Startseite Inanspruchnahme Kinderkrankengeld und Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG ab dem 17. Mai 2021

Inanspruchnahme Kinderkrankengeld und Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG ab dem 17. Mai 2021

Das Hessische Ministerium für Soziale und Integration gibt aufgrund vermehrt vorliegender Rückfragen seitens einzelner Träger, Fachkräfte und Eltern folgende Information bekannt:

Wie bereits angekündigt, soll seit Montag, den 17.05.2021, wieder jedes Kind in Hessen Zugang zu einem Angebot der Kindertagesbetreuung haben, d.h. der Appell der Landesregierung, Kinder möglichst zu Hause zu betreuen, gilt nicht mehr.

Dieser Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen greift in allen Landkreis und kreisfreien Städten, in denen die Regelungen der Bundesnotbremse (Notbetreuung auf Basis § 28b IfSG i.V.m. § 2 Abs. 4 Corona-Einrichtungsschutz-VO) aufgrund der jeweils vorliegenden Sieben-Tage-Inzidenz nicht gelten.

Auch im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen können Eltern aufgrund der behördlichen Empfehlung, dass die Kinderbetreuung auf Basis des Hygienekonzepts des Landes in konstanten Gruppen erfolgen sollte, grds. weiterhin die Möglichkeit in Anspruch nehmen, Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V bzw. die Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG zu beantragen, sofern die jeweiligen weiteren Voraussetzungen hierfür vorliegen.“

Wir bitten um Kenntnisnahme.


Abteilung 1.2-Rau./Ju./Bü.
                                                                                                 

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