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Information zur Ausgabe von Organspendeausweisen durch Ausweisbehörden

Mit der Eildienstmitteilung Nr. 10 – ED 129 – vom 14.09.2012 hatte die Geschäftsstelle darüber informiert, dass zum 01.11.2012 das Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung zum Transplantationsgesetz vom 12.07.2012 (BGBl. I, S. 1504) in Kraft getreten ist. Im Zuge dieser Gesetzesnovelle erhielt § 2 Abs. 1 Satz 4 Transplantationsgesetz (TPG) die Fassung, dass Bund und Länder sicherstellen, dass den für die Ausstellung und die Ausgabe von amtlichen Ausweisdokumenten zuständigen Stellen des Bundes und der Länder Organspendeausweise zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen zur Verfügung stehen und dass diese bei der Ausgabe der Ausweisdokumente dem Empfänger der Ausweisdokuments einen Organspendeausweis zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen aushändigen.

Mit Schreiben vom 27. März 2014 hat sich das Bundesministerium für Gesundheit mit dem Hinweis an die kommunalen Spitzenverbände gewandt, dass der von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) prognostizierte Bedarf an Organspenderausweisklappkarten von ca. 10 Mio. Stück bisher offenbar durch die Pass- und Meldeämter nicht in hinreichendem Maße abgerufen wird, verbunden mit der Aufforderung, die Mitgliedskommunen nochmals über die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags in Kenntnis zu setzen.

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) stellt den Pass- und Meldeämtern auf Bestellung Organspenderausweisklappkarten kostenfrei zur Verfügung. Die Bestellung kann auf der Homepage der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung – www.BZgA.de/Infomaterialen/Organspendeausweis – vorgenommen werden.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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