Bund und Land haben nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe Neuregelungen zur Pandemiebekämpfung beschlossen.
DStGB zur Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG):
Bundestag und Bundesrat haben weitreichende Änderungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen. Dazu gehören die Verpflichtung, bei der Einreise über einen Test-, Impf- oder Genesungsnachweis zu verfügen sowie eine Auskunftspflicht von Beschäftigten in Kitas, Schulen und Pflegeheimen zu ihrem Corona-Impf- oder Genesenenstatus.
Der vom Bundestag am 18.11.21 und vom Bundesrat am 19.11.21 beschlossene Gesetzesentwurf zur Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG) soll auch bei Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite weitergehende einschränkende Maßnahmen erlauben. Der Entwurf wurde im Laufe der vergangenen Woche mehrmals nachgebessert, um den steigenden Fallzahlen gerecht zu werden.
Neuer Maßnahmen-Katalog
In Paragraf 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes werden die Schutzvorkehrungen benannt, die bundesweit bis zum 19. März 2022 unabhängig von der festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite ergriffen werden können.
Genannt werden die Anordnung eines Abstandsgebots, die Maskenpflicht, die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, verpflichtende Hygienekonzepte, Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung.
Darüber hinaus sieht das Gesetz eine 3G-Regelung (geimpft, genesen, getestet) am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr vor. Die Arbeitgeber sind verpflichtet die entsprechenden Nachweise zu kontrollieren. Ein Zutritt zu einer Arbeitsstätte ohne Nachweis eines negativen Tests ist Personen, die nicht Geimpft oder Genesen sind nur zum Zwecke der Testung oder Impfung erlaubt. Arbeitnehmer, die sich weigern sich testen zu lassen, können ohne Lohnfortzahlung freigestellt werden. Beschäftigte sollen außerdem, wenn möglich, von zu Hause arbeiten, wenn nicht wichtige betriebliche oder private Gründe dagegensprechen. Um sogenannte vulnerable Gruppen besser zu schützen, also insbesondere ältere Menschen, ist in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht für Beschäftigte und Besucher vorgesehen.
Weitergehende Maßnahmen der Länder können in Kraft bleiben
Sofern die Länder bis zum Auslaufen der epidemischen Lage Maßnahme aufgrund von 28a Infektionsschutzgesetz erlassen, bleiben diese bis zum 15. Dezember 2021 in Kraft. Das heißt, dass die Länder aktuell auch Ausgangsbeschränkungen und Schließungen von Schulen, Bars, Restaurants, Clubs und ähnlichen Einrichtungen verfügen dürfen. Auch über den 15. Dezember hinaus ist die Untersagung von Veranstaltungen möglich, dazu gehören Theateraufführungen, Konzerte, aber auch Weihnachtsmärkte.
Sofern die Länder vor dem Auslaufen der epidemischen Lage keine verschärften Maßnahmen beschließen, sind zukünftig keine Ausgangsbeschränkungen, Versammlungsverbote oder Schließung von Einzel- und Großhandelsbetrieben, Hotels, Gastronomiebetrieben mehr möglich.
Erweitertes Kinderkrankengeld auch im Jahr 2022
Der Gesetzentwurf beinhaltet auch die Möglichkeit für Arbeitgeber, unabhängig von der epidemischen Lage in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen zur Verhinderung von Infektionen Daten zum Impf- und Genesenenstatus der Beschäftigten zu verarbeiten. Ferner sollen die Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld auf das Jahr 2022 ausgedehnt werden.
Geplant sind auch die Verlängerung des vereinfachten Zugangs zu den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie die erleichterte Vermögensprüfung im Kinderzuschlag bis Ende März 2022.
Pflege-Sonderregelungen verlängert
Die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und für eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf nötigen Regelungen im Pflegezeitgesetz, Familienpflegezeitgesetz und im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI, Soziale Pflegeversicherung) sollen auch nach Ende der epidemischen Lage und über das Jahresende 2021 hinaus gelten. Das Gesetz sieht vor, Sonderregelungen in der Pflege bis Ende März 2022 zu verlängern.
DStGB berichtet über die Einigung von Bund und Ländern zu weiteren Maßnahmen
Bund und Länder haben sich angesichts der weiter eskalierenden Pandemielage auf weitreichende Maßnahmen geeinigt und eine Evaluierung und Wiedervorlage in drei Wochen beschlossen. Die Lage in den Krankenhäusern entscheidet zukünftig über den Grad der Einschränkungen.
In dem Beschluss einer Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 18. November 2021 wurde sich darauf geeinigt, dass angesichts steigender Corona-Fallzahlen in Deutschland der Fokus auf die Impf- und Boosterkampagne nochmal verstärkt werden sollen. Darüber hinaus wird es eine Impfpflicht in bestimmten Berufsgruppen geben. Maßgabe für künftige Einschränkungen wird die Hospitalisierungsinzidenz in den Ländern. Wesentliche Inhalte sind in die vorstehend dargestellte Änderung des IfSG bereits eingeflossen.
Schule und KITA
Die Länder verpflichten sich auch weiterhin in den Einrichtungen regelmäßig und kindgerecht zu testen. Darüber hinaus soll es Informationskampagnen zum Impfen sowohl für die Beschäftigten als auch für die Kinder- und Jugendlichen ab 12 Jahren geben.
Nächstes Treffen
Bund und Länder haben sich weiterhin darauf verständigt spätestens am 9. Dezember zu einer Evaluation der Maßnahmen zu einer erneuten MPK zusammen zu kommen. Dabei soll insbesondere die Wirkung der beschlossenen Maßnahmen auf das Infektionsgeschehen besprochen werden.
Ankündigungen der Hessischen Landesregierung zu Neuregelungen in der Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) des Landes
Zunächst lag die ausformulierte Fassung der CoSchuV, wie sie spätestens ab 25.11.2021 gelten soll, nicht vor. Dasselbe galt für die Auslegungshinweise dazu. Die von der Hessischen Landesregierung veröffentlichte Pressemitteilung führt aus:
Hessische Landesregierung informiert zu neuen Beschlüssen des Corona-Kabinetts
Ministerpräsident Volker Bouffier und Gesundheitsminister Kai Klose: „Wir befinden uns in einer ernsten Lage. Ein Kraftakt von allen ist notwendig, um die Pandemie einzudämmen”.
Die Hessische Landesregierung hat heute (19.11.2021, d. Red.) in einer Sondersitzung Eckpunkte für die neue Corona-Schutzverordnung verabschiedet, die Mitte der kommenden Woche in Kraft treten wird. Beschlossen wurden zum einen neue länderspezifische Maßnahmen, weitere neue Regelungen wird es in Hessen außerdem vor dem Hintergrund der von Bundestag und Bundesrat festgelegten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes geben. „Die Pandemie ist nicht überwunden. Die zuletzt konstant gestiegenen Zahlen der Neuinfektionen sowie die äußerst ernste Lage in den Krankenhäusern zeigen uns, dass wir handeln und alles dafür tun müssen, um vulnerable Gruppen zu schützen und unser Gesundheitssystem zu entlasten. Um die Pandemie einzudämmen, braucht es einen gesamtgesellschaftlichen Kraftakt“, betonte der Hessische Ministerpräsident Volker Bouffier. In der neuen Verordnung setzt Hessen auch jetzt schon Änderungen um, die von der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen wurden und von den Ländern bundesweit einheitlich ab einer bestimmten Hospitalisierungsrate (Schwellenwerte 3, 6 und 9) ergriffen werden sollen. Aktuell liegt der Wert für Hessen bei 4,81.
„Wir danken zuvorderst allen, die sich seit zwei Jahren für die Eindämmung der Pandemie einsetzen, alle Maßnahmen mittragen und sich an die Regelungen halten. Ganz besonders hervorheben möchten wir den großartigen Einsatz des Pflegepersonals in den Krankenhäusern, das unter schwierigsten Bedingungen arbeitet und unser Gesundheitssystem am Laufen hält“, sagten der Regierungschef und Gesundheitsminister Kai Klose.
Auch bei Auffrischimpfungen zählt Solidarität
Die Bekämpfung der Pandemie setze sich aus mehreren Bausteinen zusammen, der wichtigste davon sei das Impfen. „Die Impfung ist und bleibt gerade jetzt der beste Weg aus der Pandemie“, sagte Bouffier. „Mit der Impfallianz aus Ärzte- und Apothekerschaft, Kommunen und Land werden wir die Impfkapazität weiter deutlich steigern“, ergänzte Sozialminister Kai Klose. „Die Stiko empfiehlt mittlerweile allen Personen ab 18 Jahren, deren Impfung sechs Monate zurückliegt, diese auffrischen zu lassen. Wir bitten jedoch auch alle Bürgerinnen und Bürger, solidarisch zu sein und bei den Auffrischimpfungen im Moment noch denen den Vortritt zu lassen, deren Impfschutz sich relativ schnell reduziert: Menschen über 70, Vorerkrankten und Immunsupprimierten bzw. mit Johnson & Johnson und ausschließlich mit Astrazeneca Geimpften.“ Alle anderen Personen verfügten mit einer vollständigen Impfserie auch nach einem halben Jahr noch über einen ausreichenden Schutz vor schweren Verläufen, so der Sozialminister.
Klose führte weiter aus: „Es sind weiterhin fast ausschließlich Ungeimpfte, die mit schweren Krankheitsverläufen auf den Intensivstationen versorgt werden müssen – und das mittlerweile nah am Rande der Kapazität.“
Bouffier und Klose appellierten nochmals an alle Ungeimpften, so schnell wie möglich die Chance zur Impfung zu ergreifen. „Überall dort, wo sich viele Bürgerinnen und Bürger impfen lassen, kann sich das Virus weniger leicht verbreiten. Vor allem aber: Wer geimpft ist, hat einen deutlich höheren Schutz vor einem schweren Krankheitsverlauf und schützt zugleich auch andere besser vor einer Ansteckung. Nutzen Sie deshalb die Impfangebote – tun Sie es für sich selbst und tun Sie es für Ihre Mitmenschen.“
Neue Regelungen auf Basis des Bundesinfektionsschutzgesetzes:
- 3G am Arbeitsplatz: Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist künftig nur Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt. Der Arbeitgeber darf den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status zur Erfüllung der Kontroll- und Dokumentationspflichten einsehen und verarbeiten, aber nicht langfristig speichern. Ungeimpfte müssen im Zweifel selbst für Testnachweise an allen Arbeitstagen sorgen. Beschäftigten muss Homeoffice ermöglicht werden – es sei denn, dies ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Beschäftigte müssen das Homeoffice-Angebot annehmen.
Weitere Informationen dazu: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-Infektionsschutzgesetz/faq-infektionsschutzgesetz.html
- Öffentliche Verkehrsmittel: Im Fernverkehr und im öffentlichen Nahverkehr gilt künftig eine 3G-Regel und eine einheitliche FFP2-Maskenpflicht. Die Einhaltung wird mit stichprobenartigen Kontrollen überprüft.
- Zutritt zu medizinischen Einrichtungen: Alle Mitarbeitenden und Besucher von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Arztpraxen, Reha-Kliniken oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe müssen entweder geimpft oder genesen sein oder aber einen Nachweis über einen negativen, höchstens 24 Stunden alten Schnelltest (PCR-Test: 48 h) vorlegen. Das gilt ausdrücklich nicht für Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohner. Die Einrichtungen sind zu einem Testangebot vor Ort verpflichtet – ein überwachter Selbsttest ist dabei zulässig. Es kann jedoch auch ein Test in einer anerkannten Teststelle gemacht werden. Zusätzlich müssen auch geimpfte und genesene Mitarbeitende zweimal pro Woche getestet werden. Hintergrund sind die Erkenntnisse, dass auch geimpfte und genesene Personen das Virus übertragen können – und dieses Risiko soll durch ergänzende Tests reduziert werden.
Die wichtigsten Änderungen der landesweit geltenden Coronavirus-Schutzverordnung im Überblick:
- Testempfehlungen für private Treffen auch für Geimpfte und Genesene: Verschärfung der Maskenpflicht: einheitliche Maskenpflicht auch an den Sitzplätzen in Schulen, Hochschulen, sonstigen Bildungseinrichtungen, Übernachtungsbetrieben, bei Veranstaltungen, in Kinos, Theatern sowie in
entsprechenden Arbeitsplatzsituationen etc.; in der Gastronomie kann die Maske weiterhin an Sitzplätzen abgenommen werden - Anordnung von FFP2-Masken (oder vergleichbar) für Kunden körpernaher Dienstleistungen
- Positiv getestete asymptomatische geimpfte und genesene Personen können sich künftig nach 5 Tagen Isolation mit PCR-Test freitesten (entsprechend RKI-Empfehlung)
- Flächendeckende 3G-Regel an Hochschulen, Akademien und außerschulischen Bildungseinrichtungen
- Verschärfung der Regelung für Veranstaltungen (über 25 Personen) und Kulturbetrieb:
- in geschlossenen Räumen künftig 2G (bisher 3G+PCR) nur mit Abstand und Maske
- bei Großveranstaltungen in Innenräumen künftig Genehmigungsvorbehalt ab 1.000 Teilnehmer (statt bisher ab 5.000)
- bei Volksfesten und anderen Veranstaltungen mit hoher Fluktuation künftig Stichprobenüberprüfungen bezüglich der Einhaltung der geltenden Regelungen
- 2G in den Innenräumen (mit Maske und Abstand) von Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Kulturstätten, Gaststätten, Spielbanken und Spielhallen (bisher 3G+) sowie bei körpernahen Dienstleistungen (soweit nicht medizinisch notwendig oder Grundversorgung, wie z.B. Frisöre)
- 2G in Übernachtungsbetrieben
- Ausnahme für beruflich bedingte Übernachtungen: 3G mit täglichen Tests
- 2G für die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen (Speisesäle, Schwimmbäder pp.)
- 2G plus Test in Innenräumen von Diskotheken sowie in Prostitutionsstätten: Eintritt nur für geimpfte oder genese Personen plus tagesaktuellem Schnelltest
o 2G für die Außenbereiche von Diskotheken - 2G+ – Optionsmodell (beispielsweise für die Gastronomie) in geschlossenen Räumen ohne Maske und Abstand: Eintritt nur für geimpfte oder genesene Personen plus tagesaktuellem Schnelltest, dann kann auf Abstand und Maske verzichtet werden
o keine Anwendung für die Grundversorgung
Definition von 3G, 2G und 2G+
3G = Genesen, geimpft oder getestet.
2G = Geimpft oder genesen. Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre & Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
2G+ = Geimpft oder genesen und zusätzlich mit Antigen-Schnelltest getestet. Ausgenommen sind Kinder unter 18 Jahren und Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
Die Regelungen sind abhängig vom Inkrafttreten des neuen Bundesinfektionsschutzgesetzes ab Mitte der kommenden Woche, spätestens ab dem 25. November 2021, gültig.
Arbeitsrecht und Neuregelungen
Ausführlich stellt der Kommunale Arbeitgeberverband Hessen in seinem Rundschreiben Nr. 98/2021 vom 19.11.2021 die arbeitsrechtlichen Folgerungen aus den Neuregelungen dar.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
