Startseite In eigener Sache: Hinweis für die Anforderungen von Rechtsauskünften

In eigener Sache: Hinweis für die Anforderungen von Rechtsauskünften

In der Geschäftsstelle des Hessischen Städte- und Gemeindebundes ist eine stetig steigende Anzahl von Anfragen zu verzeichnen. Um bei Rechtsauskünften die Bearbeitungszeit im gemeinsamen Interesse aller Mitglieder zu beschleunigen, haben wir mit dem Präsidium und dem Hauptausschuss folgenden Verfahrensvorschlag erörtert, um dessen künftige Beachtung wir Sie bitten möchten:

  • Eindeutige Fragestellung, zu welchem Problem bzw. zu welchen Problemen eine Rechtsauskunft erwartet wird
  • Vollständige, möglichst knappe – chronologische – Darstellung des Sachverhalts
  • Zur Beurteilung erforderliche Anlagen sind – geordnet – beizufügen. Auf sie ist in der Sachverhaltsdarstellung Bezug zu nehmen ( z. B. “gemäß Bescheid vom 15.03.1997, Anlage 1”)
  • Soweit eigene Lösungen erarbeitet wurden, bitten wir um Übersendung des Ergebnisses und Angabe der verwendeten Rechtsquellen (Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Urteile u. a.)
  • Im Falle einer gewünschten Überprüfung von Verträgen, Satzungen oder Verfügungen sind diese im Entwurf vorzulegen und die zur Prüfung gestellten Passagen zu kennzeichnen. Dies gilt insbesondere für Verträge und Satzungen, die abweichende Regelungen zu “Musterverträgen” oder “Mustersatzungen” enthalten.
  • Soweit bei anderen (z. B. Kommunalaufsicht, Verbänden) Stellungnahmen zum gleichen Sachverhalt eingeholt wurden, bitten wir diese beizufügen.

Wir machen noch einmal darauf aufmerksam, dass der Hessische Städte- und Gemeindebund ausschließlich seine Mitglieder (Städte und Gemeinden vertreten durch den Magistrat oder den Gemeindevorstand – dieser vertreten durch den Bürgermeister; Verbände vertreten durch den Verbandsvorstand – dieser vertreten durch den Verbandsvorsitzenden) rechtlich beraten darf. Die erteilten Rechtsauskünfte sind somit allein für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt. Die Weitergabe von Rechtsauskünften an Dritte oder gar die Veröffentlichung im Wortlaut können beim Hessischen Städte- und Gemeindebund zu Schwierigkeiten führen, durch die die Prozessvertretung für seine Mitgliedsstädte und –gemeinden in Frage gestellt würde.

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