tägl. Betreuungszeit oberhalb 6 Stunden

maximale Gebühr pro tägl. Betreuungs-stunde

Maximale monatliche Gebühr mit Beitragsfrei-stellung

Halbtags

5,5

     115,00 €

0

                  20,91 €

               –   €

Midi

7,5

     140,00 €

1,5

                  20,91 €

        31,37 €

Maxi

9,5

     170,00 €

3,5

                  20,91 €

        73,19 €

  

Abschließend möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass Ausführungen selbstverständlich unter dem Vorbehalt der Entscheidung des Hessischen Landtages zu dem Gesetzentwurf Drs. 19/5472 stehen.“

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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